Artikel 2 VO (EU) 2019/26

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 oder der Verordnung (EU) 2016/1628 fallen, und deren Typen, die von der Typgenehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs auf der Grundlage der genannten oder der in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG aufgeführten Rechtsakte der Union oder eines durch diese Rechtsakte der Union aufgehobenen Rechtsakts genehmigt wurden.

(2) Bezugnahmen auf selbstständige technische Einheiten im Rahmen dieser Verordnung sind so zu verstehen, dass sie Bezugnahmen auf Motoren gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 einschließen.

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