Artikel 5 VO (EU) 2019/2242

Bezugszeiträume

(1) Der Einkommensbezugszeitraum ist ein Zeitraum von 12 Monaten, beispielsweise das vorherige Kalender- oder Steuerjahr.

(2) Die Bezugszeiträume für sich nicht auf das Einkommen beziehende Variablen werden in Anhang II aufgeführt.

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