Artikel 4 VO (EU) 2019/2242

Merkmale der statistischen Grundgesamtheiten und Beobachtungseinheiten und Vorschriften über Auskunftspersonen

(1) Die Zielgrundgesamtheit im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen sind private Haushalte und alle Personen, aus denen sich diese Haushalte im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zusammensetzen.

(2) Informationen auf der Ebene des Haushalts und der Einzelperson werden für alle Haushaltsmitglieder, auch für alle in Anhang II aufgeführten Stichprobenpersonen und Mitbewohner, erfasst und erstellt. Beim Modell der ausgewählten Auskunftsperson werden die Daten durch Einzelbefragungen nur bei ausgewählten Auskunftspersonen ab 16 Jahren erfasst. Bei einer Stichprobenperson werden beginnend mit der zweiten Welle Informationen darüber gewonnen, ob die Person an derselben Adresse verblieben oder von einem Jahr auf das nächste an eine andere Adresse verzogen ist, sowie Informationen über die neuen Kontaktdaten, falls eine Veränderung stattgefunden hat.

(3) Informationen über Haushaltsmitglieder der vorherigen Welle, die keine Haushaltsmitglieder mehr sind, werden erhoben, damit festgestellt werden kann, ob diese Personen verstorben oder ins Ausland, in einen Anstaltshaushalt oder an eine andere Adresse innerhalb des nationalen Hoheitsgebiets verzogen sind.

(4) Ein Haushalt wird für die Erhebung oder Erstellung ausführlicher Informationen einbezogen, wenn er zumindest eine Stichprobenperson umfasst.

(5) Sowohl bei einem Ursprungshaushalt als auch bei einem Split-Haushalt werden sämtliche Informationen, die für die derzeitigen Haushaltsmitglieder benötigt werden, und sämtliche Informationen auf Haushaltsebene erhoben oder erstellt.

(6) Zumindest drei Versuche zur Kontaktaufnahme mit einem Haushalt oder einer Einzelperson werden unternommen, bevor der Haushalt beziehungsweise die Person als nicht antwortend angesehen wird, es sei denn, es gibt überzeugende Gründe (z. B. eine endgültige Verweigerung der Mitarbeit, Gefährdung der Sicherheit der befragenden Person), die dagegen sprechen.

(7) Wenn Proxy-Befragungen zulässig sind, wird die Proxy-Quote möglichst niedrig gehalten in Bezug auf:

a)
die persönlichen Einkommensvariablen;
b)
die für mindestens ein Haushaltsmitglied ab 16 Jahren benötigten Variablen.

Falls eine Proxy-Befragung durchgeführt wird, so wird die Identifikation der Person, die die Information weitergegeben hat, aufgezeichnet.

(8) Die ausführlichen Merkmale der Identifikation von Haushalten und Personen sind in Anhang III festgelegt.

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