Artikel 6 VO (EU) 2019/2240

Ausführliche Stichprobenmerkmale

(1) Die Datenerhebung bezieht sich für jede Beobachtungseinheit auf eine Bezugswoche. Die Bezugswoche wird der Beobachtungseinheit vor der Feldarbeit zugewiesen.

(2) Ergänzend zu den vierteljährlichen Anforderungen gemäß Anhang III Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/1700 wird die vollständige nationale Stichprobe für das Bezugsjahr gleichmäßig auf alle Bezugsquartale des Jahres verteilt. In jedem Bezugsquartal wird die vollständige vierteljährliche Stichprobe gleichmäßig auf alle Bezugswochen des Quartals verteilt, außer bei den Quartalen mit 14 Wochen, in denen die Stichprobe zunächst gleichmäßig auf 13 Bezugswochen verteilt und dann gemäß einer der folgenden Regeln weiterbehandelt werden kann:

a)
Die einer Bezugswoche zugewiesene Stichprobe wird weiter auf zwei typische Bezugswochen aufgeteilt, um alle 14 Wochen abzudecken;
b)
eine typische Woche wird gemäß Artikel 5 Absatz 3 dieser Verordnung übersprungen.

(3) Die Verteilungen der vollständigen Stichproben gemäß Absatz 2 und Anhang III Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/1700 dürfen nicht mehr als 10 % von den genauen Anteilen auf nationaler Ebene abweichen; dies gilt nicht für Mitgliedstaaten, die monatliche Erwerbslosigkeitsstatistiken erstellen, für die bei höchstens 5 Wochen pro Quartal eine Differenz von 15 % des genauen wöchentlichen Anteils zulässig ist. Diese Mitgliedstaaten haben durch eine deterministische Korrektur der vierteljährlichen Gewichte sicherzustellen, dass bei der Anwendung dieser Gewichte alle Wochen des Quartals gleichermaßen repräsentiert sind. Auf der regionalen Ebene (NUTS-2) wird der Schwellenwert von 10 % so weit wie möglich eingehalten.

(4) Teilstichproben unabhängiger Beobachtungen, die sich auf alle Wochen des Bezugsjahres beziehen, erfüllen so weit wie möglich die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Verteilungsvorschriften.

(5) Alle in den Absätzen 2 bis 4 dargelegten Verteilungsvorschriften sind entweder für die Brutto- oder für die Nettostichprobe erfüllt.

(6) Alle Hauptvariablen werden in jedem Quartal für die vollständige Stichprobe übermittelt.

(7) Alle Strukturvariablen werden für jedes Quartal des Bezugsjahres für mindestens eine Welle pro Quartal und für nicht weniger als ein Achtel der vollständigen vierteljährlichen Stichprobe zu übermittelt. Insbesondere

a)
werden alle jährlichen und alle zweijährlichen Strukturvariablen, für die nur Jahresdurchschnittswerte benötigt werden, wahlweise wie folgt übermittelt:

i)
für die vollständige Stichprobe in jedem Quartal;
ii)
für eine Teilstichprobe unabhängiger Beobachtungen, die sich auf alle Wochen des Bezugsjahres beziehen.

Die Stichprobe für zweijährliche Strukturvariablen ist Teil der Stichprobe für jährliche Strukturvariablen;

b)
achtjährliche Variablen und Variablen zu einem Ad-hoc-Thema werden für eine Teilstichprobe unabhängiger Beobachtungen, die sich auf alle Wochen des Bezugsjahres beziehen, übermittelt. Diese Teilstichprobe ist Teil der Stichprobe für jährliche und zweijährliche Strukturvariablen;
c)
werden für die Bildung von Teilstichproben gemäß den Buchstaben a und b stets vollständige Wellen verwendet.

(8) Mitgliedstaaten, die eine Stichprobe von zu privaten Haushalten gehörenden Personen verwenden, können die Informationen über die anderen Mitglieder dieser Haushalte (im Folgenden „Mindestsatz an Variablen” ) für eine Teilstichprobe unabhängiger Beobachtungen (im Folgenden „Haushalts-Teilstichprobe” ) übermitteln, die so gestaltet ist, dass

a)
die Haushalts-Teilstichprobe aus unabhängigen Beobachtungen besteht, die sich auf alle Wochen des Bezugsjahres beziehen. Die so ermittelte jährliche Stichprobe erfüllt für die Personen, die sowohl Teil der Stichprobe der zu privaten Haushalten gehörenden Personen als auch der Haushalts-Teilstichprobe sind, so weit wie möglich die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Verteilungsvorschriften;
b)
die Haushalts-Teilstichprobe mindestens eine Welle pro Quartal oder mindestens 15000 private Haushalte umfasst.

(9) Mitgliedstaaten, die

a)
eine Stichprobe von Personen,
b)
eine Haushalts-Teilstichprobe im Sinne des Absatzes 8 und
c)
eine Teilstichprobe für die achtjährlichen Einzelthemen, die sich von der Haushalts-Teilstichprobe unterscheidet, verwenden,

übermitteln für alle Mitglieder der Haushalte, denen die für die Beantwortung der Fragen zum achtjährlichen Einzelthema in einem bestimmten Jahr ausgewählten Personen angehören, für dieselben Bezugszeiträume alle Teile der Themen „Technische Angaben” und „Personen- und Haushaltsmerkmale” , die auch Teil des Mindestsatzes an Variablen sind.

Diese Art der Übermittlung gilt für die achtjährlichen Einzelthemen „Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern und ihren direkten Nachkommen” , „Altersrenten, Alterspensionen und Erwerbsbeteiligung” und „Vereinbarkeit von Beruf und Familie” .

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