Artikel 2 VO (EU) 2019/2241
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „monatlice Erwerbslosenstatistiken” die Aufzeichnungen der Zahl der erwerbstätigen und der erwerbslosen Personen und die abgeleitete „monatliche Erwerbslosenquote” nach der ILO-Definition(1), wie im Bereich Arbeitskräfte nach der Verordnung (EU) 2019/1700 umgesetzt;
- 2.
- „monatliche Erwerbslosenquote” die Zahl der erwerbslosen Personen, geteilt durch die Zahl der erwerbstätigen Personen und der erwerbslosen Personen für den Bezugsmonat;
- 3.
- „monatliche Anzeigen zur Erwerbslosigkeit” die Aufzeichnungen der Zahl der erwerbslosen Personen, die in den öffentlichen Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten registriert sind;
- 4.
- „monatliche Schätzungen zur Erwerbslosigkeit” die Kombination von vierteljährlichen Daten auf der Grundlage der ILO-Definition, wie im Bereich Arbeitskräfte nach der Verordnung (EU) 2019/1700 umgesetzt, sowie von monatlich registrierter Erwerbslosigkeit;
- 5.
- „monatliche Daten zur Erwerbslosigkeit” die nach dieser Verordnung zu übermittelnden Daten, nämlich monatliche Erwerbslosenstatistiken, monatliche Anzeigen zur Erwerbslosigkeit oder monatliche Schätzungen zur Erwerbslosigkeit;
- 6.
-
„Bezugsmonat” die auf folgende Weise zusammengestellten Wochen:
- —
-
jede zu einem Bezugsquartal gehörende Woche, wie für die vierteljährlichen, nach der Verordnung (EU) 2019/1700 im Bereich Arbeitskräfte erfassten Daten festgelegt, wird nur einem der drei Bezugsmonate dieses Quartals zugeordnet;
- —
-
Wochen, die zur Gänze in einen Kalendermonat fallen, werden dem entsprechenden Bezugsmonat zugeordnet;
- —
-
Wochen, die sich über zwei Kalendermonate erstrecken, werden einem der beiden entsprechenden Bezugsmonate zugeordnet.
Fußnote(n):
- (1)
Wie am 11. Oktober 2013 von der 19. Internationalen Konferenz der Arbeitsstatistiker in ihrer ersten Entschließung zu den Statistiken über Arbeit, Beschäftigung und Einsatz von Arbeitskräften verabschiedet.
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