Artikel 7 VO (EU) 2019/2240
Datenerhebungszeiträume und -methoden
(1) Die Befragungen zur Erhebung von Informationen über den Bereich Arbeitskräfte erfolgen in der Woche, die unmittelbar auf die Bezugswoche folgt, und höchstens 5 Wochen danach.
(2) In hinreichend begründeten Fällen kann der Zeitraum für die Befragungen weiter verlängert werden, jedoch nur soweit dies erforderlich ist.
(3) Die Befragungen erfolgen — außer in hinreichend begründeten Fällen — durch computergestützte Befragungsmethoden, wie die computergestützte persönliche Befragung (CAPI), die computergestützte telefonische Befragung (CATI) und die computergestützte Internetbefragung (CAWI).
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