Artikel 5 VO (EU) 2019/26

Bedingungen für die Erteilung einer Unions-Typgenehmigung und ihre Wirkungen

(1) Abweichend von Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2007/46/EG, Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1628 kann die Unions-Typgenehmigungsbehörde, die einen Antrag gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung erhalten hat, eine Unions-Typgenehmigung für ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit erteilen, wenn der jeweilige Typ zu dem Zeitpunkt, zu dem die Unions-Typgenehmigung in Kraft tritt, alle Anforderungen für das Inverkehrbringen, die Zulassung oder die Inbetriebnahme von neuen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten erfüllt.

(2) Sofern keine neuen Anforderungen gelten und unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels kann die Unions-Typgenehmigung auf der Grundlage derselben Prüfberichte erteilt werden, die zuvor für die Erteilung der Typgenehmigung des Vereinigten Königreichs gemäß den geltenden Bestimmungen verwendet wurden, und zwar unabhängig davon, ob der technische Dienst, der den Prüfbericht erstellt hat, von dem Mitgliedstaat, der die Unions-Typgenehmigung erteilt, gemäß der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 oder der Verordnung (EU) 2016/1628 benannt und notifiziert wurde, und selbst dann, wenn die Unionsvorschriften über die Typgenehmigung nach Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich nicht mehr gelten.

(3) Vor Erteilung einer Unions-Typgenehmigung kann die Unions-Typgenehmigungsbehörde die Wiederholung bestimmter Prüfungen verlangen. In diesem Fall sind diese Prüfungen von einem technischen Dienst durchzuführen, der von dem Mitgliedstaat, in dem die betreffende Unions-Typgenehmigungsbehörde ihren Sitz hat, gemäß der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 oder der Verordnung (EU) 2016/1628 benannt und notifiziert wurde.

(4) Dem gemäß Absatz 1 dieses Artikels genehmigten Typ wird ein EU-Typgenehmigungsbogen mit einer Nummer zugeteilt, die aus der Kennnummer des Mitgliedstaats, dessen Typgenehmigungsbehörde die Unions-Typgenehmigung erteilt hat, und der Nummer des anwendbaren Rechtsakts gemäß Artikel 2 Absatz 1 besteht. Er enthält auch die Nummer des letzten Änderungsrechtsaktes mit Anforderungen für die Typgenehmigung, nach denen die Unions-Typgenehmigung erteilt wird. Für Fahrzeuge enthalten der Typgenehmigungsbogen und die Übereinstimmungsbescheinigung unter „Bemerkungen” den Vermerk „Zuvor typgenehmigt als” und die Nummer und das Datum des EU-Typgenehmigungsbogens, der im Anschluss an die Typgenehmigung des Vereinigten Königreichs ausgestellt wurde. Bei Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten enthält der Typgenehmigungsbogen den Vermerk „Zuvor typgenehmigt und gekennzeichnet als” und bezieht sich auf das Typgenehmigungszeichen, das im Anschluss an die Typgenehmigung des Vereinigten Königreichs vergeben wurde.

(5) Die Unions-Typgenehmigung wird am Tag ihrer Erteilung oder zu einem darin festgelegten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Typgenehmigung des Vereinigten Königreichs wird am Vortag des Tages ungültig, an dem die Unions-Typgenehmigung wirksam wird. Sie wird jedoch spätestens an dem Tag ungültig, an dem die Unionsvorschriften über die Typgenehmigung nach Artikel 2 Absatz 1 für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich außer Kraft treten.

(6) Eine Unions-Typgenehmigung gilt als EG-Typgenehmigung oder EU-Typgenehmigung im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG oder eines in Anhang IV der genannten Richtlinie aufgeführten Rechtsakts, sowie im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 oder der Verordnung (EU) 2016/1628. Alle Bestimmungen der genannten Rechtsakte gelten weiterhin, sofern die vorliegende Verordnung keine Abweichungen davon enthält. Die Unions-Typgenehmigungsbehörde trägt die volle Verantwortung für die aus der Unions-Typgenehmigung erwachsenden Verpflichtungen.

Die Unions-Typgenehmigungsbehörde übt ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unions-Typgenehmigung wirksam wird, alle Befugnisse der Typgenehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs aus und erfüllt alle ihre Pflichten in Bezug auf Folgendes:

a)
Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die auf der Grundlage einer Typgenehmigung des Vereinigten Königreichs hergestellt wurden und bereits in der Union in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen wurden;
b)
Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die auf der Grundlage einer Typgenehmigung des Vereinigten Königreichs hergestellt wurden und gemäß dem dritten Unterabsatz in der Union in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen werden sollen.

Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die auf der Grundlage einer Typgenehmigung des Vereinigten Königreichs hergestellt wurden, die infolge der Erteilung einer Unions-Typgenehmigung ungültig geworden ist, dürfen so lange in der Union in Verkehr gebracht, zugelassen und in Betrieb genommen werden, bis die Unionsvorschriften über die Typgenehmigung nach Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich außer Kraft treten, oder — wenn die Unions-Typgenehmigung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2007/46/EG, Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/1628 vor diesem Tag ungültig wird — bis zu dem Tag, an dem die Unions-Typgenehmigung ungültig wird. Bei Fahrzeugen geben die Hersteller in einem Anhang zur Übereinstimmungsbescheinigung die Nummer der Unions-Typgenehmigung an, bevor diese Fahrzeuge in der Union in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen werden.

Die Unions-Typgenehmigungsbehörde haftet nicht für Handlungen oder Unterlassungen der Typgenehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs.

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