ANHANG II VO (EU) 2019/2240
Ablaufdiagramme zur Reihenfolge der Fragen zu Erwerbstätigkeit und Erwerbslosigkeit im Fragebogen
- 1.
- Der nationale Fragebogen ist den folgenden Ablaufdiagrammen entsprechend zu gestalten, um eine ausreichende Vergleichbarkeit der verschiedenen Länder zu gewährleisten. Die Ablaufdiagramme decken lediglich das Erwerbsstatus-Modul des Fragebogens ab, das sich auf die Fragen zum Erwerbsstatus gemäß der Begriffsbestimmung der ILO (International Labour Organization — Internationale Arbeitsorganisation) bezieht (Erwerbstätige, Erwerbslose und Nichterwerbspersonen).
- 2.
- Das Erwerbsstatus-Modul muss am Anfang des nationalen Fragebogens stehen, nach den Fragen zu den demografischen Merkmalen.
- 3.
- Informationen zum Haupterwerbsstatus (nach Angaben der befragten Person) sind nach dem Erwerbsstatus-Modul zu erheben. Der Haupterwerbsstatus ist durch Befragung zu erheben und weder von anderen Variablen abzuleiten noch anhand von Registern zu imputieren.
- 4.
- Ein Ablaufdiagramm dient der grafischen Darstellung der Informationsflüsse anhand der Fragen im Fragebogen. Es soll der Bestimmung der abzudeckenden Informationen und Konzepte dienen, stellt aber keine Einschränkung hinsichtlich Anzahl, Übersetzung und Formulierung der Fragen dar. Die Anmerkungen zu einem Ablaufdiagramm sind fester Bestandteil des Diagramms.
- 5.
- Die Ablaufdiagramme werden mindestens fünf Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung nicht geändert.
- 6.
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Die Ablaufdiagramme enthalten verschiedene Elemente, die wie folgt definiert werden:
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Ein Block stellt einen einzigen Satz von Informationen dar, der im Fragebogen durch eine oder mehrere Fragen zu erfragen ist. Er enthält die Konzepte, zu denen Informationen erfasst werden sollen. Die von einem Block umfassten Konzepte können in jeder beliebigen, von dem jeweiligen Land festgelegten Reihenfolge erfragt werden. Er wird als rechteckiger Kasten dargestellt:
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Ein Teilmodul umfasst mehrere Blöcke zu demselben Gegenstand. Es wird als ein rechteckiger Kasten dargestellt, bei dem die kurzen Seiten abgerundet sind.
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Eine Ablauflinie stellt die in einem Block tatsächlich erhobene Information dar, sowie den sich daraus ergebenden Informationsfluss hin zu anderen Blöcken. Sie wird als ein Pfeil mit einem Kasten dargestellt:
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Ein Filter stellt einen Satz von Informationen dar, die auf externen Daten beruhen. Seine Ablauflinien beruhen also auf externen Informationen. Er wird als Raute mit Ablauflinien dargestellt:
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Eine zwischenzeitliche Klassifizierung stellt das Zwischenergebnis des Ablaufs gemäß der ILO-Definition dar. Sie wird als ein Oval mit schwarzem Text auf hellem Hintergrund dargestellt.
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Eine endgültige Klassifizierung stellt das Endergebnis des Ablaufs gemäß der ILO-Definition dar. Sie wird als ein Oval mit weißem Text auf dunklem Hintergrund dargestellt:
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„Ende” steht für das Ende der Abläufe im Ablaufdiagramm. Es wird als Parallelogramm dargestellt:
- 7.
- Innerhalb eines jeden Blocks kann die Anzahl der Fragen, die gestellt werden, um die gewünschte Information zu erhalten, durch die Mitgliedstaaten angepasst werden. Allerdings darf der zu erhebende Informationsgehalt nicht erweitert werden, d. h. es können keine Fragen hinzugefügt werden, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der gemäß dem Block zu erfragenden Information bzw. dem von ihm abgedeckten Konzept stehen.
- 8.
