Artikel 5 VO (EU) 2019/2242
Bezugszeiträume
(1) Der Einkommensbezugszeitraum ist ein Zeitraum von 12 Monaten, beispielsweise das vorherige Kalender- oder Steuerjahr.
(2) Die Bezugszeiträume für sich nicht auf das Einkommen beziehende Variablen werden in Anhang II aufgeführt.
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