Artikel 7 VO (EU) 2019/26

Sonderbestimmungen

Diese Verordnung schließt das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung oder die Inbetriebnahme von Motoren oder Fahrzeugen und nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, in die solche Motoren eingebaut sind und die einem Typ entsprechen, dessen Typgenehmigung des Vereinigten Königreichs vor dem Tag, an dem die Unionsvorschriften über die Typgenehmigung nach Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich außer Kraft treten, ungültig geworden ist, nach Artikel 10 Absatz 7 der Richtlinie 97/68/EG, Artikel 34 Absätze 7 und 8 oder Artikel 58 Absätze 5 bis 11 der Verordnung (EU) 2016/1628 und nach Rechtsakten, die auf der Grundlage von Artikel 19 Absatz 6, Artikel 20 Absatz 8, Artikel 28 Absatz 6 und Artikel 53 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 erlassen wurden, nicht aus.

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