Präambel VO (EU) 2019/255

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Kommission(2) sind unter anderem die technischen Merkmale der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen festgelegt. Aufgrund von Änderungen in Teil Drei Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) sollten der Titel der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 und der Titel des Kapitels II der Durchführungsverordnung entsprechend geändert werden.
(2)
Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und aus Gründen der Vereinfachung sollte die Anforderung gestrichen werden, dass die Bezeichnung eines Finanzierinstruments einen Hinweis darauf umfassen muss, dass es durch die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds ( „ESI-Fonds” ) unterstützt wird. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission(4) müssen die Endbegünstigten von Finanzinstrumenten jedoch darüber informiert werden, dass die Finanzmittel im Rahmen von durch die ESI-Fonds kofinanzierten Programmen bereitgestellt werden. Die Streichung der Verpflichtung, die Bezeichnung eines Finanzinstruments anzugeben, hat daher keine Auswirkungen auf die Sichtbarkeits- und Kommunikationsanforderungen auf der Ebene der Unterstützung für die Endbegünstigten. Artikel 4 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 sollte entsprechend geändert werden.
(3)
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Kommission enthält das Muster für die Berichterstattung über die in den Artikeln 37 bis 46 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geregelten Finanzinstrumente. Einige dieser Bestimmungen wurden durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 geändert.
(4)
In Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird eine neue Option zur Kombination von ESI-Fonds mit Finanzprodukten der EIB im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen gemäß dem neuen Artikel 39a aufgenommen. Daher muss diese Option in den Abschnitt zur Beschreibung des Finanzinstruments und der Vorkehrungen für den Einsatz aufgenommen werden, und es müssen neue Datenfelder in den Abschnitt des Musters für die Berichterstattung über Finanzinstrumente aufgenommen werden, der die Fortschritte bei der Erreichung der erwarteten Hebelwirkung betrifft, um die Beiträge der ESI-Fonds zu Finanzinstrumenten zu erfassen, die solche Beiträge mit Finanzprodukten der EIB im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen kombinieren.
(5)
In Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden die Regeln für die Direktvergabe an als juristische Person gegründete öffentliche Banken oder Institutionen klargestellt. Dieser Klarstellung sollte daher dadurch Rechnung getragen werden, dass diese Art von Stelle, die Finanzinstrumente einsetzt, in den Abschnitt des Musters für die Berichterstattung über Finanzinstrumente aufgenommen wird, der für die Angabe der Stellen, die Finanzinstrumente einsetzen, und gegebenenfalls der Dachfonds einsetzenden Stellen vorgesehen ist.
(6)
Sofern eine aktive Kassenmittelverwaltung gewährleistet ist, ermöglicht Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die Finanzierung von Negativzinsen, die sich aus Investitionen von ESI-Fonds gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ergeben, aus Rückflüssen in das Finanzinstrument. Die Berichterstattungsanforderungen sollten daher an diese neue Bestimmung angepasst werden. Diese Anpassung sollte in dem Abschnitt des Musters für die Berichterstattung über Finanzinstrumente erfolgen, der für an Finanzinstrumente aus Investitionen zurückgeflossene Beträge vorgesehen ist.
(7)
Der neue Artikel 43a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 stellt die Regeln für die differenzierte Behandlung von nach dem Prinzip der Marktwirtschaft handelnden Investoren bei der Risiko- und Gewinnbeteiligung klar. Es ist daher erforderlich, den Wortlaut des Musters für die Berichterstattung über Finanzinstrumente im Abschnitt über Zinsen und andere dank der Unterstützung der Finanzinstrumente durch die ESI-Fonds erwirtschaftete Erträge und aus Investitionen zurück an Finanzinstrumente geflossene Programmmittel nach Artikel 43 bzw. 44 sowie Beträge, die für eine differenzierte Behandlung gemäß Artikel 43a verwendet werden, an diese klargestellte Bestimmung anzupassen.
(8)
In Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wurden die Berichterstattungspflichten in Bezug auf Finanzinstrumente gestrafft, um bestimmte Doppelungen zu vermeiden. Daher sollten die im Datenfeld 40 erforderlichen Angaben an die Berichterstattungspflichten des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 angepasst werden. Es ist ferner notwendig, die Berichterstattungsanforderung über den Wert von Beteiligungsinvestitionen im Vergleich zum vorangegangenen Jahr in Titel VII des Musters für die Berichterstattung über Finanzinstrumente, die in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geregelt sind, zu verschieben. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und die Kohärenz mit den bereits von den Verwaltungsbehörden eingerichteten Berichterstattungssystemen zu gewährleisten, sollte die Verschiebung des bestehenden Datenfelds 40 in Titel VII mit dem Ziel, für Kohärenz mit dem entsprechenden Verweis in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu sorgen, zu keiner neuen Nummerierung führen, obwohl seine Bezeichnung an den genannten Artikel angepasst werden sollte.
(9)
Der Verweis auf den Wert der Investitionen und Beteiligungen wird im Abschnitt über Fortschritte bei der Erreichung der erwarteten Hebelwirkung des Musters für die Berichterstattung über Finanzinstrumente gestrichen, um Doppelungen gewisser Anforderungen zu vermeiden und eine Anpassung an die Berichterstattungsanforderungen des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorzunehmen.
(10)
Infolge der in den Erwägungsgründen 3 bis 9 genannten Änderungen der Artikel 37 bis 46 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 entsprechend geändert werden.
(11)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Koordinierungsausschusses für die ESI-Fonds.
(12)
Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und Abweichungen zwischen den geänderten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die gemäß Artikel 282 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ab dem 2. August 2018 oder früher gelten, und den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auf ein Minimum zu begrenzen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(13)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Kommission vom 28. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einzelheiten betreffend die Übertragung und Verwaltung von Programmbeiträgen, die Berichterstattung über Finanzinstrumente, die technischen Merkmale der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für Vorhaben und das System zur Aufzeichnung und Speicherung von Daten (ABl. L 223 vom 29.7.2014, S. 7).

(3)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(4)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5).

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