ANHANG I VO (EU) 2019/2242
Definitionen statistischer Begriffe
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1.
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BRUTTOEINKOMMENSKOMPONENTEN
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1.1.
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Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit
Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit umfasst sämtliche Geld- und Sachleistungen, die von einem Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer als Entgelt für die von diesem im Einkommensbezugszeitraum geleistete Arbeit erbracht werden. Das Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit untergliedert sich in:- (1)
- Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Tätigkeit in Form von Geld- oder geldwerten Leistungen (PY010G);
- (2)
- Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Tätigkeit in Form von Sachleistungen (PY020G);
- (3)
- Sozialbeiträge der Arbeitgeber (PY030G).
- 1.1.1.
- Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Tätigkeit in Form von Geld- oder geldwerten Leistungen (PY010G)
Dabei handelt es sich um die monetäre Komponente des Entgelts, das Arbeitnehmer in Form von Geldleistungen oder geldwerten Leistungen vom Arbeitgeber erhalten. Es schließt alle vom Arbeitnehmer selbst gezahlten oder vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer an Sozialversicherungsträger und Steuerbehörden abgeführten Sozialbeiträge und Einkommensteuern ein. Zum Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Tätigkeit in Form von Geld- oder geldwerten Leistungen zählen:- —
Löhne und Gehälter als Entgelt für haupt- oder nebenberuflich oder im Rahmen von Gelegenheitsarbeiten erbrachte Arbeitsleistungen;
- —
Entgelte für arbeitsfreie Feiertage und bezahlte Urlaubstage;
- —
Zuschläge für Überstunden;
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Vergütung für Direktoren von Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit;
- —
Akkordlöhne;
- —
Kinderzuschläge;
- —
Provisionen und Trinkgelder;
- —
zusätzliche Zahlungen (z. B. 13. Monatsgehalt);
- —
Gewinnbeteiligungen und Geldprämien;
- —
Produktivitätszuschläge;
- —
Zulagen für auswärtige Tätigkeit (als Teil der Arbeitsbedingungen betrachtet);
- —
Fahrtkostenzuschüsse;
- —
zusätzliche Zahlungen von Arbeitgebern an ihre Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer und andere anspruchsberechtigte Personen zur Aufstockung der vom Sozialversicherungsträger gezahlten Kranken-, Invaliditäts-, Mutterschafts- oder Hinterbliebenenleistungen, sofern diese Zahlungen nicht eindeutig als Sozialleistungen erkennbar sind;
- —
Lohnersatzleistungen, die Arbeitgeber einem Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Invalidität oder Mutterschaft über einen Sozialversicherungsträger gewähren, sofern diese Zahlungen nicht eindeutig als Sozialleistungen erkennbar sind;
- —
vom Arbeitgeber erhaltene Barzuschüsse für Wohnungskosten.
- —
Erstattung berufsbedingter Aufwendungen durch den Arbeitgeber (z. B. Reisekosten);
- —
Abfindungen an Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Erreichen des normalen Ruhestandsalters für diesen Beruf und bei betriebsbedingten Kündigungen (unter „Leistungen bei Arbeitslosigkeit” (PY090G) erfasst);
- —
Zuschüsse zu rein berufsbedingten Ausgaben wie Fahrtkosten, Verpflegung und Schutzkleidung;
- —
Einmalzahlungen bei Erreichung des normalen Ruhestandsalters (unter „Altersleistungen” (PY100G) erfasst);
- —
Streikgeld der Gewerkschaften;
- —
Sozialbeiträge der Arbeitgeber.
- 1.1.2.
- Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Tätigkeit in Form von Sachleistungen (PY020G)
Dabei handelt es sich um die nicht monetären Einkommenskomponenten, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern im Rahmen des betrieblichen Leistungspakets unentgeltlich oder verbilligt gewähren können. (Werden diese Waren und Dienstleistungen sowohl für private als auch für betriebliche Zwecke genutzt, muss der Anteil der privaten Nutzung an der Gesamtnutzung geschätzt und im Verhältnis zum Gesamtwert berechnet werden.) Zum Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Tätigkeit in Form von Sachleistungen zählen:- —
zur rein privaten oder zur privaten wie beruflichen Nutzung bereitgestellte Firmenwagen und damit verbundene Kosten (z. B. kostenloser Kraftstoff sowie gegebenenfalls Versicherung, Steuern und Gebühren) (PY021G);
- —
kostenlose oder subventionierte Mahlzeiten, Essensgutscheine;
- —
Erstattung oder Zahlung wohnungsbezogener Kosten (z. B. Rechnungen für Gas, Strom, Wasser, Telefon oder Mobiltelefon);
- —
Wohnraum, der Arbeitnehmern mietfrei oder mietreduziert bereitgestellt wird und als Haupt- oder Nebenwohnsitz des Haushalts dient;
- —
sonstige dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt bereitgestellte Waren und Dienstleistungen, sofern sie eine auf nationaler Ebene oder für eine bestimmte Gruppe von Haushalten signifikante Einkommenskomponente darstellen.
- —
die Ausgaben für Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zur Verfügung stellen muss, damit diese ihre Arbeit ausführen können;
- —
Unterbringungsdienstleistungen am Arbeitsplatz, die von den Mitgliedern des Haushalts, dem der Arbeitnehmer angehört, nicht in Anspruch genommen werden können;
- —
Vergütungen, die an Arbeitnehmer zum Kauf von Werkzeugen, Material, Arbeitskleidung usw. für ausschließlich oder überwiegend betriebliche Zwecke gezahlt werden;
- —
Mahlzeiten und Getränke, die aufgrund von außergewöhnlichen Arbeitsbedingungen erforderlich werden;
- —
sämtliche Waren und Dienstleistungen, die Arbeitnehmern am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden oder aufgrund der Art der Arbeit erforderlich sind (z. B. eine betrieblich vorgeschriebene medizinische Untersuchung).
- 1.1.3.
- Vorgeschriebene/gesetzliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber (PY030G)
Beiträge der Arbeitgeber umfassen die Zahlungen, die Arbeitgeber während des Einkommensbezugszeitraums zugunsten ihrer Arbeitnehmer an Versicherungsträger (Sozialversicherung und andere mit speziellen Deckungsmitteln finanzierte Sicherungssysteme) leisten. Dieser Begriff umfasst gesetzliche, tarifliche oder vertragliche Beiträge zur Versicherung gegen soziale Risiken. Zu diesen Beiträgen zählen traditionell Beiträge zum gesetzlichen Altersversorgungssystem, zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Erwerbslosenversicherung. Die Arbeitgeberbeiträge werden für die meisten Erwerbstätigen gezahlt und können gemäß veröffentlichten Vorschriften vom Lohn bzw. Gehalt einbehalten werden. Die Variable umfasst:- —
Beiträge der Arbeitgeber an staatliche Versicherungssysteme (Sozialversicherung) (einschließlich der zu diesem Zweck erhobenen Lohnsummensteuern);
- —
Beiträge der Arbeitgeber an private Rentensysteme, die eine Komponente eines festgelegten nationalen Versicherungssystems sind (z. B. zweite Säule der Rentenversicherung);
- —
Pflichtbeiträge der Arbeitgeber an sonstige private Renten- bzw. Pensionssysteme;
- —
gesetzliche oder tarifliche Beiträge der Arbeitgeber zur privaten Krankenversicherung;
- —
gesetzliche oder tarifliche Beiträge der Arbeitgeber zur Lebensversicherung;
- —
gesetzliche oder tarifliche Beiträge der Arbeitgeber an andere betriebliche Versicherungssysteme (z. B. Invalidenversicherung);
- 1.2.
- Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit
Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ist Einkommen, das Einzelpersonen während des Einkommensbezugszeitraums für sich selbst oder im Hinblick auf Familienangehörige aufgrund ihrer derzeitigen oder früheren Ausübung selbstständiger Tätigkeiten empfangen. Selbstständige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, deren Vergütung direkt von dem mit den produzierten Waren und Dienstleistungen erzielten Gewinn (oder Gewinnpotenzial) abhängt (wobei der Eigenverbrauch als Teil des Gewinns angesehen wird). Selbstständige treffen die betrieblichen Entscheidungen für das Unternehmen oder delegieren sie, behalten jedoch die Verantwortung für das Wohlergehen des Unternehmens ( „Unternehmen” bezieht sich hier auch auf Einpersonenunternehmen). Wird die Ausübung von Hobbys vergütet, gilt dies als selbstständige Erwerbstätigkeit. Beziehen sich die erhobenen oder aus anderen Quellen stammenden Einkommensdaten auf einen Zeitraum vor dem Bezugszeitraum, werden einfache Korrekturen zur Anpassung der Daten an den Einkommensbezugszeitraum vorgenommen. Das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit untergliedert sich in:- (1)
- Bruttogewinn oder -verlust aus selbstständiger Tätigkeit in Form von Geldleistungen (einschließlich Lizenzgebühren) (PY050G);
- (2)
- Wert der für den Eigenverbrauch produzierten Waren (HY170G).
- 1.2.1.
- Bruttogewinn oder -verlust aus selbstständiger Tätigkeit in Form von Geldleistungen (einschließlich Lizenzgebühren) (PY050G)
Einbezogen sind:- —
Nettobetriebsgewinn/-verlust, der tätigen Inhabern oder Teilhabern von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit entsteht, abzüglich von Zinsen auf gewerbliche Kredite;
- —
Lizenzgebühren für Schriftstücke, Erfindungen usw., die nicht im Nettobetriebsgewinn/-verlust von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit enthalten sind;
- —
Einnahmen aus der Vermietung von Gewerberäumen, Fahrzeugen, Anlagen usw., die nicht im Gewinn/Verlust von Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit enthalten sind, abzüglich der durch die Vermietung entstehenden Kosten wie Darlehenszinsen, Reparaturen, Instandhaltung und Versicherungen.
- —
Verwaltungsratsvergütungen an Eigentümer von Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit (unter „Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Tätigkeit in Form von Geld- oder geldwerten Leistungen” (PY010G) erfasst);
- —
Dividendenzahlungen von Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit (unter „Zinsen, Dividenden, Gewinne aus Kapitalanlagen in einem Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit” (HY090G) erfasst);
- —
Gewinne aus Kapitalanlagen in einem Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, in dem die Person nicht tätig ist ( „stiller Teilhaber” ) (diese Gewinne sind unter „Zinsen, Dividenden, Gewinne aus Kapitalanlagen in einem Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit” (HY090G) erfasst);
- —
Einnahmen aus der Verpachtung von Grund und Boden sowie von Kostgängern oder Untermietern empfangene Einnahmen (unter „Einkommen aus Vermietung und Verpachtung” (HY040G) erfasst);
- —
Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden, die nicht im Gewinn/Verlust von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit enthalten sind (unter „Einkommen aus Vermietung und Verpachtung” (HY040G) erfasst).
- —
Marktproduktion (Bruttoerlöse oder -umsatz einschließlich des Werts der vom Unternehmen produzierten, jedoch vom Selbstständigen oder seinem Haushalt konsumierten Waren);
- —
zuzüglich des Marktwerts der für das Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit gekauften, jedoch vom Unternehmer und Mitgliedern seines Haushalts konsumierten Waren und Dienstleistungen;
- —
zuzüglich Vermögenseinkommen aus finanziellen und anderen Forderungen, deren Eigentümer das Unternehmen ist;
- —
abzüglich Vorleistungen (Rohstoffkosten, Umsatzaufwendungen, Vertriebskosten, Instandhaltungskosten, Verwaltungsaufwand usw.);
- —
abzüglich Arbeitnehmerentgelt (an Arbeitnehmer gezahlte Löhne und -gehälter sowie Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung);
- —
abzüglich Produktions- und Importabgaben;
- —
abzüglich Zinsen auf gewerbliche Kredite;
- —
abzüglich Pachten für Grund und Boden und andere vom Unternehmen gepachtete nicht produzierte Sachanlagen;
- —
abzüglich Abschreibungen;
- —
zuzüglich Subventionen.
- 1.2.2.
- Wert der für den Eigenverbrauch produzierten Waren (HY170G)
Der Wert der für den Eigenverbrauch produzierten Waren bezieht sich auf den Wert von Speisen und Getränken, die in ein und demselben Haushalt produziert und konsumiert werden. Er wird wie folgt berechnet: Marktwert der produzierten Waren abzüglich der für die Produktion getätigten Ausgaben. Der Wert von Speisen und Getränken wird erfasst, sofern er auf nationaler Ebene oder für eine bestimmte Gruppe von Haushalten eine signifikante Einkommenskomponente darstellt. Dieser Wert enthält nicht:- —
den Wert häuslicher Dienste;
- —
die gesamte zum Verkauf bestimmte Produktion und sämtliche Entnahmen aus einem Unternehmen durch einen Selbstständigen (diese Werte sind unter „Bruttogewinn oder -verlust aus selbstständiger Tätigkeit in Form von Geldleistungen (einschließlich Lizenzgebühren)” (PY050G) erfasst).
- 1.3.
- Vermögenseinkommen
Vermögenseinkommen ist das Einkommen abzüglich der getätigten Ausgaben, das der Eigentümer einer finanziellen Forderung oder von nicht produziertem Sachvermögen (Grund und Boden) während des Einkommensbezugszeitraums als Gegenleistung dafür erhält, dass er einer anderen institutionellen Einheit finanzielle Mittel oder nicht produziertes Sachvermögen zur Verfügung stellt. Das Vermögenseinkommen untergliedert sich in:- (1)
- Zinsen, Dividenden, Gewinne aus Kapitalanlagen in einem Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (HY090G);
- (2)
- Einkommen aus Vermietung und Verpachtung (HY040G);
- (3)
- Renten aus privaten Systemen (nicht im Europäischen System integrierter Sozialschutz-Statistiken (ESSOSS) erfasste Systeme) (PY080G).
- 1.3.1.
- Zinsen, Dividenden, Gewinne aus Kapitalanlagen in einem Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (HY090G)
Zinsen (nicht im Gewinn/Verlust eines Unternehmens ohne eigene Rechtspersönlichkeit enthalten), Dividenden, Gewinne aus Kapitalanlagen in einem Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit umfassen die während des Einkommensbezugszeitraums empfangenen Zinsen aus Aktiva wie Bankeinlagen, Einlagenzertifikaten, Schuldverschreibungen usw., Dividenden und Gewinne aus Kapitalanlagen in einem Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit, in dem die Person nicht arbeitet, abzüglich der entstandenen Kosten.- 1.3.2.