- Der Kasten in einer Ablauflinie kann eine oder mehrere Angaben enthalten, die durch Strichpunkte getrennt werden und dieselbe Fließrichtung aufweisen. Jede Angabe muss im Fragebogen festgehalten werden und kann durch eine oder mehrere mögliche Antworten dargestellt werden. Eine Angabe kann jedoch ausgelassen werden, wenn dies der nationale Kontext rechtfertigt (nationale Rechtsvorschriften oder Gegebenheiten). Die Reihenfolge der Angaben im Fragebogen kann nicht geändert werden, es sei denn, dies wird im Ablaufdiagramm vorgegeben. Neue Ablauflinien können nicht hinzugefügt werden.
- 9.
- Fragen können am Ende jedes Teilmoduls, zwischen Teilmodulen oder nach einem (zwischenzeitlichen oder endgültigen) Klassifikationselement eingefügt werden, wenn dies durch den nationalen Kontext gerechtfertigt ist und keinen nennenswerten Einfluss auf die Klassifizierung des Erwerbsstatus gemäß der ILO-Definition hat. In Ausnahmefällen können Fragen zu geringfügiger Beschäftigung oder Gelegenheitsarbeit und zur Herstellung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die zum Verkauf oder zum Tausch bestimmt sind, hinzugefügt werden, wenn dies in einem bestimmten nationalen Kontext erforderlich ist, um der ILO-Definition von Erwerbstätigkeit besser zu entsprechen.
- 10.
- Das Erwerbsstatus-Modul besteht aus verschiedenen Teilmodulen, von denen jedes einen bestimmten Aspekt des Erwerbsstatus gemäß der ILO-Definition abdeckt. Die Informationsflüsse zwischen den Teilmodulen werden aus einem übergeordneten Ablaufdiagramm ersichtlich, das das gesamte Erwerbsstatus-Modul darstellt.
- 11.
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Das übergeordnete Ablaufdiagramm des Erwerbsstatus-Moduls ist wie folgt festgelegt:
- 12.
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Das Ablaufdiagramm für das Teilmodul „Arbeitssituation” und seine Anmerkungen sind wie folgt festgelegt:
Anmerkungen:
Block W1:
„Arbeit” ist zu verstehen als jede Tätigkeit von Personen zur Erzeugung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen zur Nutzung durch sie selbst oder durch andere. „Arbeit gegen Entgelt oder zur Erzielung eines Gewinns” bezieht sich auf Arbeit, die im Rahmen einer Transaktion ausgeführt wird, und zwar im Tausch gegen Vergütung, die in Form von Lohn oder Gehalt für geleistete Arbeitsstunden oder erbrachte Arbeitsleistungen bezahlt wird, oder in Form von Gewinnen, die sich aus Marktgeschäften mit den jeweiligen Waren oder Dienstleistungen ergeben. Der Begriff „Entgelt” bezieht sich sowohl auf Geldzahlungen als auch auf Sachleistungen, unabhängig davon, ob besteuerbar oder nicht.
Die Angabe „gegen Entgelt oder zur Erzielung eines Gewinns” ist die bevorzugte Option. Allerdings kann, wenn dies in einem bestimmten nationalen Kontext gerechtfertigt ist, eine alternative Formulierung wie „als Arbeitnehmer oder Selbstständiger” gewählt werden, solange dadurch dasselbe Konzept beschrieben wird. Falls der Begriff „Gewinn” zu schwierig zu übersetzen ist, kann die Lösung darin bestehen, mehr als nur eine Frage zu stellen. Wenn es in einer bestimmten nationalen Sprache offensichtlich ist, dass diejenigen ermittelt werden sollen, die gegen Vergütung gearbeitet haben, kann als ungünstigste Option der Begriff „Gewinn” ausgelassen und nur der Begriff „gegen Entgelt” beibehalten werden.
Mitgliedstaaten, in denen Block W1 nicht alle Arten von Tätigkeiten abdeckt (insbesondere geringfügige Beschäftigung oder Gelegenheitsarbeit und die Herstellung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die zum Verkauf oder zum Tausch bestimmt sind), können zusätzliche Fragen zu diesen spezifischen Arten von Tätigkeiten hinzufügen.
Block W2:
Von einem mithelfenden Familienmitglied geleistete Arbeit ist als unbezahlt zu verstehen. Handelt es sich um bezahlte Arbeit für den Betrieb eines Familienangehörigen, dann sollte „Ja” als Ablauflinie aus Block W1 gewählt werden.
