Artikel 6 VO (EU) 2019/26
Für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten von Typen, die nicht gemäß dieser Verordnung genehmigt wurden, zuständige Unions-Typgenehmigungsbehörde
(1) Bei der Beantragung der Unions-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 ersucht der Hersteller auch die betreffende Unions-Typgenehmigungsbehörde um Übernahme der Verpflichtungen der Typgenehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs für die anderen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten des Herstellers, die in der Union auf der Grundlage von Typgenehmigungen des Vereinigten Königreichs in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, die entweder nach Artikel 17 der Richtlinie 2007/46/EG, Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/1628 ungültig geworden ist, oder für die keine Unions-Typgenehmigung gemäß der vorliegenden Verordnung beantragt wird.
Ein solcher Antrag ist für alle Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten zu stellen, die auf nach dem 1. Januar 2008 erteilten Typgenehmigungen des Vereinigten Königreichs beruhen, es sei denn, der Hersteller weist der Unions-Typgenehmigungsbehörde nach, dass er eine Vereinbarung mit einer anderen Unions-Typgenehmigungsbehörde geschlossen hat, die die genannten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten erfasst.
(2) Die Unions-Typgenehmigungsbehörde kann eine Unions-Typgenehmigung gemäß Artikel 5 nur dann erteilen, wenn sie den Antrag nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels angenommen hat und nachdem der Hersteller zugestimmt hat, die Kosten zu decken, die der Unions-Typgenehmigungsbehörde aufgrund der Ausübung ihrer Befugnisse und der Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf die betreffenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten entstehen.
(3) Nach Annahme des Antrags gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und nach Erteilung der Unions-Typgenehmigung gemäß Artikel 5 übt die Unions-Typgenehmigungsbehörde für alle auf der Grundlage der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Typgenehmigungen des Vereinigten Königreichs hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten alle Befugnisse der Typgenehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit Rückrufen, Reparatur- und Wartungsinformationen und Prüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge aus und erfüllt alle ihre einschlägigen Verpflichtungen. Die Unions-Typgenehmigungsbehörde haftet nicht für Handlungen oder Unterlassungen der Typgenehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs.
(4) Die Unions-Typgenehmigungsbehörde unterrichtet die Typgenehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die Typen, für die sie die Verpflichtungen der Typgenehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs gemäß Absatz 1 übernommen hat.
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