- Einkommen aus Vermietung und Verpachtung (HY040G)
Einkommen aus Vermietung und Verpachtung umfasst während des Einkommensbezugszeitraums empfangene Mieteinnahmen (z. B. Vermietung einer nicht in der Gewinn-/Verlustrechnung eines Unternehmens ohne eigene Rechtspersönlichkeit enthaltenen Wohnung, von Kostgängern oder Untermietern empfangene Einnahmen oder Einnahmen aus der Verpachtung von Grund und Boden) abzüglich der durch die Vermietung entstehenden Kosten wie Hypothekenzinsen, Reparaturen, Instandhaltung und Versicherungen.- 1.3.3.
- Renten aus privaten Systemen (nicht in ESSOSS erfasste Systeme) (PY080G)
Regelmäßige Renten aus privaten Systemen (nicht in ESSOSS erfasste Systeme) umfassen Renten und Leibrenten, die während des Einkommensbezugszeitraums in Form von Zins- oder Dividendenerträgen aus privaten Versicherungssystemen empfangen wurden, d. h. aus voll organisierten Systemen, bei denen die Beiträge nicht vom Arbeitgeber oder vom Staat bestimmt werden, sondern im Ermessen des Versicherten liegen. In diesem Begriff enthalten sind:- —
Alters-, Hinterbliebenen-, Kranken-, Invaliden- und Erwerbslosenrenten, die als Zinsen oder Dividenden aus privaten Versicherungssystemen empfangen wurden.
- —
Renten aus staatlichen Pflichtversicherungssystemen;
- —
Renten aus betrieblichen Pflichtversicherungssystemen.
- 1.4.
- Empfangene laufende Transfers
- 1.4.1.
- Sozialleistungen
Sozialleistungen(1) sind laufende Transfers, die während des Einkommensbezugszeitraums im Rahmen kollektiver Versorgungssysteme oder von staatlichen Einheiten bzw. von Organisationen ohne Erwerbszweck an private Haushalte erbracht werden(2), um die Lasten zu decken, die diesen durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen. Sozialleistungen enthalten sämtliche Sozialbeiträge und auf die Leistungen zu zahlende Einkommensteuern, die der Empfänger an Sozialversicherungsträger und Steuerbehörden entrichtet. Ein Transfer wird nur dann als Sozialleistung betrachtet, wenn er eines der beiden folgenden Kriterien erfüllt:- —
Für die betreffende Gruppe besteht eine (gesetzlich oder tarifvertraglich geregelte) Pflichtversicherung;
- —
Er beruht auf dem Grundsatz der sozialen Solidarität (d. h. im Falle von Versicherungsrenten entsprechen Prämien und Ansprüche nicht dem individuellen Risiko der Versicherten).
- (1)
- Familienleistungen/Kindergeld (HY050G);
- (2)
- Wohnungsbeihilfen (HY070G);
- (3)
- Leistungen bei Arbeitslosigkeit (PY090G);
- (4)
- Altersleistungen (PY100G);
- (5)
- Hinterbliebenenleistungen (PY110G);
- (6)
- Krankengeld (PY120G);
- (7)
- Invaliditätsleistungen (PY130G);
- (8)
- ausbildungsbezogene Leistungen (PY140G);
- (9)
- sonstige Leistungen gegen soziale Ausgrenzung (HY060G).
- —
Leistungen aufgrund von Zahlungen, die vom Empfänger unabhängig vom Arbeitgeber und vom Staat und ausschließlich im eigenen Interesse geleistet wurden (in „Renten aus privaten Systemen (nicht in ESSOSS erfasste Systeme” (PY080G)) enthalten).
- 1.4.1.1.
- Familienleistungen/Kindergeld (HY050G)
Die Funktion Familie/Kinder umfasst Leistungen- —
zur finanziellen Unterstützung privater Haushalte bei der Erziehung von Kindern;
- —
zur finanziellen Hilfe für Personen, die andere Verwandte unterstützen.
- —
Mutterschaftsgeld: pauschale oder verdienstbezogene Zahlungen, die der geschützten Person als Ausgleich für Einkommenseinbußen aufgrund mutterschaftsbedingter Abwesenheit vom Arbeitsplatz für die Zeit vor und/oder nach der Entbindung oder in Verbindung mit einer Adoption gewährt werden;
- —
Entbindungsgeld: Leistung, die bei der Geburt oder der Adoption eines Kindes in der Regel als Einmal- oder Ratenzahlung gewährt wird;
- —
Erziehungsgeld: Leistung, die Müttern oder Vätern gewährt wird, die ihr Kind (in der Regel ein Kleinkind) selbst betreuen und erziehen und daher nicht oder verkürzt arbeiten;
- —
Kindergeld: regelmäßige Zahlungen, die einem Mitglied eines privaten Haushalts mit unterhaltsberechtigten Kindern zur Deckung der Erziehungskosten gewährt werden;
- —
Unterstützung, die vom Zentralstaat oder von einer lokalen Gebietskörperschaft geleistet wird, wenn der Ehepartner aus irgendeinem Grund keine Unterhaltszahlungen an Kinder und andere Berechtigte leistet. Der vom Staat gezahlte Betrag sollte nicht unter den Variablen HY080 und HY081 aufgeführt werden;
- —
sonstige Geldleistungen: Leistungen, die privaten Haushalten unabhängig von Familienleistungen gewährt werden, um sie bei der Deckung bestimmter Kosten zu unterstützen, z. B. Kosten, die sich aus den speziellen Bedürfnissen von Alleinerziehenden oder von Familien mit behinderten Kindern ergeben. Die Leistungen werden regelmäßig oder als Einmalzahlung gewährt.
- —
Lohnersatzleistungen, die Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin bei Arbeitsunfähigkeit wegen Mutterschaft über einen Sozialversicherungsträger gewähren, sofern diese Zahlungen nicht eindeutig als Sozialleistungen erkennbar sind (diese Zahlungen sind unter „Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Tätigkeit in Form von Geld- oder geldwerten Leistungen” (PY010G) erfasst);
- —
zusätzliche Zahlungen von Arbeitgebern an eine Arbeitnehmerin zur Aufstockung der vom Sozialversicherungsträger gezahlten Mutterschaftsleistungen, sofern diese Zahlungen nicht eindeutig als Sozialleistungen erkennbar sind (diese Zahlungen sind unter „Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Tätigkeit in Form von Geld- oder geldwerten Leistungen” (PY010G) erfasst).
- 1.4.1.2.
- Wohnungsbeihilfen (HY070G)
Die Funktion Wohnen umfasst Maßnahmen staatlicher Behörden, die private Haushalte bei der Aufbringung der Wohnkosten unterstützen. Ein wesentliches Kriterium zur Definition des Erfassungsbereichs der Funktion Wohnen ist der Nachweis einer Bedürftigkeitsprüfung als Anspruchsvoraussetzung. Zu Wohnungsbeihilfen zählen:- —
Wohngeld: ein laufender bedürftigkeitsabhängiger Transfer, der von staatlichen Stellen vorübergehend oder langfristig zur Deckung der Mietkosten gewährt wird;
- —
Eigenheimförderung: ein bedürftigkeitsabhängiger Transfer, der von staatlichen Stellen zur Deckung der laufenden Wohnkosten gewährt wird, in der Praxis häufig Unterstützung bei Hypotheken- und/oder Zinszahlungen.
- —
wohnungspolitische Maßnahmen in Form von steuerlichen Vergünstigungen;
- —
sämtliche Vermögenstransfers (insbesondere Investitionszuschüsse).
- 1.4.1.3.