Jeder Mitgliedstaat kann wählen, ob er zuerst nach unbezahlter Arbeit mithelfender Familienmitglieder oder nach Abwesenheit fragt. Wenn die Frage nach unbezahlter Arbeit als mithelfendes Familienmitglied zuerst gestellt wird, ist die Frage nach der Abwesenheit nur für diejenigen obligatorisch, die die erste Frage mit „Nein” beantwortet haben.
Wenn hingegen die Frage nach der Abwesenheit zuerst gestellt wird, so sollte nicht nur geprüft werden, ob diejenigen, die nach eigenen Angaben gearbeitet haben, in der Bezugswoche als unbezahlt mithelfende Familienangehörige tätig waren, sondern auch, ob diejenigen, die nach eigenen Angaben nicht vom Arbeitsplatz abwesend waren, in der Bezugswoche eine solche Tätigkeit ausgeführt haben. Ausnahmsweise kann das Teilmodul „Abwesenheit vom Arbeitsplatz” vor der Frage nach unbezahlter Arbeit als mithelfendes Familienmitglied erfragt werden, sofern dies in einem bestimmten nationalen Kontext relevant ist. In diesem Fall wird die Frage nach unbezahlter Arbeit als mithelfendes Familienmitglied nur all denen gestellt, die im Teilmodul „Abwesenheit vom Arbeitsplatz” als „nicht erwerbstätig” eingestuft werden.
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Das Ablaufdiagramm für das Teilmodul „Abwesenheit vom Arbeitsplatz” und seine Anmerkungen sind wie folgt festgelegt:
Anmerkungen:
Block A1:
„Elternurlaub” ist die Unterbrechung der Arbeit zur Erziehung oder Betreuung eines kleinen Kindes. Er kann entweder von der Mutter oder vom Vater in Anspruch genommen werden. Diese Kategorie umfasst sowohl Personen, die sich im gesetzlichen Elternurlaub (gegebenenfalls aufgrund eines Rechtsanspruchs oder aber auf Vertragsbasis) befinden, als auch Selbstständige. In bestimmten nationalen Kontexten kann der Sonderurlaub für die Betreuung eines kleinen Kindes ( „Erziehungsurlaub” ) auch als Elternurlaub betrachtet werden.
Die Auskunftsperson sollte zu Beginn der Abwesenheit erwerbstätig sein (als Arbeitnehmer oder Selbstständiger). Wenn der Elternurlaub unmittelbar auf eine andere Abwesenheit folgt, sollte der Status (d. h. erwerbstätig oder nicht erwerbstätig) zu Beginn des Gesamtzeitraums berücksichtigt werden. War die Auskunftsperson zu Beginn des Urlaubs nicht erwerbstätig, so kann die Abwesenheit nicht als Elternurlaub betrachtet werden.
Bei aufeinanderfolgenden Abwesenheitszeiten sollte der Hauptgrund für die Abwesenheit während der Bezugswoche gewählt werden.
„Saisonarbeit” bezieht sich auf eine Arbeitssituation, bei der die wirtschaftliche Tätigkeit (Herstellung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen) der wirtschaftlichen Einheit während eines wiederkehrenden und mehr oder weniger spezifischen Zeitraums des Jahres vollständig eingestellt wird. Die Unterbrechung der wirtschaftlichen Tätigkeit sollte nicht auf besondere oder außergewöhnliche Umstände (schlechtes Wetter, Kundenmangel usw.) zurückzuführen sein, sondern auf Standardfaktoren, die wiederholt über lange Zeiträume des Jahres auftreten. In diesem Sinne wechseln sich bei Saisonarbeit innerhalb eines gegebenen Jahres ein langer Tätigkeits- und ein langer Abwesenheitszeitraum ab. In diesem Fall ist der Abwesenheitszeitraum als Nebensaison definiert.
Der Begriff „berufsbezogene Fortbildung” bezieht sich auf jede Ausbildung, auf die eine der drei folgenden Aussagen zutrifft:
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Die Teilnahme des Arbeitnehmers wird vom Arbeitgeber verlangt,
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die Fortbildung erfolgt innerhalb der üblichen bezahlten Arbeitszeit und nicht während eines Urlaubs,
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die Fortbildung steht unmittelbar mit der derzeitigen Tätigkeit in Zusammenhang und wird vom Arbeitgeber bezahlt, oder der Arbeitnehmer erhält während der Fortbildung weiterhin eine Vergütung durch den Arbeitgeber.
