Artikel 1 VO (EU) 2019/26
Gegenstand
Diese Verordnung ergänzt die Richtlinie 2007/46/EG, die Verordnung (EU) Nr. 167/2013, die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und die Verordnung (EU) 2016/1628 durch die Festlegung besonderer Bestimmungen für die EU-Typgenehmigung und das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die von der Typgenehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs vor dem Außerkrafttreten der Unionsvorschriften über die Typgenehmigung nach Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich typgenehmigt wurden.
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