Artikel 2 VO (EU) 2019/250

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„EG-Konformitätserklärung” die für eine Interoperabilitätskomponente vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten ausgestellte Erklärung, in der der Hersteller oder sein Bevollmächtigter in alleiniger Verantwortung erklärt, dass die betreffende Interoperabilitätskomponente, die den jeweiligen Prüfverfahren unterzogen wurde, dem einschlägigen Unionsrecht entspricht;
b)
„EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung” die für eine Interoperabilitätskomponente vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten zusätzlich zur EG-Konformitätserklärung ausgestellte Erklärung, in der der Hersteller oder sein Bevollmächtigter in alleiniger Verantwortung erklärt, dass die betreffende Interoperabilitätskomponente, die den jeweiligen Prüfverfahren unterzogen wurde, den Gebrauchstauglichkeitsanforderungen in der einschlägigen TSI entspricht;
c)
„EG-Prüferklärung” die für ein Teilsystem vom Antragsteller ausgestellte Erklärung, in der der Antragsteller in alleiniger Verantwortung erklärt, dass das betreffende Teilsystem, das den jeweiligen Prüfverfahren unterzogen wurde, den Anforderungen des einschlägigen Unionsrechts sowie allen einschlägigen nationalen Vorschriften entspricht;
d)
„ohne EG-Prüferklärung in Betrieb genommenes Teilsystem” ein ortsfestes oder mobiles Teilsystem, das im Einklang mit der Richtlinie 96/48/EG des Rates(1), Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) oder Richtlinie 2008/57/EG vor Anwendbarkeit des EG-Prüfverfahrens und somit ohne eine EG-Prüferklärung in Betrieb genommen wurde;
e)
„Zwischenprüfbescheinigung” das — in Bezug auf TSI-Anforderungen — von der vom Antragsteller gewählten benannten Stelle oder — in Bezug auf Anforderungen nationaler Vorschriften — von einer bestimmten Stelle ausgestellte Dokument, in dem die Ergebnisse einer Stufe des Prüfverfahrens aufgezeichnet sind;
f)
„EG-Konformitätsbescheinigung” die für eine Interoperabilitätskomponente von der benannten Stelle ausgestellte Bescheinigung über die Konformität einer einzelnen Interoperabilitätskomponente mit den einschlägigen technischen Spezifikationen der Union;
g)
„EG-Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung” die für eine Interoperabilitätskomponente von der benannten Stelle ausgestellte Bescheinigung über die Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente in ihrer eisenbahntechnischen Umgebung;
h)
„Prüfbescheinigung” die für ein Teilsystem entweder von der benannten Stelle oder der bestimmten Stelle ausgestellte Bescheinigung über die Prüfung der Konformität mit den einschlägigen TSI oder den einschlägigen nationalen Vorschriften von der Planung bis zur Abnahme vor Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme des Teilsystems, die die Prüfung der Schnittstellen des betreffenden Teilsystems mit dem System, dessen Teil es bildet, umfasst;
i)
„EG-Prüfbescheinigung” die für ein Teilsystem von der benannten Stelle ausgestellte Bescheinigung, die sich allein auf die Prüfung der Konformität mit den einschlägigen TSI bezieht;
j)
„Typenkonformitätserklärung für Fahrzeuge” die für ein Fahrzeug vom Antragsteller ausgestellte Erklärung, in der der Antragsteller in alleiniger Verantwortung erklärt, dass das betreffende Fahrzeug, das den jeweiligen Prüfverfahren unterzogen wurde, dem genehmigten Fahrzeugtyp entspricht und die Anforderungen des einschlägigen Unionsrechts sowie der einschlägigen nationalen Vorschriften erfüllt;
k)
„ERADIS ID” der zur Identifizierung einer EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung für eine Interoperabilitätskomponente oder einer EG-Prüferklärung für ein Teilsystem verwendete und gemäß Anhang VII generierte alphanumerische Code.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6).

(2)

Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1).

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