Artikel 3 VO (EU) 2019/26
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Unions- Typgenehmigungsbehörde” eine Typgenehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats außer dem Vereinigten Königreich,
- 2.
- „Typgenehmigung des Vereinigten Königreichs” eine EG- oder EU-Typgenehmigung, die von der Typgenehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs erteilt wurde,
- 3.
- „Unions-Typgenehmigung” eine EU-Typgenehmigung, die von einer Unions-Typgenehmigungsbehörde gemäß dieser Verordnung erteilt wurde.
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