ANHANG III VO (EU) 2019/256
Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Tabelle 4A (Gemeinsame Outputindikatoren für den ESF) in Teil A Punkt 3.2 erhält die Fassung der nachstehenden Tabelle.
Tabelle 4A
Gemeinsame Outputindikatoren für den ESF (aufgeschlüsselt nach Prioritätsachse, Investitionspriorität und Regionenkategorie).
YEI: Für keine Prioritätsachse oder keinen Teil einer Prioritätsachse ist eine Aufschlüsselung nach Regionenkategorie notwendig .
Indikator ID Indikator (Bezeichnung des Indikators) Regionenkategorie (ggf.) Zielwert (2023)
(Aufschlüsselung nach Geschlecht optional für Ziel)
2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Kumulierter Wert (automatisch berechnet) Verwirklichungsquote
Aufschlüsselung nach Geschlecht, optional
<type= „S” input= „G” > <type= „S” input= „G” > <type= „S” input= „G” > <type= „N” input= „G” > <type= „N” input= „M” > <type= „N” input= „M” > <type= „N” input= „M” > <type= „N” input= „M” > <type= „N” input= „M” > <type= „N” input= „M” > <type= „N” input= „M” > <type= „N'” input= „M” > <type= „N” input= „M” > <type= „N” input= „M” > <type= „N” input= „G” > <type= „P” input= „G” > jährlicher Wert Insgesamt M F M F M F M F M F M F M F M F M F M F M F Insgesamt M F Insgesamt M F Arbeitslose (ESF) Arbeitslose (YEI) Langzeitarbeitslose (ESF) Langzeitarbeitslose (YEI) Nichterwerbstätige (ESF) Nichterwerbstätige (YEI) Nichterwerbstätige, die keine schulische oder berufliche Bildung absolvieren (ESF) Nichterwerbstätige, die keine schulische oder berufliche Bildung absolvieren (YEI) Erwerbstätige, auch Selbständige Unter 25-Jährige (ESF) Unter 25-Jährige (YEI) Über 54 Jahre Über 54-Jährige, die arbeitslos sind, einschließlich Langzeitarbeitsloser, oder die nicht erwerbstätig sind und keine schulische oder berufliche Bildung absolvieren Mit Grundbildung (ISCED 1) oder Sekundarbildung Unterstufe (ISCED 2) (ESF) Mit Grundbildung (ISCED 1) oder Sekundarbildung Unterstufe (ISCED 2) (YEI) Mit Sekundarbildung Oberstufe (ISCED 3) oder postsekundärer Bildung (ISCED 4) (ESF) Mit Sekundarbildung Oberstufe (ISCED 3) oder postsekundärer Bildung (ISCED 4) (YEI) Mit tertiärer Bildung (ISCED 5 bis 8) (ESF) Mit tertiärer Bildung (ISCED 5 bis 8) (YEI) Migranten, Teilnehmer ausländischer Herkunft, Angehörige von Minderheiten (u. a. marginalisierte Gemeinschaften, wie etwa die Roma) (ESF) Migranten, Teilnehmer ausländischer Herkunft, Angehörige von Minderheiten (u.a. marginalisierte Gemeinschaften, wie etwa die Roma) (YEI) Teilnehmer mit Behinderungen (ESF) Teilnehmer mit Behinderungen (YEI) Sonstige benachteiligte Personen (ESF) Sonstige benachteiligte Personen (YEI) Obdachlose oder von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt Betroffene (1) (ESF) Obdachlose oder von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt Betroffene (YEI) Personen, die in ländlichen Gebieten leben (1) (ESF) Personen, die in ländlichen Gebieten leben (YEI) Zahl der Projekte, die teilweise oder gänzlich von Sozialpartnern oder Nichtregierungsorganisationen durchgeführt werden Zahl der Projekte, die die dauerhafte Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben erhöhen und ihr berufliches Fortkommen verbessern Zahl der Projekte, die auf öffentliche Verwaltungen oder öffentliche Dienste auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene ausgerichtet sind Zahl der unterstützten Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (einschließlich kooperativer Unternehmen und Unternehmen der Sozialwirtschaft) Gesamtteilnehmerzahl (2) - 2.
-
Tabelle 9 (Kosten der Vorhaben, die außerhalb des Programmgebiets durchgeführt werden (EFRE und Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels „Wachstum und Beschäftigung” )) in Teil A Punkt 3.2 erhält folgende Fassung:
1. 2. 3. 4. 5. 6. Prioritätsachse Höhe der Unionsunterstützung, die für außerhalb des Programmgebiets durchgeführte Vorhaben vorgesehen ist, basierend auf ausgewählten Vorhaben (EUR) Als Anteil der Unionsunterstützung für die Prioritätsachse zum Zeitpunkt der Annahme des Programms
(%)
(Spalte 3/Unionsunterstützung für die Prioritätsachse zum Zeitpunkt der Annahme des Programms × 100)
Höhe der Unionsunterstützung für außerhalb des Programmgebiets durchgeführte Vorhaben, basierend auf den bei der Verwaltungsbehörde durch den Begünstigten geltend gemachten förderfähigen Ausgaben (EUR) Als Anteil der Unionsunterstützung für die Prioritätsachse zum Zeitpunkt der Annahme des Programms
(%)
(Spalte 5/Unionsunterstützung für die Prioritätsachse zum Zeitpunkt der Annahme des Programms × 100)
Kosten von außerhalb des Programmgebiets durchgeführten Vorhaben(3) <type= „S” input= „S” > <type= „N” input= „M” > <type= „P” input= „G” > <type= „N” input= „M” > <type= „P” input= „G” > - 3.
-
In Tabelle 13 (Gemeinsame Aktionspläne) in Teil A Punkt 3.2 erhält die achte Spalte der ersten Zeile folgende Fassung:
Art des gemeinsamen Aktionsplans
- 1.
- normal
- 2.
- erster gemeinsamer Aktionsplan
- 3.
- YEI
Fußnote(n):
- (*)
Strukturierte Daten, die für den YEI-Bericht erforderlich sind, welcher im April 2015 im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 einzureichen ist.
- (1)
Schätzung basierend auf repräsentativer Stichprobe. Die Mitgliedstaaten haben bei der Berichterstattung zwei Optionen. Option 1: Mindestanforderung: einmalige Datenübermittlung; im jährlichen Durchführungsbericht 2017. Bei dieser Option wird ein kumulierter Wert in der Spalte „Kumulierter Wert” im jährlichen Durchführungsbericht 2017 vorgelegt. Option 2: Für jedes Jahr werden jährliche Werte bereitgestellt.
- (2)
Die Gesamtteilnehmerzahl umfasst Teilnehmer mit vollständigen (persönliche nichtsensible Daten) und mit unvollständigen Datensätzen (persönliche nichtsensible Daten). Die Teilnehmerzahl insgesamt wird im System SFC2014 basierend auf den folgenden drei gemeinsamen Outputindikatoren berechnet: „Arbeitslose, auch Langzeitarbeitslose” , „Nichterwerbstätige” und „Erwerbstätige, auch Selbständige” . Diese Zahl umfasst nur Teilnehmer mit vollständigen Datensätzen, einschließlich aller persönlicher nichtsensibler Daten. Bei der Gesamtteilnehmerzahl müssen die Mitgliedstaaten alle ESF-Teilnehmer angeben, auch die mit unvollständigen persönlichen nichtsensiblen Daten..
- (3)
Im Einklang mit den und vorbehaltlich der Obergrenzen aus Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013.
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