Präambel VO (EU) 2019/26

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union (EUV) auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls nach Ablauf der Frist von zwei Jahren ab der Mitteilung, d. h. ab dem 30. März 2019, gelten die Verträge nicht mehr für das Vereinigte Königreich, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diesen Zeitraum zu verlängern.
(2)
Das zwischen den Unterhändlern vereinbarte Austrittsabkommen enthält Vorkehrungen, die die Anwendung von Bestimmungen des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich auch über den Tag hinaus erlauben, ab dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich nicht mehr anwendbar sind. Wenn dieses Abkommen in Kraft tritt, werden die Unionsvorschriften über die Typgenehmigung nach Maßgabe des Abkommens während des Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gelten und nach dem Ende dieses Zeitraums außer Kraft treten.
(3)
Mit der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3), der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(4), der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) und der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) wurde ein umfassender Rechtsrahmen für die Unions-Typgenehmigung geschaffen.
(4)
Diese Rechtsakte überlassen den Herstellern die Wahl der Typgenehmigungsbehörde für die Erteilung einer Typgenehmigung, die es ihnen gestattet, Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten auf dem Unionsmarkt in Verkehr zu bringen.
(5)
Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union würde ohne besondere Bestimmungen dazu führen, dass zuvor von der Typgenehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs gemäß den Rechtsakten der Union erteilte EG-Typgenehmigungen und EU-Typgenehmigungen keinen Zugang zum Unionsmarkt mehr gewährleisten könnten. Zu den Inhabern solcher Typgenehmigungen zählen auch Hersteller, die nicht im Vereinigten Königreich, sondern in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Während Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die vom Vereinigten Königreich nach Rechtsakten der Union typgenehmigt wurden, in der Union in Verkehr gebracht werden können, bis die Unionsvorschriften über die Typgenehmigung für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich außer Kraft treten, ist es notwendig, besondere Bestimmungen zu erlassen, um das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten auf dem Unionsmarkt nach diesem Zeitpunkt zu erleichtern.
(6)
Derzeit sehen die Unionsvorschriften über die Typgenehmigung keine Möglichkeit vor, Typen, die bereits anderswo in der Union genehmigt wurden, nochmals zu genehmigen. Die Hersteller sollten jedoch die Möglichkeit haben, die Produktion von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten auf der Grundlage von Typgenehmigungen, die von der Typgenehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs erteilt wurden, fortzusetzen und solche Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten weiterhin auf dem Unionsmarkt in Verkehr zu bringen. Es besteht daher die Notwendigkeit, den Herstellern die Möglichkeit zu geben, neue Typgenehmigungen von Typgenehmigungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten als dem Vereinigten Königreich zu erhalten.
(7)
Mit dieser Verordnung sollte auch sichergestellt werden, dass die Hersteller weiterhin größtmögliche Freiheit bei der Wahl der neuen Unions-Typgenehmigungsbehörde haben. Insbesondere sollte die Wahl des Herstellers nicht von der Zustimmung der Typgenehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs oder von Vereinbarungen zwischen der Typgenehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs und der neuen Unions- Typgenehmigungsbehörde abhängen.
(8)
Um die für alle betroffenen Interessenträger erforderliche Rechtssicherheit zu gewährleisten und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller sicherzustellen, müssen in transparenter Weise gleiche, in allen Mitgliedstaaten geltende Bedingungen festgelegt werden.
(9)
Damit Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten weiter produziert und in Verkehr gebracht werden können, sollten die Anforderungen, die ihre Typen für die Genehmigung durch die Typgenehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats außer dem Vereinigten Königreich erfüllen müssen, die Anforderungen sein, die für das Inverkehrbringen von neuen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten gelten, und nicht die Anforderungen für neue Typen.
(10)
