Artikel 3 VO (EU) 2019/250
EG-Konformitätserklärung oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung
(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt die EG-Konformitätserklärung einer Interoperabilitätskomponente oder die EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung einer Interoperabilitätskomponente gemäß dem Muster in Anhang I aus.
(2) Die EG-Konformitätserklärung oder die EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung wird in einer der Amtssprachen der Union und in derselben Sprache wie die Begleitdokumente abgefasst.
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