Artikel 2 VO (EU) 2019/2242

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Feldarbeitszeitraum” den Zeitraum, in dem die Daten bei den Auskunftspersonen erhoben werden;
2.
„Bezugszeitraum” den Zeitraum, auf den sich eine bestimmte Einzelinformation bezieht;
3.
„Querschnitt-” in Bezug auf Daten die einem konkreten Zeitpunkt oder einem bestimmten Bezugszeitraum zugehörigen Daten;
4.
„Längsschnitt-” in Bezug auf Daten die bestimmten aufeinanderfolgenden Bezugszeiträumen zugehörigen Daten, die während einer bestimmten Zeitspanne in Bezug auf dieselbe Beobachtungseinheit jährlich beobachtet werden;
5.
„Stichprobenperson” das Mitglied eines privaten Haushalts in der ursprünglichen Stichprobe, das am Ende des Einkommensbezugszeitraums zumindest 16 Jahre alt ist;
6.
„Strichprobenhaushalt” einen privaten Haushalt mit mindestens einer Stichprobenperson;
7.
„Modell der ausgewählten Auskunftsperson” eine auf Einzelpersonen beruhende Art der Stichprobenbildung, bei der der Haushalt, dem die ausgewählte Auskunftsperson angehört, der Strichprobenhaushalt und die ausgewählte Auskunftsperson die Stichprobenperson ist;
8.
„Alter” einer Person das Alter in vollendeten Jahren am Ende des Einkommensbezugszeitraums;
9.
„derzeitiges Haushaltsmitglied” ein Mitglied des Strichprobenhaushalts zum Zeitpunkt der Datenerhebung oder -erstellung;
10.
„Mitbewohner” ein derzeitiges Haushaltsmitglied, das keine Stichprobenperson ist;
11.
„Haushaltssplitting” eine Situation, in der die zum Zeitpunkt der Welle x in einem Stichprobenhaushalt lebenden Stichprobenpersonen zum Zeitpunkt der Welle x+1 in mehr als einem privaten Haushalt innerhalb des in der Zielgrundgesamtheit enthaltenen nationalen Hoheitsgebiets leben; Im Fall eines Haushaltssplittings gibt es nur einen Ursprungshaushalt und einen oder mehrere Split-Haushalte;
12.
„Ursprungshaushalt” einen Stichprobenhaushalt, bei dem es zu einem Haushaltssplitting gekommen ist und jede Stichprobenperson, die in diesem Haushalt zum Zeitpunkt der Welle x gelebt hat, zum Zeitpunkt der Welle x+1 nach wie vor an derselben Adresse lebt. Wenn mehr als eine Stichprobenperson zum Zeitpunkt der Welle x in dem Haushalt lebte und zum Zeitpunkt der Welle x+1 immer noch an dieser Adresse, aber in verschiedenen Haushalten lebte, ist der Ursprungshaushalt der Haushalt der nach wie vor an der ursprünglichen Adresse lebenden Stichprobenperson, die die niedrigste Personennummer gemäß Anhang III hat. Wenn zum Zeitpunkt der Welle x+1 keine Stichprobenperson an der Adresse von Welle x lebt, dann ist der Haushalt der Stichprobenperson, welche die niedrigste Personennummer zum Zeitpunkt der Welle x hatte, der Ursprungshaushalt. Falls diese Person verstorben ist oder nicht mehr in einem privaten Haushalt innerhalb des in der Zielgrundgesamtheit enthaltenen nationalen Hoheitsgebiets lebt, wird der Haushalt der Stichprobenperson mit der nächstniedrigsten Personennummer als Ursprungshaushalt betrachtet. Beim Modell der ausgewählten Auskunftsperson bezeichnet „Ursprungshaushalt” den Haushalt der ausgewählten Auskunftsperson;
13.
„Split-Haushalt” einen Haushalt, der sich aus Mitgliedern des Haushalts, bei dem es zu einem Haushaltssplitting gekommen ist, zusammensetzt und bei dem es sich nicht um den Ursprungshaushalt handelt;
14.
„Fusionshaushalt” alle Stichprobenpersonen aus unterschiedlichen Stichprobenhaushalten der vorherigen Welle, die sich zusammenfinden, um einen neuen Haushalt zu bilden;
15.
„Modellierung” die Generierung im Datensatz fehlender Informationen, indem auf substanzielle Zusammenhänge mit Informationen außerhalb des Datensatzes zurückgegriffen wird;
16.
„Erhebungseinheit” einen Haushalt oder eine Person mit bestimmten Merkmalen, dem beziehungsweise der die erhobene Information zugehörig ist;
17.
„Auskunftsperson des Haushalts” die Person, von der die Information auf Haushaltsebene gewonnen wird;
18.
„Panelgestaltung auf Rotationsbasis” die Stichprobenauswahl auf der Grundlage einer feststehenden Anzahl von Teilstichproben, von denen jede für die Zielgrundgesamtheit zum Zeitpunkt der Auswahl repräsentativ ist. Jedes Jahr fällt eine Teilstichprobe durch Rotation weg, und als Ersatz dafür wird eine neue Teilstichprobe gezogen;
19.
„Welle” ein Jahr, in dem eine Teilstichprobe an der Erhebung teilnimmt;
20.
„Panel” eine über mehr als ein Jahr beobachtete Teilstichprobe.

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