Artikel 3 VO (EU) 2019/244

Die Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/245 — in der zuletzt geänderten Fassung — genannt sind, stellen vorbehaltlich bestimmter, darin festgelegter Bedingungen ferner eine Rechnung für Geschäftsvorgänge aus, die nicht von dem Ausgleichszoll befreit sind. Bei dieser Rechnung handelt es sich um eine Handelsrechnung, die mindestens die in Anhang 3 dieser Verordnung bezeichneten Angaben enthält.

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