Artikel 9 VO (EU) 2019/2242

Gemeinsame Standards für die Bearbeitung, Imputation, Gewichtung und Schätzung von Daten

(1) Imputation, Modellierung oder Gewichtung werden erforderlichenfalls auf die Daten angewendet.

(2) Falls Antwortausfälle dazu führen, dass Daten zu den Einkommensvariablen auf der Komponentenebene fehlen, werden geeignete Verfahren der statistischen Imputation angewendet.

(3) Werden Nettoeinkommensvariablen auf der Komponentenebene direkt erhoben, werden durch geeignete Verfahren der statistischen Imputation oder Modellierung oder durch beide Verfahren die benötigten Brutto-Zielvariablen — und umgekehrt — ermittelt.

(4) Wenn eine zu befragende Person eines Strichprobenhaushalts nicht antwortet, wird das Gesamteinkommen des Haushalts durch geeignete Methoden der statistischen Gewichtung oder Imputation geschätzt.

(5) Variation und Korrelation der Variablen werden durch das Verfahren nicht beeinträchtigt. Verfahren, bei denen „Fehlerkomponenten” in die imputierten Werte eingebaut sind, sind gegenüber denjenigen vorzuziehen, bei denen lediglich ein erwarteter Wert imputiert wird.

(6) Verfahren, bei denen die Korrelationsstruktur (oder andere Merkmale der gemeinsamen Verteilung der Variablen) berücksichtigt wird, sind gegenüber dem marginalen oder univariaten Ansatz vorzuziehen.

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