Präambel VO (EU) 2019/282
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung(2), insbesondere auf Artikel 28,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission(3) wurde das Ausschreibungsverfahren für den Verkauf von Magermilchpulver eröffnet. Außer für die Monate August und Dezember waren zunächst zwei Teilausschreibungen je Monat vorgesehen.
- (2)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/472 der Kommission(4) wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 geändert, indem die Anzahl der Zeiträume, in denen Angebote eingereicht werden können, auf einen pro Monat reduziert und der für den Monat August vorgesehene Zeitraum gestrichen wurde.
- (3)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/995 der Kommission(5) wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 geändert, indem die Anzahl der Zeiträume, in denen Angebote eingereicht werden können, auf zwei pro Monat erhöht und ein entsprechender Zeitraum für den Monat August eingeführt wurde.
- (4)
- Durch die größere Häufigkeit der Fristen konnten erhebliche Mengen Magermilchpulver aus öffentlichen Interventionsbeständen verkauft werden, wodurch sich die verfügbaren Mengen auf etwas über 22000 Tonnen verringerten.
- (5)
- Angesichts der verfügbaren Menge und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands empfiehlt es sich, die Zahl der Zeiträume, in denen Angebote eingereicht werden können, wieder auf einen pro Monat zu verringern.
- (6)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
- (2)
ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71.
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission vom 25. November 2016 zur Eröffnung des Verkaufs von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens (ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 45).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2017/472 der Kommission vom 15. März 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 hinsichtlich der Fristen für die Einreichung von Angeboten (ABl. L 73 vom 18.3.2017, S. 5).
- (5)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/995 der Kommission vom 12. Juli 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 hinsichtlich der Fristen für die Einreichung von Angeboten (ABl. L 178 vom 16.7.2018, S. 4).
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