Artikel 6 VO (EU) 2019/2242

Ausführliche Stichprobenmerkmale

(1) Nur Mitgliedstaaten, die das Modell der ausgewählten Auskunftsperson vor dem 19. Januar 2020 verwendet haben, wird gestattet, diese Methode in den folgenden Jahren weiterhin anzuwenden.

(2) Kontrollierte Ersetzungen von Stichprobenhaushalten beziehungsweise Stichprobenpersonen dürfen nur im ersten Jahr eines jeden Panels zugelassen werden, wenn die Antwortquote unter 60 % sinkt und eine der folgenden Situationen vorliegt:

a)
der Stichprobenhaushalt beziehungsweise die Stichprobenperson wird nicht kontaktiert, weil er/sie nicht auffindbar oder unzugänglich ist;
b)
der Stichprobenhaushalt beziehungsweise die Stichprobenperson wird kontaktiert, die Befragung aber nicht durchgeführt, weil der Haushalt oder die Person die Mitarbeit verweigert, der gesamte Haushalt vorübergehend abwesend ist, der Haushalt beziehungsweise die Person nicht in der Lage ist zu antworten oder eine Gefährdung der Sicherheit der befragenden Person vorliegt.

(3) Die Auswahl der für eine Ersetzung vorgesehenen Stichprobenhaushalte beziehungsweise Stichprobenpersonen wird vor der Datenerhebung festgelegt. Es findet keine Ersetzung mit Haushalten oder Personen statt, die nicht dieser Auswahl angehören.

(4) Um eine maximale Steuerung des Ersetzungsprozesses zu ermöglichen, werden spezifische Verfahren angewendet. Im Rahmen solcher Verfahren wird ein Design verwendet, mit dem sichergestellt wird, dass die ausgewählten Ersatzeinheiten den durch sie ersetzten Haushalten oder Personen hinsichtlich wesentlicher Merkmale weitgehend entsprechen.

(5) Kleine Teile eines nationalen Hoheitsgebiets, auf die nicht mehr als 2 % der nationalen Grundgesamtheit entfallen, dürfen von der EU-SILC ausgeschlossen werden, so etwa die französischen überseeischen Departements und Gebiete. Beide Ausschlussmöglichkeiten finden nicht gleichzeitig Anwendung.

(6) Wenn durch die Erhebung abgedeckte Teilgesamtheiten in der erstellten Stichprobe aufgrund spezifischen Auswortausfalls oder Schwunds beträchtlich unterrepräsentiert sind, ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen wie Oversampling und Kalibrierung oder wenden jede andere relevante Methode zur Korrektur von Verzerrungen an. Die verwendeten Methoden, ihre Auswirklungen und etwaige Nachteile werden im Qualitätsbericht erläutert und bewertet.

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