Artikel 5 VO (EU) 2019/2241

Zurückgerechnete Reihen

(1) Für Mitgliedstaaten, die sich dafür entschieden haben, monatliche Erwerbslosenstatistiken [Option 1] oder monatliche Schätzungen zur Erwerbslosigkeit [Option 3] vorzulegen,

a)
umfasst die erste Übermittlung für den Bezugsmonat Mai 2021 auch monatliche Erwerbslosenstatistiken beziehungsweise monatliche Schätzungen zur Erwerbslosigkeit für die Bezugsmonate Januar bis April 2021;
b)
umfasst die Übermittlung für den Bezugsmonat April 2022 Zeitreihen ohne Brüche für monatliche Erwerbslosenstatistiken beziehungsweise monatliche Schätzungen zur Erwerbslosigkeit für die Bezugsmonate, die bis einschließlich Januar 2009 zurückreichen;
c)
umfassen die Übermittlungen ab dem Bezugsmonat Mai 2022 revidierte Reihen, die bis Januar 2009 zurückreichen.

(2) Für Mitgliedstaaten, die sich dafür entschieden haben, monatliche Anzeigen zur Erwerbslosigkeit [Option 2] vorzulegen, umfasst die erste Übermittlung für den Bezugsmonat Mai 2021 auch monatliche Anzeigen zur Erwerbslosigkeit, die bis Januar 2009 zurückreichen.

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