Artikel 1 VO (EU) 2019/282
Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 erhält folgende Fassung:
(2) Die Frist für die Einreichung der Angebote für die folgenden Teilausschreibungen beginnt am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die vorausgegangene Teilausschreibung. Sie endet jeweils am dritten Dienstag des Monats um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit). Im August endet die Frist jedoch am vierten Dienstag um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit) und im Dezember am zweiten Dienstag um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit). Fällt der betreffende Dienstag auf einen Feiertag, so endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit).
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