Die Anforderungen an neue Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten gelten ebenfalls für Hersteller, die Inhaber von Typgenehmigungen sind, die von anderen Mitgliedstaaten als dem Vereinigten Königreich erteilt wurden. Indem für die Genehmigung von Typen gemäß dieser Verordnung dieselben Anforderungen wie die für das Inverkehrbringen neuer Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständiger technischer Einheiten festgelegt werden, soll die Gleichbehandlung der vom Austritt des Vereinigten Königreichs betroffenen Hersteller und jener Hersteller, die Inhaber von Typgenehmigungen sind, die von anderen Mitgliedstaaten als dem Vereinigten Königreich erteilt wurden, sichergestellt werden.
(11)
Diese Verordnung sollte keine Bestimmungen enthalten, die den Fahrzeughersteller daran hindern, freiwillig eine Unionsgenehmigung für einen zuvor im Vereinigten Königreich genehmigten Fahrzeugtyp aufgrund bestimmter Anforderungen für neue Typen von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten zu beantragen, wenn der Fahrzeugtyp ansonsten identisch mit dem im Vereinigten Königreich genehmigten ist.
(12)
Beantragte Genehmigungen für gänzlich neue Typen von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten sollten nicht dem Anwendungsbereich dieser Verordnung unterliegen.
(13)
Es sollte möglich sein, dass Typgenehmigungen, die auf der Grundlage dieser Verordnung erteilt werden, auf Prüfberichten beruhen, die zum Zweck der Erteilung der Typgenehmigungen im Vereinigten Königreich bereits vorgelegt wurden, sofern sich die Anforderungen, auf denen diese Prüfberichte beruhen, nicht geändert haben. Um eine solche weitere Verwendung von Prüfberichten zu ermöglichen, die von dem vom Vereinigten Königreich notifizierten technischen Dienst ausgestellt wurden, sollte diese Verordnung eine Ausnahme von der Anforderung vorsehen, wonach ein solcher technischer Dienst von der Behörde, die die Typgenehmigung erteilt, zu benennen und von dem Mitgliedstaat der Kommission zu notifizieren ist. Um auch die Zeit abzudecken, in der die Unionsvorschriften über die Typgenehmigung für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich nicht mehr gelten, sollte diese Verordnung auch eine Ausnahme von den besonderen Anforderungen im Zusammenhang mit der Benennung und Notifizierung technischer Dienste von Drittländern vorsehen.
(14)
Gleichzeitig sollten die Typgenehmigungsbehörden der Union, da sie für die neuen Unions-Typgenehmigungen, die sie erteilen, voll verantwortlich sein sollen, allerdings auch die Möglichkeit haben, die Durchführung neuer Prüfungen für jeden Teil der Typgenehmigung zu fordern, bei dem sie es für angebracht halten.
(15)
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, sollten die allgemeinen Vorschriften für die EG-Typgenehmigung und für die EU-Typgenehmigung weiterhin gelten.
(16)
Es sollte berücksichtigt werden, dass die den Typgenehmigungsbehörden zugewiesene Rolle nicht mit der Herstellung oder dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit endet, sondern sich über mehrere Jahre nach dem Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten erstreckt. Dies gilt insbesondere für die Pflichten im Zusammenhang mit der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, die unter die Richtlinie 2007/46/EG fallen, und im Zusammenhang mit Verpflichtungen im Zusammenhang mit Reparatur- und Wartungsinformationen sowie mit potenziellen Rückrufen von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten, die unter die Richtlinie 2007/46/EG, die Verordnung (EU) Nr. 167/2013, die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 oder die Verordnung (EU) 2016/1628 fallen. Um sicherzustellen, dass eine Typgenehmigungsbehörde zuständig ist, muss daher die Behörde, die die Unions-Typgenehmigung erteilt, diese Verpflichtungen auch in Bezug auf Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten erfüllen, die auf demselben Typ beruhen und auf dem Unionsmarkt bereits auf der Grundlage der Typgenehmigung des Vereinigten Königreichs in Verkehr gebracht wurden.
(17)
