Artikel 8 VO (EU) 2019/2242
Vorschriften über die Weiterverfolgung
(1) Stichprobenpersonen, Mitbewohner und Stichprobenhaushalte werden für die Zwecke der Erhebung während der Dauer des Panels gemäß den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 beobachtet.
(2) Stichprobenpersonen, die in einen privaten Haushalt innerhalb des von der Erhebung abgedeckten nationalen Hoheitsgebiets ziehen, werden bis zum Standort des Haushalts weiterverfolgt.
(3) Stichprobenpersonen, die vorübergehend nicht im Haushalt anwesend sind, nach wie vor aber als Haushaltsmitglieder gelten, werden bei der Erhebung in diesem Haushalt erfasst.
(4) Stichprobenpersonen, die nicht mehr Mitglieder eines privaten Haushalts sind, an einen Ort außerhalb des von der Erhebung abgedeckten nationalen Hoheitsgebiets oder in einen Anstaltshaushalt verzogen sind, werden in der Erhebung nicht mehr berücksichtigt.
(5) In einem Haushalt mit mindestens einer Stichprobenperson lebende Mitbewohner werden weiterverfolgt.
(6) In einem Haushalt ohne Stichprobenperson lebende Mitbewohner werden in der Erhebung nicht mehr berücksichtigt.
(7) Ein Stichprobenhaushalt wird in folgenden Situation nicht mehr in der Stichprobe berücksichtigt:
- a)
-
Der Haushalt wurde in einem einzigen Jahr aus einem der folgenden Gründe nicht befragt:
- 1.
- die Adresse war nicht auffindbar;
- 2.
- die Adresse war keine Wohnungsadresse oder unbewohnt;
- 3.
- es gab keinerlei Information über den Verbleib des Haushalts (Haushalt war verschollen);
- 4.
- der Haushalt verweigerte die Mitarbeit;
- b)
-
der Haushalt wurde im ersten Jahr des Panels oder in zwei aufeinanderfolgenden Jahren des Panels aus einem der folgenden Gründe nicht kontaktiert:
- 1.
- die Adresse war nicht zugänglich;
- 2.
- der gesamte Haushalt war vorübergehend abwesend oder konnte aufgrund von Behinderung, Krankheit oder sonstiger schwerwiegender Gründe nicht antworten.
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