ANHANG III VO (EU) 2019/2242

Kennzeichnung der Haushalte und Personen

Haushaltsidentifikationsnummer

(1)
Die Haushaltsidentifikationsnummer (Haushalts-ID) setzt sich aus der Haushaltsnummer und der Split-Nummer zusammen. Bei der Haushaltsnummer handelt es sich um eine einmalige Nummer, die jedem Haushalt in Welle 1 zugewiesen wird. Diese Nummer darf keine Informationen enthalten, die eine Identifizierung des Haushalts ermöglichen könnten. Die Split-Nummer für die erste Welle hat stets den Wert „00” .
(2)
Bei einem Haushaltssplitting behält der Ursprungshaushalt die Haushaltsnummer und die Split-Nummer in der folgenden Welle. Die Split-Haushalte behalten dieselbe Haushaltsnummer, erhalten jedoch die nächste verfügbare fortlaufende Split-Nummer, wobei jeder Split-Haushalt eine eigene Split-Nummer erhält.
(3)
Bei einer Fusion zweier Stichprobenhaushalte behält der neue Haushalt, falls er an einer der beiden alten Adressen verbleibt, die Haushaltsnummer und die Split-Nummer des Haushalts, der in der vorangegangenen Welle unter dieser Adresse zu erreichen war. Befindet sich der neue Haushalt an einer neuen Adresse, werden die Haushaltsnummer und die Split-Nummer des Haushalts der Stichprobenperson beibehalten, die nun die niedrigste Personennummer hat.

Personenidentifikationsnummer

(1)
Die Personenidentifikationsnummer (Personen-ID) setzt sich aus der Haushalts-ID und der Personennummer zusammen.
(2)
In allen Erhebungsjahren wird die Personennummer jeder neuen Person im Haushalt durch Addition von 1 zu der höchsten verwendeten Personennummer gebildet.
(3)
Die Haushalts-ID ist die Haushaltsidentifikationsnummer des Haushalts, unter dem die Person erstmalig im Panel erfasst ist.
(4)
Die Personen-ID bleibt unverändert, solange die Person an der Erhebung beteiligt ist.

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