- Leistungen bei Arbeitslosigkeit (PY090G)
Die Funktion Leistungen bei Arbeitslosigkeit umfasst Leistungen, die den Einkommensausfall eines Arbeitnehmers bei Verlust der Erwerbstätigkeit vollständig oder teilweise ersetzen; Personen, die (wieder) ins Erwerbsleben eintreten, ein Mindesteinkommen (oder ein besseres Einkommen) zur Verfügung stellen; für Einkommenseinbußen infolge von Kurzarbeit entschädigen; den Einkommensausfall eines älteren Arbeitnehmers, der sich vor Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters infolge des Stellenabbaus aus wirtschaftlichen Gründen aus dem Erwerbsleben zurückzieht, vollständig oder teilweise ersetzen; zur Deckung der Ausbildungs- oder Umschulungskosten Arbeitsuchender beitragen oder Erwerbslosen bei der Deckung der Reise- oder Umzugskosten helfen, die bei der Aufnahme einer Beschäftigung anfallen. In diesem Begriff enthalten sind:- —
Umfassende Leistungen bei Arbeitslosigkeit: Leistung als Ersatz für Verdienstausfall von Personen, die erwerbsfähig und für eine Arbeit verfügbar sind, jedoch keine zumutbare Beschäftigung finden können, darunter auch bisher noch nicht erwerbstätige Personen;
- —
Kurzarbeitergeld: Leistung als Ersatz für Entgeltausfall infolge betrieblich vereinbarter Kurzarbeit und/oder unregelmäßiger Arbeitszeiten, unabhängig von der Ursache (Rezession oder konjunktureller Abschwung, Betriebsstörung, klimatische Bedingungen, Unfälle usw.), sofern das Beschäftigungsverhältnis bestehen bleibt;
- —
Vorruhestandsgeld aus Arbeitsmarktgründen: regelmäßige Zahlung an ältere Arbeitnehmer, die aufgrund von Erwerbslosigkeit oder wirtschaftlich bedingtem Stellenabbau (z. B. Umstrukturierung einer Wirtschaftsbranche oder eines Unternehmens) vor Erreichen des normalen Ruhestandsalters aus dem Erwerbsleben ausscheiden. Der Bezug von Vorruhestandsgeld aus Arbeitsmarktgründen endet mit dem Eintritt des Empfängers in den Altersruhestand;
- —
Unterhaltsgeld für Erwerbspersonen in beruflicher Bildung: Geldleistungen von Sozialversicherungskassen oder staatlichen Stellen an bestimmte Gruppen von Erwerbspersonen, die an Bildungsmaßnahmen zur Förderung ihrer Beschäftigungsfähigkeit teilnehmen;
- —
Mobilität und Wiedereingliederung: Geldleistungen von Sozialversicherungskassen oder staatlichen Stellen, die Erwerbslose dazu anregen sollen, im Hinblick auf eine künftige Beschäftigung ihren Wohnort oder Beruf zu wechseln;
- —
Abfindungszahlungen: Leistungen zur Entschädigung von Arbeitnehmern beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Erreichung des normalen Ruhestandsalters für den jeweiligen Beruf;
- —
Entlassungsabfindung: Pauschalzahlung an Arbeitnehmer, die ohne eigenes Verschulden von einem Unternehmen entlassen worden sind, das seine Geschäftstätigkeit einstellt oder einschränkt;
- —
sonstige Geldleistungen: andere Arten der finanziellen Unterstützung, insbesondere Zahlungen an Langzeiterwerbslose.
- —
Familienbeihilfen für unterhaltsberechtigte Kinder (unter „Familienleistungen/Kindergeld” (HY050G) erfasst).
- 1.4.1.4.
- Altersleistungen (PY100G)
Die Funktion Alter umfasst die Gewährleistung von Sozialschutz gegen altersbedingte Risiken, u. a. Einkommensverlust oder unangemessenes Einkommen, Verlust der Fähigkeit zur selbstständigen Bewältigung des Alltags, eingeschränkte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Altersleistungen sind Leistungen, die älteren Menschen beim Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ein Ersatzeinkommen oder bei Erreichen eines festgesetzten Alters ein bestimmtes Mindesteinkommen sichern. In diesem Begriff enthalten sind:- —
Altersruhegeld: regelmäßige Zahlungen zur Sicherung des Einkommens von Leistungsempfängern nach altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben oder als Beihilfe zum Einkommen älterer Menschen;
- —
Frührente: regelmäßige Zahlungen zur Sicherung des Einkommens von Leistungsempfängern, die vor Erreichen des im entsprechenden System oder im Bezugssystem festgesetzten normalen Ruhestandsalters in den Ruhestand treten. Dies kann mit einer Kürzung der normalen Rente einhergehen;
- —
Teilrente: regelmäßige Zahlungen eines Teils des vollen Altersruhegeldes an ältere Arbeitnehmer, die ihre Erwerbstätigkeit mit verkürzten Arbeitszeiten fortsetzen oder deren Arbeitseinkommen unter einem festgelegten Betrag liegt;
- —
Pflegegeld: Leistung an ältere Menschen, die die zusätzlichen (nicht medizinischen) Pflegekosten häufig oder dauerhaft nicht allein bestreiten können, sofern es sich dabei nicht um eine Erstattung nachweislich erbrachter Aufwendungen handelt;
- —
Invaliditätsleistungen, die nach Erreichen des normalen Ruhestandsalters gezahlt werden;
- —
Einmalzahlungen bei Erreichen des normalen Ruhestandsalters;
- —
sonstige Geldleistungen: sonstige regelmäßige oder einmalige Zahlungen, die bei Eintritt in den Ruhestand oder aus Altersgründen gewährt werden, z. B. Pauschalzahlungen an Personen, die die Voraussetzungen für den regelmäßigen Bezug von Altersruhegeld nicht vollständig erfüllen oder einem System angehörten, das bei Eintritt in den Ruhestand nur Pauschalzahlungen gewährt.
- —
Familienbeihilfen für unterhaltsberechtigte Kinder (unter „Familienleistungen/Kindergeld” (HY050G) erfasst);
- —
Vorruhestandsgeld aus Arbeitsmarktgründen oder bei geminderter Erwerbsfähigkeit (unter „Leistungen bei Arbeitslosigkeit” (PY090G) bzw. unter „Invaliditätsleistungen” (PY130G) erfasst);
- —
Leistungen an ältere Menschen, die die zusätzlichen Pflegekosten häufig oder dauerhaft nicht allein bestreiten können, sofern es sich dabei um eine Erstattung nachweislich erbrachter Aufwendungen handelt.
- 1.4.1.5.