Wenn Hersteller die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren in Anspruch nehmen, wird ihre Typgenehmigung des Vereinigten Königreichs unter Umständen aufgrund der Erteilung einer Unions-Typgenehmigung für denselben Typ ungültig, bevor die Unionsvorschriften über die Typgenehmigung für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich außer Kraft treten. Da Hersteller keine Nachteile erleiden sollten, wenn sie diese Verordnung in Anspruch nehmen, sollte der Bestand an regelkonformen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die auf der Grundlage einer gültigen Typgenehmigung des Vereinigten Königreichs hergestellt wurden, nach der Erlangung einer neuen Unions-Typgenehmigung durch die Hersteller so lange in Verkehr gebracht, zugelassen und in Betrieb genommen werden können, bis die Unionsvorschriften über die Typgenehmigung für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich nicht mehr gelten, sofern diese Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten nach wie vor die allgemeinen Anforderungen der in Artikel 1 aufgeführten Rechtsakte erfüllen. Da das Inverkehrbringen, die Zulassung und die Inbetriebnahme nicht unbedingt zum selben Zeitpunkt erfolgen, sollte der Zeitpunkt, zu dem die erste dieser Maßnahmen ergriffen wird, für die Festlegung der in dieser Verordnung genannten Fristen verwendet werden.
(18)
Es besteht außerdem die Notwendigkeit, dass eine Unions- Typgenehmigungsbehörde bestimmte Verpflichtungen in Bezug auf Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten übernimmt, die auf der Grundlage von Typgenehmigungen des Vereinigten Königreichs auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wurden, und die entweder gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2007/46/EG, Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/1628 nicht mehr gültig sind oder für die keine Unions-Typgenehmigung beantragt wird. Um sicherzustellen, dass es eine zuständige Unions-Typgenehmigungsbehörde gibt, sollten Hersteller dazu verpflichtet werden, die Typgenehmigungsbehörde, die zuvor im Vereinigten Königreich genehmigte Typen genehmigen soll, aufzufordern, für ihre Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten, die auf anderen Typen beruhen und bereits in der Union in Verkehr gebracht wurden, Verpflichtungen in Bezug auf Rückrufe, Reparatur- und Wartungsinformationen und Konformitätsprüfungen im Betrieb zu übernehmen. Um den Umfang der von der Unions-Typgenehmigungsbehörde übernommenen Verpflichtungen zu begrenzen, sollten diese Verpflichtungen nur Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten betreffen, die auf nach dem 1. Januar 2008 erteilten Typgenehmigungen des Vereinigten Königreichs beruhen.
(19)
Beschlüsse nationaler Behörden, die nach Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 2007/46/EG, Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu einem Zeitpunkt gefasst werden, zu dem die Unionsvorschriften über die Typgenehmigung noch für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gelten, und mit denen das Inverkehrbringen, die Zulassung, der Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen aus einer auslaufenden Serie gestattet wird, die einem Typ entsprechen, dessen Typgenehmigung des Vereinigten Königreichs vor dem Tag, an dem die Unionsvorschriften über die Typgenehmigung für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich außer Kraft treten, ungültig geworden ist, sollten weiterhin gelten.
(20)
Die in Artikel 10 Absatz 7 der Richtlinie 97/68/EG, Artikel 34 Absätze 7 und 8 oder Artikel 58 Absätze 5 bis 11 der Verordnung (EU) 2016/1628, und in Rechtsakten, die auf der Grundlage von Artikel 19 Absatz 6, Artikel 20 Absatz 8, Artikel 28 Absatz 6 und Artikel 53 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 erlassen wurden, vorgesehenen Ausnahme- und Übergangsbestimmungen für Motoren oder Fahrzeuge sowie nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, in die solche Motoren eingebaut sind, erlauben das Inverkehrbringen dieser Motoren oder Fahrzeuge sowie nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte ohne gültige Typgenehmigung und sollten weiterhin gelten.
(21)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Ergänzung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der Verordnung (EU) 2016/1628 durch besondere Vorschriften für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(22)
Damit die Hersteller die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können, um sich im Zusammenhang mit den Unionsvorschriften über die Typgenehmigung unverzüglich auf den Austritt des Vereinigten Königreichs vorzubereiten, sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 95.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2018.

(3)

Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).

(6)

Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53).

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