Artikel 5 VO (EU) 2019/2241
Zurückgerechnete Reihen
(1) Für Mitgliedstaaten, die sich dafür entschieden haben, monatliche Erwerbslosenstatistiken [Option 1] oder monatliche Schätzungen zur Erwerbslosigkeit [Option 3] vorzulegen,
- a)
- umfasst die erste Übermittlung für den Bezugsmonat Mai 2021 auch monatliche Erwerbslosenstatistiken beziehungsweise monatliche Schätzungen zur Erwerbslosigkeit für die Bezugsmonate Januar bis April 2021;
- b)
- umfasst die Übermittlung für den Bezugsmonat April 2022 Zeitreihen ohne Brüche für monatliche Erwerbslosenstatistiken beziehungsweise monatliche Schätzungen zur Erwerbslosigkeit für die Bezugsmonate, die bis einschließlich Januar 2009 zurückreichen;
- c)
- umfassen die Übermittlungen ab dem Bezugsmonat Mai 2022 revidierte Reihen, die bis Januar 2009 zurückreichen.
(2) Für Mitgliedstaaten, die sich dafür entschieden haben, monatliche Anzeigen zur Erwerbslosigkeit [Option 2] vorzulegen, umfasst die erste Übermittlung für den Bezugsmonat Mai 2021 auch monatliche Anzeigen zur Erwerbslosigkeit, die bis Januar 2009 zurückreichen.
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