Artikel 3 VO (EU) 2019/2241
Datenanforderungen
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) entweder monatliche Erwerbslosenstatistiken [Option 1], monatliche Anzeigen zur Erwerbslosigkeit [Option 2] oder monatliche Schätzungen zur Erwerbslosigkeit [Option 3].
(2) Datensätze mit monatlichen Erwerbslosenstatistiken enthalten monatliche Statistiken, die für den gesamten Bezugsmonat repräsentativ sind.
(3) Datensätze mit monatlichen Anzeigen zur Erwerbslosigkeit enthalten Daten, die der Zahl der Personen entsprechen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kalendermonats als erwerbslos registriert waren.
(4) Zahlen registrierter Erwerbsloser, die zur Erstellung monatlicher Schätzungen zur Erwerbslosigkeit herangezogen werden, entsprechen der Zahl der Personen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kalendermonats als erwerbslos registriert waren.
(5) Die Bezeichnungen und Definitionen der zu übermittelnden Variablen sind für monatliche Erwerbslosenstatistiken [Option 1] in Anhang I, für monatliche Anzeigen zur Erwerbslosigkeit [Option 2] in Anhang II und für monatliche Schätzungen zur Erwerbslosigkeit [Option 3] in Anhang III aufgeführt.
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