- Hinterbliebenenleistungen (PY110G)
Die Funktion Hinterbliebene umfasst Leistungen, die der vorübergehenden oder dauerhaften Einkommenssicherung von Personen dienen, die das Ruhestandsalter noch nicht erreicht und den Ehepartner oder einen Angehörigen verloren haben, wobei es sich bei diesem in aller Regel um den Hauptverdiener im Haushalt des Leistungsempfängers handelte. Anspruchsberechtigte Hinterbliebene können der Ehegatte oder ehemalige Ehegatte des Verstorbenen, seine Kinder, Enkel, Eltern oder andere Angehörige sein. In manchen Fällen kann die Leistung auch an Personen gezahlt werden, die nicht zur Familie gehören. Leistungen für Hinterbliebene werden normalerweise auf der Grundlage eines abgeleiteten Anspruchs gewährt, d. h. eines Rechts, das ursprünglich einer anderen Person zustand, deren Tod für die Bewilligung dieser Leistung Voraussetzung ist. Zu den Hinterbliebenenleistungen gehören:- —
Hinterbliebenenrente: regelmäßige Zahlungen, die selbst nach Erreichen des normalen Ruhestandsalters gezahlt werden, an Personen, deren Anspruch aus der Verwandtschaft mit einer verstorbenen, vom System geschützten Person (Witwen, Witwer, Waisen usw.) abgeleitet ist;
- —
Sterbegeld: einmalige Zahlung an Personen, deren Anspruch aus der Verwandtschaft mit einer verstorbenen Person (Witwen, Witwer, Waisen usw.) abgeleitet ist;
- —
sonstige Geldleistungen: sonstige regelmäßige oder einmalige Zahlungen, die aufgrund des abgeleiteten Anspruchs eines Hinterbliebenen gewährt werden.
- —
Familienbeihilfen für unterhaltsberechtigte Kinder (diese Leistungen sind unter „Familienleistungen/Kindergeld” (HY050G) erfasst);
- —
Bestattungskosten;
- —
zusätzliche Zahlungen von Arbeitgebern an andere anspruchsberechtigte Personen zur Aufstockung der vom Sozialversicherungsträger gezahlten Hinterbliebenenleistungen, sofern diese Zahlungen nicht eindeutig als Sozialleistungen erkennbar sind (diese Zahlungen sind unter „Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Tätigkeit in Form von Geld- oder geldwerten Leistungen” (PY010G) erfasst).
- 1.4.1.6.
- Krankengeld (PY120G)
Die Funktion Krankengeld umfasst Geldleistungen als teilweisen oder vollständigen Ersatz für Verdienstausfall bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Verletzung. In Krankengeld sind enthalten:- —
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: pauschale oder verdienstbezogene Zahlung zur vollständigen oder teilweisen Entschädigung der geschützten Person für Verdienstausfall aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Verletzung. Diese Leistungen können von rechtlich selbstständigen Sozialschutzsystemen gezahlt oder vom Arbeitgeber in Form einer Lohn- und Gehaltsfortzahlung während der Dauer der Krankheit erbracht werden;
- —
Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Verletzung eines unterhaltsberechtigten Kindes;
- —
sonstige Geldleistungen: verschiedene Zahlungen an geschützte Personen bei Krankheit oder Verletzung.
- —
Geldleistungen als Ersatz für Verdienstausfall bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit wegen Schwangerschaft (diese Leistungen sind unter „Familienleistungen/Kindergeld” (HY050G) erfasst);
- —
Geldleistungen als Ersatz für Verdienstausfall bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit wegen Behinderung (diese Leistungen sind unter „Invaliditätsleistungen” (PY130G) erfasst);
- —
Lohnersatzleistungen, die Arbeitgeber einem Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit über einen Sozialversicherungsträger gewähren, sofern diese Zahlungen nicht eindeutig als Sozialleistung erkennbar sind (diese Zahlungen sind unter „Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Tätigkeit in Form von Geld- oder geldwerten Leistungen” (PY010G) erfasst);
- —
zusätzliche Zahlungen von Arbeitgebern an einen Arbeitnehmer zur Aufstockung des vom Sozialversicherungsträger gezahlten Krankengelds, sofern diese Zahlungen nicht eindeutig als Sozialleistung erkennbar sind (diese Zahlungen sind unter „Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Tätigkeit in Form von Geld- oder geldwerten Leistungen” (PY010G) erfasst).
- 1.4.1.7.
- Invaliditätsleistungen (PY130G)
Die Funktion Invalidität umfasst Leistungen, die körperlich oder geistig Behinderten, die das normale Ruhestandsalter noch nicht erreicht haben und deren Erwerbsfähigkeit über ein vom Gesetzgeber festgelegtes Mindestmaß hinaus eingeschränkt ist, ein Einkommen sichern. Invalidität bezeichnet die vollständige oder teilweise Unfähigkeit, infolge einer körperlichen oder geistigen Schädigung, die voraussichtlich dauerhaft ist oder über eine festgelegte Mindestdauer hinausgeht, am Erwerbsleben teilzunehmen oder ein normales Leben zu führen. Zu den Invaliditätsleistungen gehören:- —
Invaliditätsrente: regelmäßige Zahlung zur Sicherung des Einkommens von Personen, die das normale Ruhestandsalter noch nicht erreicht haben und bei denen eine Invalidität vorliegt, aufgrund deren ihre Erwerbsfähigkeit über ein gesetzlich festgelegtes Mindestmaß hinaus eingeschränkt ist;
- —
Vorruhestandsgeld bei geminderter Erwerbsfähigkeit: regelmäßige Zahlung an ältere Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer geminderten Erwerbsfähigkeit vor Erreichen des normalen Ruhestandsalters aus dem Erwerbsleben ausscheiden. Der Bezug von Vorruhestandsgeld bei geminderter Erwerbsfähigkeit endet mit dem Eintritt des Empfängers in den Altersruhestand;
- —
Pflegegeld: Leistung zugunsten von Behinderten, die das normale Ruhestandsalter noch nicht erreicht haben und die zusätzlichen (nicht medizinischen) Pflegekosten häufig oder dauerhaft nicht allein bestreiten können. Dabei darf es sich nicht um eine Erstattung nachweislich erbrachter Aufwendungen handeln;
- —
berufliche Eingliederung von Behinderten: finanzielle Beihilfen für Behinderte, die eine ihrem Zustand angemessene Erwerbstätigkeit — normalerweise in Behindertenwerkstätten — ausüben oder eine Berufsausbildung aufnehmen;
- —
Invaliditätsleistungen an behinderte Kinder aufgrund eines selbst erworbenen Anspruchs unabhängig von ihrer Unterhaltsberechtigung;
- —
sonstige Geldleistungen: regelmäßige und einmalige Zahlungen in Zusammenhang mit Invalidität, die nicht unter die oben genannten Kategorien fallen, z. B. gelegentliche Einkommensbeihilfen.
- —
Leistungen als vollständiger oder teilweiser Ersatz für Verdienstausfall bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Verletzung (diese Leistungen sind unter „Krankengeld” (PY120G) erfasst);
- —
Familienbeihilfen für Empfänger von Invalidenleistungen (diese Leistungen sind unter „Familienleistungen/Kindergeld” (HY050G) erfasst);
- —
Leistungen an hinterbliebene Unterhaltsberechtigte behinderter Personen, z. B. Renten (diese Leistungen sind unter „Hinterbliebenenleistungen” (PY110G) erfasst);
- —
Erstattungen nachweislich erbrachter Aufwendungen;
- —
Invaliditätsleistungen, die nach Erreichen des normalen Ruhestandsalters gezahlt werden (diese Leistungen sind unter „Altersleistungen” (PY100G) erfasst);
- —
Lohnersatzleistungen, die Arbeitgeber einem Arbeitnehmer oder ehemaligen Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit wegen Behinderung über einen Sozialversicherungsträger gewähren, sofern diese Zahlungen nicht eindeutig als Sozialleistungen erkennbar sind (diese Zahlungen sind unter „Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Tätigkeit in Form von Geld- oder geldwerten Leistungen” (PY010G) erfasst);
- —
zusätzliche Zahlungen von Arbeitgebern an einen Arbeitnehmer oder ehemaligen Arbeitnehmer zur Aufstockung der vom Sozialversicherungsträger gezahlten Invaliditätsleistungen, sofern diese Zahlungen nicht eindeutig als Sozialleistungen erkennbar sind (diese Zahlungen sind unter „Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Tätigkeit in Form von Geld- oder geldwerten Leistungen” (PY010G) erfasst).
