Artikel 2 VO (EU) 2019/2241

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„monatlice Erwerbslosenstatistiken” die Aufzeichnungen der Zahl der erwerbstätigen und der erwerbslosen Personen und die abgeleitete „monatliche Erwerbslosenquote” nach der ILO-Definition(1), wie im Bereich Arbeitskräfte nach der Verordnung (EU) 2019/1700 umgesetzt;
2.
„monatliche Erwerbslosenquote” die Zahl der erwerbslosen Personen, geteilt durch die Zahl der erwerbstätigen Personen und der erwerbslosen Personen für den Bezugsmonat;
3.
„monatliche Anzeigen zur Erwerbslosigkeit” die Aufzeichnungen der Zahl der erwerbslosen Personen, die in den öffentlichen Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten registriert sind;
4.
„monatliche Schätzungen zur Erwerbslosigkeit” die Kombination von vierteljährlichen Daten auf der Grundlage der ILO-Definition, wie im Bereich Arbeitskräfte nach der Verordnung (EU) 2019/1700 umgesetzt, sowie von monatlich registrierter Erwerbslosigkeit;
5.
„monatliche Daten zur Erwerbslosigkeit” die nach dieser Verordnung zu übermittelnden Daten, nämlich monatliche Erwerbslosenstatistiken, monatliche Anzeigen zur Erwerbslosigkeit oder monatliche Schätzungen zur Erwerbslosigkeit;
6.
„Bezugsmonat” die auf folgende Weise zusammengestellten Wochen:

jede zu einem Bezugsquartal gehörende Woche, wie für die vierteljährlichen, nach der Verordnung (EU) 2019/1700 im Bereich Arbeitskräfte erfassten Daten festgelegt, wird nur einem der drei Bezugsmonate dieses Quartals zugeordnet;

Wochen, die zur Gänze in einen Kalendermonat fallen, werden dem entsprechenden Bezugsmonat zugeordnet;

Wochen, die sich über zwei Kalendermonate erstrecken, werden einem der beiden entsprechenden Bezugsmonate zugeordnet.

Fußnote(n):

(1)

Wie am 11. Oktober 2013 von der 19. Internationalen Konferenz der Arbeitsstatistiker in ihrer ersten Entschließung zu den Statistiken über Arbeit, Beschäftigung und Einsatz von Arbeitskräften verabschiedet.

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