Bei Selbstständigen sollte die berufsbezogene Fortbildung im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehen.
Block A2:
„Arbeitsplatzbezogene Einkünfte oder Leistungen” sind alle Einkünfte oder Leistungen, auf die die Auskunftsperson keinen Anspruch hätte, wenn sie zu Beginn dieser Abwesenheit keinen Arbeitsplatz hätte, und zwar unabhängig von ihrem Beschäftigungsstatus (Arbeitnehmer oder Selbstständiger). Wenn die Person zwar Anspruch auf dieses Einkommen oder diese Leistung hat, sie jedoch darauf verzichtet hat, so wird sie für Erhebungszwecke so eingestuft, als hätte sie sie erhalten.
Das Einkommen oder die Leistung kann entweder vom Arbeitgeber oder von der Sozialversicherung oder von beiden gezahlt werden. Eingeschlossen sind alle Lohnausgleichszahlungen (z. B. arbeitsplatzbezogenes Elterngeld oder Sozialversicherungsbeiträge), jedoch nicht Leistungen, die die Person auch ohne eine Arbeitsstelle erhalten würde (z. B. Familienleistungen). Zahlt der Arbeitgeber die Sozialbeiträge für die Person, die den Elternurlaub in Anspruch nimmt, weiterhin, selbst wenn kein Gehalt mehr gezahlt wird, sollte die Person so eingestuft werden, als würde sie weiterhin arbeitsplatzbezogene Einkünfte oder Leistungen beziehen.
Arbeitsplatzbezogene Einkünfte oder Leistungen stehen nicht zwangsläufig in einem proportionalen Verhältnis zu dem unmittelbar vor Beginn dieser Abwesenheit bezogenen Einkommen. Pauschalsätze können als arbeitsplatzbezogene Einkünfte oder Leistungen gelten, sofern die Person wegen der ausgeübten Tätigkeit Anspruch darauf hat. Folglich können die Einkünfte oder Leistungen entweder als Pauschalsatz oder als prozentualer Anteil am letzten Gehalt gewährt werden.
In Abweichung von Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung können externe Informationen (anstelle von Befragungsergebnissen) als Datenquelle für diesen Block A2 herangezogen werden, wenn der Anspruch auf arbeitsplatzbezogene Einkünfte oder Leistungen eindeutig festgestellt werden kann.
Ein wichtiger zu berücksichtigender Faktor ist, ob die Auskunftsperson eine Garantie dafür hat, dass sie am Ende ihres Elternurlaubs an ihren Arbeitsplatz zurückkehren kann.
Block A3:
Wenn die Auskunftsperson in der Bezugswoche nicht gearbeitet hat, doch während der Nebensaison regelmäßig mit berufsbezogenen Tätigkeiten oder Pflichten beschäftigt war (z. B. Wartung, Renovierung usw.), sollte sie als erwerbstätig betrachtet werden. Verwaltungsaufgaben werden jedoch nicht als berufsbezogene Tätigkeiten oder Pflichten betrachtet.
Block A4:
Die Option „Weiß nicht” wird nur in Proxy-Befragungen angeboten.
Die voraussichtliche Gesamtdauer bezieht sich nur auf den Hauptgrund für die Abwesenheit. Bei Elternurlaub beispielsweise sollte die Dauer der Abwesenheit den Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsurlaub ausschließen.
Es sollte die voraussichtliche Gesamtdauer der Abwesenheit wie von der Auskunftsperson angegeben aufgezeichnet werden. Die Auskunftsperson kann sich auf ein bestimmtes Gesetz oder eine bestimmte Vereinbarung berufen, wird aber in der Regel entsprechend ihrer eigenen Einschätzung antworten.
Wenn die Auskunftsperson nicht weiß, ob die Gesamtdauer ihrer Abwesenheit kürzer oder länger als 3 Monate ist, sollte sie den Zeitraum zwischen dem Beginn der Abwesenheit aus dem gegebenen Grund und dem Ende der Bezugswoche berücksichtigen.
- 14.
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Das Ablaufdiagramm für das Teilmodul „Zweite oder mehrfache Erwerbstätigkeit(en)” stellt sich wie folgt dar:
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Das Ablaufdiagramm für das Teilmodul „Arbeitssuche (nicht erwerbstätige Personen)” und seine Anmerkungen sind wie folgt festgelegt:
Anmerkungen:
Block S1:
Die Option „Weiß nicht” wird nur in Proxy-Befragungen angeboten.
