Artikel 3 VO (EU) 2019/2242

Statistische Konzepte und Beschreibung der Variablen

(1) Die Mitgliedstaaten verwenden die in Anhang I festgelegten statistischen Konzepte.

(2) Die technischen Merkmale von Variablen sind in Anhang II festgelegt und umfassen:

a)
die Kennung der Variable,
b)
die Bezeichnung der Variable,
c)
das Modalitätslabel und den Modalitätscode,
d)
die Erhebungseinheit,
e)
die Art der Erhebung,
f)
den Bezugszeitraum.

(3) Die Variablen, bei denen fehlende Werte nicht zulässig sind und für die Daten imputiert werden, sind in Anhang II aufgeführt.

(4) Alle Haushaltsdaten und personenbezogenen Daten sind während der gesamten Paneldauer verknüpfbar, was sowohl für Querschnitt- als auch für Längsschnittinformationen gilt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.