ANHANG VII VO (EU) 2019/250

AUFBAU UND INHALT DER KENNNUMMER DER EG-ERKLÄRUNG

Jeder EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung für eine Interoperabilitätskomponente und jeder EG-Prüferklärung für ein Teilsystem wird ein alphanumerischer Code zugewiesen, der sich wie folgt zusammensetzt:
LLRRRRRRRRRRRRRRJJJJNNNNNN

Ländercode

(2 Buchstaben)

Nationale Registernummer des Antragstellers

(14-stellig)

Jahr

(4-stellig)

Laufende Nummer

(6-stellig)

Feld 1Feld 2Feld 3Feld 4

FELD 1 — Ländercode (2 Buchstaben)

Der Ländercode wird entsprechend der Norm ISO 3166 zugewiesen.

FELD 2 — Nationale Registernummer des Antragstellers (14-stellig)

Die nationale Registernummer des Antragstellers ist die amtliche Register-/Identifizierungsnummer, die von der Steuerverwaltung, dem Handelsregister oder einer anderen Behörde, die Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat einträgt, vergeben wird. Hat diese Nummer weniger als 14 Stellen, so sind wie bei der laufenden Nummer vorangestellte Nullen zu setzen.

FELD 3 — Jahr (4-stellig)

In diesem Feld ist das Jahr anzugeben, in dem das Dokument ausgestellt wurde.

FELD 4 — Laufende Nummer (6-stellig)

Hierbei handelt es sich um eine fortlaufende Nummer, die jedes Mal, wenn eine Erklärung ausgestellt wird, um eins erhöht wird. Die laufende Nummer beginnt jedes Jahr bei null. Die laufende Nummer steht in Beziehung zu der ausstellenden Stelle.

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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.