Artikel 11 VO (EU) 2019/2242

Qualitätsberichterstattung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Qualitätsbewertungskriterien und den ausführlichen Inhalt des Qualitätsberichts gemäß Anhang IV um.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die durch diese Verordnung vorgeschriebenen qualitätsbezogenen Referenz-Metadaten anhand der Standards für den Austausch statistischer Daten und Metadaten an die Kommission (Eurostat). Sie übermitteln die Daten über die zentrale Dateneingangsstelle, sodass die Kommission (Eurostat) die Daten elektronisch abrufen kann.

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