- 1.4.1.8.
- Ausbildungsbezogene Leistungen (PY140G)
Ausbildungsbezogene Leistungen umfassen Zuschüsse, Stipendien und sonstige Schülern/Studierenden für Bildungszwecke gewährte Beihilfen.- 1.4.1.9.
- Sonstige Leistungen gegen soziale Ausgrenzung (HY060G).
Die Sozialleistungen der Funktion „Sonstige Leistungen gegen soziale Ausgrenzung” beziehen sich auf die „sozial Ausgegrenzten” oder „diejenigen, die von sozialer Ausgrenzung bedroht sind” . Zu der allgemeinen Zielgruppe gehören Mittellose, Einwanderer, Flüchtlinge, Drogen- oder Alkoholabhängige und Opfer von Gewalttaten. Dieser Begriff umfasst:- —
Sozialhilfe: regelmäßige Zahlungen an Personen, die über unzulängliche Mittel verfügen. Die Anspruchsberechtigung kann nicht nur von den persönlichen Mitteln, sondern auch von anderen Bedingungen wie Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Alter, Verfügbarkeit für eine Arbeit und Familienstand abhängig gemacht werden. Die Leistung kann vorübergehend oder unbegrenzt, an Einzelpersonen oder an Familien, vom Zentralstaat oder von einer lokalen Gebietskörperschaft gewährt werden;
- —
sonstige Geldleistungen: Beihilfen für mittellose und schutzbedürftige Personen zur Linderung der Armut oder zur Unterstützung in schwierigen Situationen. Diese Leistungen können von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck erbracht werden.
- 1.4.2.
- Regelmäßig empfangene Geldtransfers zwischen privaten Haushalten
Regelmäßig empfangene Geldtransfers zwischen privaten Haushalten sind während des Einkommensbezugszeitraums regelmäßig von anderen privaten Haushalten oder Personen empfangene Geldbeträge. Der Begriff „regelmäßig” impliziert keinen genauen Zeitpunkt und erfordert keine starke Periodizität. Er kann einem von zwei verschiedenen Zeitplänen entsprechen:- —
er könnte sich auf einen jährlichen Betrag beziehen, der jedes Jahr oder über mehrere Jahre eingeht,
- —
er bezieht sich auf periodische (z. B. monatliche) Zahlungseingänge über einen kurzen Zeitraum innerhalb des Einkommensbezugszeitraums (z. B. sechs Monate).
- 1.4.2.1
- Regelmäßig empfangene Geldtransfers zwischen privaten Haushalten (HY080G)
Regelmäßig empfangene Geldtransfers zwischen privaten Haushalten sind regelmäßig, wenn auch nur einmal jährlich, empfangene Zahlungen zur Finanzierung der (regelmäßigen) Konsumausgaben. Dieser Begriff umfasst:- —
gesetzlich vorgeschriebene Unterhaltszahlungen an Kinder und andere Berechtigte;
- —
regelmäßige freiwillige Unterhaltszahlungen an Kinder und andere Berechtigte;
- —
regelmäßige finanzielle Unterstützung durch haushaltsfremde Personen;
- —
regelmäßige finanzielle Unterstützung durch private Haushalte in anderen Ländern.
- —
von einem anderen privaten Haushalt mietfrei oder mietreduziert bereitgestellter Wohnraum (unter „Unterstellte Miete” erfasst);
- —
Erbschaften und andere Vermögenstransfers, d. h. von anderen Haushalten empfangene Transfers, die dem Haushalt innerhalb des Einkommensbezugszeitraums nicht vollständig für den Verbrauch zur Verfügung stehen;
- —
Geschenke und andere große, einmalige und unerwartete Geldzuflüsse, z. B. Einmalzahlungen für den Kauf eines Autos, eines Hauses oder dergleichen oder zur Rücklage für den langfristigen Verbrauch (mehr als ein Jahr im Voraus);
- —
Unterhaltszahlungen oder Unterstützung, die vom Zentralstaat oder von einer lokalen Gebietskörperschaft geleistet werden (wird), wenn der Ehepartner aus irgendeinem Grund keine Unterhaltszahlungen an Kinder und andere Berechtigte leistet. Der vom Staat gezahlte Betrag sollte unter den Familienleistungen aufgeführt werden (Variable HY050).
- 1.4.2.2
- Empfangene Unterhaltszahlungen (HY081G)
Unterhaltszahlungen umfassen:- —
gesetzlich vorgeschriebene Unterhaltszahlungen an Kinder und andere Berechtigte;
- —
regelmäßige freiwillige Unterhaltszahlungen an Kinder und andere Berechtigte.
- —
regelmäßige finanzielle Unterstützung (außer Unterhaltszahlungen) durch haushaltsfremde Personen;
- —
regelmäßige finanzielle Unterstützung (außer Unterhaltszahlungen) durch private Haushalte in anderen Ländern;
- —
von einem anderen privaten Haushalt mietfrei oder mietreduziert bereitgestellter Wohnraum (unter „Unterstellte Miete” erfasst);
- —
Erbschaften und andere Vermögenstransfers, d. h. von anderen Haushalten empfangene Transfers, die dem Haushalt innerhalb des Einkommensbezugszeitraums nicht vollständig für den Verbrauch zur Verfügung stehen;
- —
Geschenke und andere große, einmalige und unerwartete Geldzuflüsse, z. B. Einmahlzalungen für den Kauf eines Autos oder eines Hauses oder zur Rücklage für den langfristigen Verbrauch (mehr als ein Jahr im Voraus);
- —
Unterhaltszahlungen oder Unterstützung, die vom Zentralstaat oder von einer lokalen Gebietskörperschaft geleistet werden (wird), wenn der Ehepartner aus irgendeinem Grund keine Unterhaltszahlungen an Kinder und andere Berechtigte leistet. Der vom Staat gezahlte Betrag sollte unter den Familienleistungen aufgeführt werden (Variable HY050).
- 1.5.
- Sonstiges empfangenes Einkommen
- 1.5.1.
- Von Personen unter 16 Jahren empfangenes Einkommen (HY110G)
Von Personen unter 16 Jahren empfangenes Einkommen ist das von allen unter 16-jährigen Haushaltsmitgliedern während des Einkommensbezugszeitraums empfangene Bruttoeinkommen. Nicht enthalten sind:- —
Transfers zwischen Haushaltsmitgliedern;
- —
auf Haushaltsebene erhobenes Einkommen (d. h. die Variablen HY040G, HY050G, HY060G, HY070G, HY080G und HY090G).
- 1.6.
- Geleistete Zinsen
- 1.6.1.
- Zinsen für Hypothekarkredite (HY100G)
Zinsen für Hypothekarkredite sind sämtliche während des Einkommensbezugszeitraums für den Hauptwohnsitz des Haushalts geleisteten Brutto-Hypothekenzinsen vor Abzug von Steuergutschriften oder -freibeträgen. Nicht enthalten sind:- —
alle sonstigen in Verbindung mit diesen Hypotheken (Kapital oder Zinsen) geleisteten Zahlungen wie Hypothekentilgungsversicherung oder Haus-/Hausratversicherung;
- —
Zahlungen in Verbindung mit der Umschuldung von Hypotheken zur Beschaffung von Geldmitteln für Wohnzwecke (z. B. für Reparatur-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten) oder andere Zwecke;
- —
Tilgung der Kreditsumme.
