Artikel 4 VO (EU) 2019/2241

Übermittlungsfristen

(1) Monatliche Daten zur Erwerbslosigkeit werden jeden Monat innerhalb der in Anhang V der Verordnung (EU) 2019/1700 festgelegten Fristen wie folgt übermittelt:

a)
Für Mitgliedstaaten, die sich für Option 1 entschieden haben, werden die monatlichen Erwerbslosenstatistiken innerhalb von 27 Tagen nach dem Kalendermonat übermittelt;
b)
für Mitgliedstaaten, die sich für Option 2 entschieden haben, werden die monatlichen Anzeigen zur Erwerbslosigkeit innerhalb von 25 Tagen nach dem Kalendermonat übermittelt;
c)
für Mitgliedstaaten, die sich für Option 3 entschieden haben, werden die monatlichen Schätzungen zur Erwerbslosigkeit innerhalb von 25 Tagen nach dem Kalendermonat übermittelt.

(2) In den Monaten, in den das Fristende auf einen Samstag oder Sonntag fällt, endet die Frist tatsächlich am darauffolgenden Montag. Monatliche Daten zur Erwerbslosigkeit für den Bezugsmonat November werden bis zum 31. Dezember übermittelt.

Die Datenübermittlung beginnt spätestens für den Bezugsmonat Mai 2021.

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