Präambel VO (EU) 2019/282

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung(2), insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission(3) wurde das Ausschreibungsverfahren für den Verkauf von Magermilchpulver eröffnet. Außer für die Monate August und Dezember waren zunächst zwei Teilausschreibungen je Monat vorgesehen.
(2)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/472 der Kommission(4) wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 geändert, indem die Anzahl der Zeiträume, in denen Angebote eingereicht werden können, auf einen pro Monat reduziert und der für den Monat August vorgesehene Zeitraum gestrichen wurde.
(3)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/995 der Kommission(5) wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 geändert, indem die Anzahl der Zeiträume, in denen Angebote eingereicht werden können, auf zwei pro Monat erhöht und ein entsprechender Zeitraum für den Monat August eingeführt wurde.
(4)
Durch die größere Häufigkeit der Fristen konnten erhebliche Mengen Magermilchpulver aus öffentlichen Interventionsbeständen verkauft werden, wodurch sich die verfügbaren Mengen auf etwas über 22000 Tonnen verringerten.
(5)
Angesichts der verfügbaren Menge und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands empfiehlt es sich, die Zahl der Zeiträume, in denen Angebote eingereicht werden können, wieder auf einen pro Monat zu verringern.
(6)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)

ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71.

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission vom 25. November 2016 zur Eröffnung des Verkaufs von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens (ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 45).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/472 der Kommission vom 15. März 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 hinsichtlich der Fristen für die Einreichung von Angeboten (ABl. L 73 vom 18.3.2017, S. 5).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/995 der Kommission vom 12. Juli 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 hinsichtlich der Fristen für die Einreichung von Angeboten (ABl. L 178 vom 16.7.2018, S. 4).

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