- 1.7.
- Geleistete laufende Transfers
Geleistete laufende Transfers untergliedern sich in:- (1)
- Einkommensteuern und Sozialbeiträge (HY140G);
- (2)
- regelmäßige Vermögensteuern (HY120G);
- (3)
- Sozialbeiträge der Arbeitgeber (PY030G);
- (4)
- regelmäßig geleistete Geldtransfers zwischen privaten Haushalten (HY130G).
- 1.7.1.
- Einkommensteuern und Sozialbeiträge (HY140G)
Einkommensteuern umfassen Steuern auf Einkommen, Gewinne und Kapitalerträge. Sie werden auf das tatsächliche oder angenommene Einkommen von natürlichen Personen, privaten Haushalten oder Besteuerungseinheiten erhoben. Sie schließen auch auf das Vermögen oder den Grund- und Immobilienbesitz bezogene Steuern ein, wenn die entsprechenden Vermögenswerte zur Schätzung des Einkommens ihrer Eigentümer verwendet werden. Steuern auf Renten aus privaten Systemen (nicht in ESSOSS erfasste Systeme) sollten auch berücksichtigt werden. Zu den Einkommensteuern gehören:- —
während des Einkommensbezugszeitraums auf das Einkommen von natürlichen Personen, privaten Haushalten oder Besteuerungseinheiten (Einkommen aus unselbstständiger Arbeit, Vermögenseinkommen, Einkommen aus Unternehmertätigkeit, Renten usw.) geleistete Steuern einschließlich der von den Arbeitgebern einbehaltenen Steuern (Steuerabzug), anderer Quellensteuern und Steuern auf das Einkommen der Eigentümer von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit;
- —
während des Einkommensbezugszeitraums empfangene Erstattung von Steuern, die auf Einkommen im Einkommensbezugszeitraum oder in früheren Jahren geleistet wurden. Dieser Wert sollte von den geleisteten Steuern abgezogen werden
- —
sowie von sämtlichen von den Steuerbehörden eingeforderten Verzugszuschlägen und Steuerstrafen.
- —
Gebühren im Zusammenhang mit Jagd-, Waffen- und Angelscheinen.
- 1.7.2.
- Regelmäßige Vermögensteuern (HY120G)
Regelmäßige Vermögensteuern umfassen von den Eigentümern regelmäßig auf das Eigentum oder die Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden zu entrichtende Steuern sowie laufende Steuern auf das Reinvermögen und andere Vermögenswerte (Schmuck und andere Luxusgegenstände). Zu melden sind die während des Einkommensbezugszeitraums geleisteten regelmäßigen Vermögensteuern. Zu den regelmäßigen Vermögensteuern gehören:- —
regelmäßige für die Hauptwohnung des Haushalts entrichtete Steuern auf Wohneigentum;
- —
regelmäßige für andere Immobilien entrichtete Steuern auf Wohneigentum;
- —
sämtliche von den Steuerbehörden eingeforderten Verzugszuschläge und Steuerstrafen;
- —
Vermögensteuern, die von Mietern direkt an die Steuerbehörden entrichtet wurden.
- —
nicht periodische Steuern wie Erbschaft- und Schenkungsteuern;
- —
Steuern auf das Vermögen oder den Grund- und Immobilienbesitz, wenn die entsprechenden Vermögenswerte zur Schätzung des Einkommens ihrer Eigentümer verwendet werden (diese Steuern sind unter „Einkommensteuern und Sozialbeiträge” (HY140G) erfasst);
- —
Steuern auf Grundstücke, Gebäude und andere Vermögenswerte, deren Eigentümer oder Mieter Unternehmen sind und die von diesen im Produktionsprozess eingesetzt werden (diese Steuern gelten als Produktionssteuern und werden von der Marktproduktion des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit abgezogen, um die Komponente „Bruttogewinn oder -verlust aus selbstständiger Tätigkeit in Form von Geldleistungen (einschließlich Lizenzgebühren)” (PY050G) zu ermitteln).
- 1.7.3.
- Regelmäßige für die Hauptwohnung des Haushalts entrichtete Steuern auf Wohneigentum (HY121G)
Dieser Begriff bezieht sich auf die von den Eigentümern regelmäßig auf das Eigentum oder die Nutzung von Wohnungsgrundstücken oder -gebäuden zu entrichtenden Steuern. Zu melden sind die während des Einkommensbezugszeitraums geleisteten regelmäßigen Steuern.- 1.7.4.
- Sozialbeiträge der Arbeitgeber (PY030G)
Sozialbeiträge der Arbeitgeber werden unter „Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit” definiert.- 1.7.5.
- Regelmäßig geleistete Geldtransfers zwischen privaten Haushalten
Dieser Begriff bezieht sich auf regelmäßige Geldbeträge, die während des Einkommensbezugszeitraums an andere Haushalte gezahlt werden. Der Begriff „regelmäßig” bezieht sich nicht auf einen genauen Zeitpunkt und erfordert keine starke Periodizität. Er kann zwei verschiedenen Zeitplänen entsprechen:- —
er könnte sich auf einen jährlichen Betrag beziehen, der jedes Jahr oder über mehrere Jahre eingeht,
- —
er bezieht sich auf periodische (z. B. monatliche) Zahlungseingänge über einen kurzen Zeitraum innerhalb des Einkommensbezugszeitraums (z. B. sechs Monate).
- 1.7.5.1
- Regelmäßig geleistete Geldtransfers zwischen privaten Haushalten (HY130G)
Dieser Begriff bezieht sich auf regelmäßige Geldbeträge, die während des Einkommensbezugszeitraums an andere Haushalte gezahlt werden. Er sollte sich auf regelmäßige Zahlungen, auch einmal im Jahr, aus dem Einkommen beziehen. Regelmäßig geleistete Geldtransfers zwischen privaten Haushalten umfassen:- —
gesetzlich vorgeschriebene Unterhaltszahlungen an Kinder und andere Berechtigte;
- —
regelmäßige freiwillige Unterhaltszahlungen an Kinder und andere Berechtigte;
- —
regelmäßige finanzielle Unterstützung für Personen, die nicht im selben Haushalt leben;
- —
regelmäßige finanzielle Unterstützung für private Haushalte in anderen Ländern.
- 1.7.5.2
- Geleistete Unterhaltszahlungen (HY131G)
Der Begriff „Unterhaltszahlungen” bezieht sich auf Zahlungen für Kinder und/oder ehemalige Ehepartner im selben oder in einem anderen Land. Unterhaltszahlungen umfassen:- —
gesetzlich vorgeschriebene Unterhaltszahlungen an Kinder und andere Berechtigte;
- —
regelmäßige freiwillige Unterhaltszahlungen an Kinder und andere Berechtigte.
- —
regelmäßige finanzielle Unterstützung (außer Unterhaltszahlungen) für Personen, die nicht im selben Haushalt leben;
- —
regelmäßige finanzielle Unterstützung (außer Unterhaltszahlungen) für private Haushalte in anderen Ländern;
- —
Vermögenstransfers und Geld aus Sparvermögen.
- 2.
