Artikel 3 VO (EU) 2019/26

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Unions- Typgenehmigungsbehörde” eine Typgenehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats außer dem Vereinigten Königreich,
2.
„Typgenehmigung des Vereinigten Königreichs” eine EG- oder EU-Typgenehmigung, die von der Typgenehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs erteilt wurde,
3.
„Unions-Typgenehmigung” eine EU-Typgenehmigung, die von einer Unions-Typgenehmigungsbehörde gemäß dieser Verordnung erteilt wurde.

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