Artikel 7 VO (EU) 2019/2242
Datenerhebungszeiträume und -methoden
(1) Im Fall von direkt von den Auskunftspersonen bereitgestellten Daten ist der Abstand zwischen Feldarbeitszeitraum und Einkommensbezugszeitraum möglichst gering, damit die zeitliche Verzögerung zwischen Einkommensvariablen und derzeitigen Variablen minimiert wird.
(2) Das Intervall zwischen der Erhebung oder Erstellung der Daten, die einen bestimmten Haushalt oder eine bestimmte Person betreffen, beträgt bei aufeinanderfolgenden Wellen möglichst genau 12 Monate.
(3) Direkt von den Auskunftspersonen bereitgestellte Daten werden mit computergestützten Methoden, nämlich computergestützter persönlicher Befragung (CAPI), computergestützter telefonischer Befragung (CATI) und computergestützter Internetbefragung (CAWI), erhoben. Etwaige Ausnahmen werden begründet.
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