Artikel 4 VO (EU) 2019/244
Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2018/756 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien wird eingestellt. Auf die zollamtlich erfassten Einfuhren wird rückwirkend kein endgültiger Ausgleichszoll erhoben.
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