Block S2:
Unter „Arbeit gefunden” fallen auch Saisonarbeitnehmer, die in der Bezugswoche nicht arbeiten (Nebensaison), jedoch von der Rückkehr an ihren saisonalen Arbeitsplatz zum Ende der Nebensaison ausgehen.
Die Option „Ja, und Arbeit zwischen der Bezugswoche und dem Befragungszeitpunkt angetreten” wird nur dann vorgeschlagen, wenn der Termin für die Befragung nicht unmittelbar auf die Bezugswoche folgt.
Block S4:
Die Option „Weiß nicht” wird nur in Proxy-Befragungen angeboten.
Block S5:
Die Optionen für den Hauptgrund, sich nicht nach Arbeit umzuschauen, lauten:
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Keine geeignete Tätigkeit verfügbar [Antwortkategorie muss an erster Stelle bleiben];
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Allgemeine oder berufliche Bildung;
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Krankheit oder Behinderung;
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Betreuungspflichten;
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Sonstige familiäre Gründe;
- —
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Sonstige persönliche Gründe;
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rechnet mit Wiedereinstellung (nach vorübergehender Entlassung) [kann, falls nicht relevant, ausgelassen werden];
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Sonstige Gründe; oder
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„Weiß nicht” .
Abgesehen von der ersten Antwortkategorie kann die Reihenfolge der möglichen Antworten jeweils nach landesspezifischen Erwägungen festgelegt werden. Wenn in einem Land die Kategorie „vorübergehend entlassene Arbeitnehmer” nicht existiert, kann das Ergebnis „rechnet mit Wiedereinstellung” im nationalen Fragebogen ausgelassen werden.
„Betreuungspflichten” beschränken sich auf die eigenen Kinder, die Kinder des Partners/der Partnerin und auf kranke, ältere oder hilfsbedürftige Verwandte. Personen, die Freunde oder nicht verwandte Personen betreuen oder ehrenamtlich als Betreuungspersonen arbeiten, sollten unter „Sonstige persönliche Gründe” eingereiht werden.
Block S6:
Die Optionen für den Hauptgrund, nicht arbeiten zu wollen, lauten:
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Allgemeine oder berufliche Bildung;
- —
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Krankheit oder Behinderung;
- —
-
Betreuungspflichten;
- —
-
Sonstige familiäre Gründe;
- —
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Sonstige persönliche Gründe;
- —
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Ruhestand;
- —
-
Sonstige Gründe; oder
- —
-
„Weiß nicht” .
Die Reihenfolge und Aufteilung der möglichen Antworten kann von den einzelnen Ländern nach landesspezifischen Erwägungen festgelegt werden.
„Betreuungspflichten” beschränken sich auf die eigenen Kinder, die Kinder des Partners/der Partnerin und auf kranke, ältere oder hilfsbedürftige Verwandte. Personen, die Freunde oder nicht verwandte Personen betreuen oder ehrenamtlich als Betreuungspersonen arbeiten, sollten unter „Sonstige persönliche Gründe” eingereiht werden.
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Das Ablaufdiagramm für das Teilmodul „Aktive Methoden der Arbeitssuche (nicht erwerbstätige Personen)” und seine Anmerkungen sind wie folgt festgelegt:
Anmerkungen:
Block M1:
Die Reihenfolge der Fragen ist flexibel. Die Mitgliedstaaten können die Anzahl der Fragen in dem Sinne wählen, dass bei der ersten Antwort mit „Ja” Block M1 geschlossen werden kann. Es steht ihnen jedoch frei, darüber hinaus Informationen über alle neun Methoden einzuholen. Die Mitgliedstaaten können eine benötigte Information auch in mehrere Fragen aufteilen.
Die Option „Nachfragen bei Freunden, Verwandten oder Bekannten” umfasst die Frage nach Beschäftigungsmöglichkeiten und nach der Bitte um Hilfe bei der Erstellung und Aktualisierung eines Lebenslaufs im Internet oder bei der Vorbereitung eines Tests oder Vorstellungsgesprächs.
Die Option „Kontaktaufnahme mit einer öffentlichen Arbeitsverwaltung” bezieht sich auf die Kontakte der Auskunftsperson im Rahmen ihrer Arbeitssuche und nicht auf den Antrag auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
Die Informationen sollten mittels geschlossener Fragen erhoben werden. Es sollte keine Umklassifizierung von offenen Fragen erfolgen.
