Artikel 10 VO (EU) 2019/250

Typenkonformitätserklärung für Fahrzeuge

(1) Der Antragsteller stellt eine Erklärung über die Konformität mit dem genehmigten Fahrzeugtyp nach dem Muster in Anhang VI aus.

(2) Die Typenkonformitätserklärung für Fahrzeuge wird in einer der Amtssprachen der Union und in derselben Sprache wie die Begleitdokumente abgefasst.

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