- NETTOEINKOMMENSKOMPONENTEN
Die Nettoeinkommenskomponenten werden ermittelt, indem von den entsprechenden Bruttoeinkommenskomponenten die einbehaltenen Einkommensteuern und die einbehaltenen Sozialbeiträge abgezogen werden. Daten über Nettokomponenten können wie folgt geliefert werden:- (1)
- abzüglich einbehaltener Einkommensteuern und Sozialbeiträge;
- (2)
- abzüglich einbehaltener Einkommensteuern;
- (3)
- abzüglich einbehaltener Sozialbeiträge.
- 3.
- GESAMTES HAUSHALTSEINKOMMEN (BRUTTO UND VERFÜGBAR)
- 3.1.
- Berechnung des gesamten Haushaltsbruttoeinkommens (HY010)
Die Summe der Bruttoeinkommenskomponenten auf persönlicher Ebene für alle Haushaltsmitglieder (Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Tätigkeit in Form von Geld- oder geldwerten Leistungen (PY010G); Firmenwagen (PY021G), Bruttogewinn oder -verlust aus selbstständiger Tätigkeit in Form von Geldleistungen (einschließlich Lizenzgebühren) (PY050G); Renten aus privaten Systemen (nicht in ESSOSS erfasste Systeme) (PY080G), Leistungen bei Arbeitslosigkeit (PY090G); Altersleistungen (PY100G); Hinterbliebenenleistungen (PY110G); Leistungen bei Krankheit (PY120G); Invaliditätsleistungen (PY130G) und ausbildungsbezogene Leistungen (PY140G)) zuzüglich Bruttoeinkommenskomponenten auf Haushaltsebene (Einkommen aus Vermietung und Verpachtung) (HY040G); Familienleistungen/Kindergeld (HY050G); sonstige Leistungen gegen soziale Ausgrenzung (HY060G). Wohnungsbeihilfen (HY070G); regelmäßig empfangene Geldtransfers zwischen privaten Haushalten (HY080G); Zinsen, Dividenden, Gewinne aus Kapitalanlagen in Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (HY090G); von Personen unter 16 Jahren empfangenes Einkommen (HY110G).- 3.2.
- Berechnung des gesamten verfügbaren Haushaltseinkommens (HY020)
Die Summe der Bruttoeinkommenskomponenten auf persönlicher Ebene für alle Haushaltsmitglieder (Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Tätigkeit in Form von Geld- oder geldwerten Leistungen (PY010G); Firmenwagen (PY021G); Bruttogewinn oder -verlust aus selbstständiger Tätigkeit in Form von Geldleistungen (einschließlich Lizenzgebühren) (PY050G) Renten aus privaten Systemen (nicht in ESSOSS erfasste Systeme) (PY080G), Leistungen bei Arbeitslosigkeit (PY090G); Altersleistungen (PY100G); Hinterbliebenenleistungen (PY110G); Leistungen bei Krankheit (PY120G); Invaliditätsleistungen (PY130G) und ausbildungsbezogene Leistungen (PY140G)) zuzüglich Bruttoeinkommenskomponenten auf Haushaltsebene (Einkommen aus Vermietung und Verpachtung) (HY040G); Familienleistungen/Kindergeld (HY050G); sonstige Leistungen gegen soziale Ausgrenzung (HY060G). Wohnungsbeihilfen (HY070G); regelmäßig empfangene Geldtransfers zwischen privaten Haushalten (HY080G); Zinsen, Dividenden, Gewinne aus Kapitalanlagen in Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (HY090G); von Personen unter 16 Jahren bezogenes Einkommen (HY110G); abzüglich regelmäßiger Vermögensteuern (HY120G), regelmäßig geleisteter Geldtransfers zwischen privaten Haushalten (HY130G) sowie Einkommensteuern und Sozialbeiträge (HY140G). Das bedeutet: HY020 = HY010 — HY120G — HY130G — HY140G. Die Variable HY140G enthält Einkommensteuernachzahlungen/-erstattungen, einbehaltene Einkommensteuern und Sozialbeiträge (falls zutreffend).- 3.3.
- Definition des gesamten verfügbaren Haushaltseinkommens vor Sozialtransfers (ausgenommen Alters- und Hinterbliebenenleistungen) (HY022)
Gesamtes verfügbares Einkommen (HY020) minus sämtliche Nettotransfers plus Altersleistungen (PY100N) und Hinterbliebenenleistungen (PY110N) (d. h. gesamtes verfügbares Einkommen (HY020) minus Leistungen bei Arbeitslosigkeit (PY090N); Leistungen bei Krankheit (PY120N); Invaliditätsleistungen (PY130N); ausbildungsbezogene Leistungen (PY140N); Familienleistungen/Kindergeld (HY050N); sonstige Leistungen gegen soziale Ausgrenzung (HY060N) und Wohnungsbeihilfen (HY070N)).- 3.4.
- Definition des gesamten verfügbaren Haushaltseinkommens vor Sozialtransfers (einschließlich Alters- und Hinterbliebenenleistungen) (HY023)
Gesamtes verfügbares Einkommen (HY020) minus sämtliche Nettotransfers (Leistungen bei Arbeitslosigkeit (PY090N); Altersleistungen (PY100N); Hinterbliebenenleistungen (PY110N); Leistungen bei Krankheit (PY120N); Invaliditätsleistungen (PY130N); ausbildungsbezogene Leistungen (PY140N); Familienleistungen/Kindergeld (HY050N); sonstige Leistungen gegen soziale Ausgrenzung (HY060N) und Wohnungsbeihilfen (HY070N)).- 3.5.
- Definition des verfügbaren Äquivalenzeinkommens
Gesamtes verfügbares Einkommen des Haushalts geteilt durch die entsprechende „Äquivalenzgröße” .- 3.6.
- Äquivalenzgröße
Dieser Begriff bezieht sich auf die modifizierte Skala der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), wonach der erste Erwachsene den Gewichtungsfaktor 1,0, jede weitere im Haushalt lebende Person ab 14 Jahren den Gewichtungsfaktor 0,5 und Kinder unter 14 Jahren den Faktor 0,3 erhalten.- 4.
- ANDERE ELEMENTE, DIE NICHT ALS EINKOMMENSBESTANDTEILE GELTEN
- 4.1.
- Beiträge an private Rentensysteme (PY035G)
Während des Einkommensbezugszeitraums entrichtete Beiträge an private Rentensysteme beziehen sich auf Rentenversicherungsverträge, die von einzelnen Haushalten im eigenen Interesse und unabhängig vom Arbeitgeber oder vom Staat sowie außerhalb jeglicher Sozialversicherungssysteme abgeschlossen wurden. Diese Beiträge stellen das Gegenstück zu Renten aus privaten Systemen (nicht in ESSOSS erfasste Systeme) (PY080G) dar. Der Begriff umfasst Beiträge an private Alters-, Hinterbliebenen-, Kranken-, Invaliden- und Erwerbslosenrentensysteme.Fußnote(n):
- (1)
Sozialleistungen sind in EU-SILC nur in Form von Geldleistungen erfasst. Ausnahme: Wohnungsbeihilfen.
- (2)
Um die Wohlfahrt des Haushalts genauer messen zu können, werden die während des Einkommensbezugszeitraums empfangenen Einmalzahlungen nach den technischen Empfehlungen von Eurostat behandelt. Ebenso könnten auch die vor diesem Zeitraum empfangenen Einmalzahlungen nach den Empfehlungen von Eurostat einbezogen und imputiert werden.
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