Artikel 10 VO (EU) 2019/2242
Formate für die Übermittlung von Informationen
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten, die den Merkmalen der Variablen gemäß Anhang II entsprechen, in elektronischer Form an die Kommission (Eurostat).
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten in Form von Mikrodatensätzen (einschließlich angemessener Gewichte) anhand der Standards für den Austausch statistischer Daten und Metadaten über die zentrale Dateneingangsstelle an die Kommission (Eurostat), damit die Kommission (Eurostat) die Daten elektronisch abrufen kann. Die Daten müssen in vollem Umfang überprüft und editiert sein.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln jährlich alle Teilstichproben, die auf Rotationsbasis für das betreffende Jahr erstellt wurden, ungeachtet ihrer Dauer. Alle Teilstichproben werden gemeinsam übermittelt.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen die für die Zwecke von Mikrosimulationen erforderlichen Metadaten im Einklang mit den länderspezifischen Gegebenheiten und gemäß einer adäquaten Klassifikation für die Variablen zu Sozialleistungen anhand der in Absatz 2 genannten Austauschstandards bereit.
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