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Das Ablaufdiagramm für das Teilmodul „Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt (nicht erwerbstätige Personen)” und seine Anmerkungen sind wie folgt festgelegt:
Anmerkungen:
Block V1:
Wenn die Auskunftsperson bereits erklärt hat, dass sie Arbeit gefunden hat, kann dieser Block in „Könnte binnen 2 Wochen ab der Bezugswoche die Tätigkeit aufnehmen” umformuliert werden.
Block V2:
Die Optionen für den Hauptgrund, nicht verfügbar zu sein, um eine Arbeit binnen 2 Wochen anzutreten, lauten:
- —
-
Allgemeine oder berufliche Bildung;
- —
-
Krankheit oder Behinderung;
- —
-
Betreuungspflichten;
- —
-
Sonstige familiäre Gründe;
- —
-
Sonstige persönliche Gründe;
- —
-
Sonstige Gründe; oder
- —
-
„Weiß nicht” .
Die Reihenfolge und Aufteilung der möglichen Antworten kann von den einzelnen Ländern nach landesspezifischen Erwägungen festgelegt werden.
Wenn die Auskunftsperson bereits in Block S5 eine Antwort gegeben hat, kann diese Antwort in Block V2 übernommen werden. In einem solchen Fall können die beiden zusätzlichen Antwortkategorien in Block S5 „Keine geeignete Tätigkeit verfügbar” und „Rechnet mit Wiedereinstellung (nach vorübergehender Entlassung)” in Block V2 in „Sonstige Gründe” umcodiert werden.
„Betreuungspflichten” beschränken sich auf die eigenen Kinder, die Kinder des Partners/der Partnerin und auf kranke, ältere oder hilfsbedürftige Verwandte. Personen, die Freunde oder nicht verwandte Personen betreuen oder ehrenamtlich als Betreuungspersonen arbeiten, sollten unter „Sonstige persönliche Gründe” eingereiht werden.
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Um unnötigen Aufwand zu verringern, werden vereinfachte Regeln in Form von Mindestangaben definiert, die je Altersgruppe erfragt werden müssen:
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Personen im Alter von 15 bis 69 Jahren werden unter Verwendung des gesamten „Erwerbsstatus-Moduls” in allen Befragungen/Wellen gemäß dem angewendeten Rotationsplan befragt.
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Personen im Alter von 70 bis 74 Jahren werden in der ersten Befragung/Welle und in den folgenden Befragungen/Wellen zum gesamten „Erwerbsstatus-Modul” befragt, sofern sie in der vorherigen Befragung in den Bereich Erwerbsbevölkerung eingestuft wurden. Personen im Alter von 70 bis 74 Jahren, die bei der vorherigen Befragung als „Nicht Teil der Erwerbsbevölkerung” eingestuft wurden, können entweder erneut befragt werden oder ihre Antworten können aus der letzten verfügbaren Befragung übernommen werden.
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Personen im Alter von 75 bis 89 Jahren werden bei der ersten Befragung/Welle nur zu den Teilmodulen „Arbeitssituation” , „Abwesenheit vom Arbeitsplatz” und „Zweite oder mehrfache Erwerbstätigkeit(en)” befragt. Ab der zweiten Befragung können Personen im Alter von 75 bis 89 Jahren entweder erneut befragt werden oder ihre Antworten können aus der letzten verfügbaren Befragung bzw. aus externen Quellen übernommen werden, wenn dies in einem bestimmten nationalen Kontext relevanter ist.
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Personen, die aufgrund lang andauernder Gesundheitsprobleme arbeitsunfähig sind, werden in der ersten Befragung/Welle und in den folgenden Befragungen/Wellen zum gesamten „Erwerbsstatus-Modul” befragt, sofern sie in der vorherigen Befragung in den Bereich Erwerbsbevölkerung eingestuft wurden. Personen, die aufgrund lang andauernder Gesundheitsprobleme arbeitsunfähig sind und bei der vorherigen Befragung als „Nicht Teil der Erwerbsbevölkerung” eingestuft wurden, können entweder erneut befragt werden, oder ihre Antworten können aus der letzten verfügbaren Befragung übernommen werden.
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