Artikel 1 VO (EU) 2019/2241

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Variablen, die Länge, der Detaillierungsgrad und die Qualitätsanforderungen der an die Kommission (Eurostat) nach der Verordnung (EU) 2019/1700 zu übermittelnden monatlichen Daten zur Erwerbslosigkeit festgelegt.

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