Artikel 2 VO (EU) 2019/244

(1) Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren, die von Unternehmen hergestellt, versandt und in Rechnung gestellt wurden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/245, gegebenenfalls geändert, genannt sind, sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Ausgleichszoll befreit, sofern die Ware unter Beachtung der Bestimmungen dieses Durchführungsbeschlusses der Kommission eingeführt wird.

(2) Die unter Absatz 1 genannten Einfuhren sind von dem Ausgleichszoll befreit, sofern

a)
für diese Einfuhren eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird — eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die in Anhang 1 dieser Verordnung vorgegeben sind —, und
b)
für diese Einfuhren eine Ausfuhrverpflichtungsbescheinigung nach Anhang 2 dieser Verordnung vorgelegt wird und
c)
die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen.

(3) Bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld,

a)
wenn bei den in Absatz 1 genannten Einfuhren festgestellt wird, dass eine oder mehrere der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder
b)
wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung nach Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1037 auf dem Verordnungs- oder Beschlussweg widerruft und dabei Bezug auf die fraglichen Geschäftsvorgänge nimmt und die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt.

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