Artikel 1 VO (EU) 2019/289

Die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 Absatz 5 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

a)
Beihilferegelungen, in denen nicht ausdrücklich festgelegt ist, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine Einzelbeihilfen gewährt werden dürfen;
b)
Ad-hoc-Beihilfen an ein Unternehmen gemäß Buchstabe a.

2.
In Artikel 6 Absatz 5 wird folgender Buchstabe j angefügt:

j)
Beihilfen für die Teilnahme von aktiven Landwirten an Qualitätsregelungen für Baumwolle und Lebensmittel, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 48 erfüllt sind.

3.
Artikel 32 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 8 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Außer in den Fällen, in denen die Förderung in Form von Finanzinstrumenten gewährt wird, dienen die Investitionsvorhaben betreffenden Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:”

b)
In Absatz 9 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Unterabsatz 1 gilt nicht für Beihilfen, die in Form von Finanzinstrumenten gewährt werden.”

4.
Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Beihilfen für Agrarforstsysteme decken die Kosten für die Einrichtung, Regeneration oder Erneuerung sowie eine jährliche Hektarprämie.”

b)
In Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Außer in den Fällen, in denen die Förderung in Form von Finanzinstrumenten gewährt wird, dienen die Investitionsvorhaben betreffenden Beihilfen für Agrarforstsysteme zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:”

c)
In Absatz 6 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Unterabsatz 1 gilt nicht für Beihilfen, die in Form von Finanzinstrumenten gewährt werden.”

d)
Absatz 7 erhält folgende Fassung:

7. Folgende Kosten für die Einrichtung, Regeneration oder Erneuerung von Agrarforstsystemen können beihilfefähig sein:

a)
Kosten für die Anpflanzung von Bäumen, einschließlich der Kosten für das Pflanzmaterial, die Anpflanzung, die Lagerung und Behandlung von Setzlingen mit den erforderlichen Vorbeugungs- und Schutzmitteln;
b)
Kosten für die Umwidmung bestehender Wälder oder sonstiger bewaldeter Flächen, einschließlich Fällen, Lichten und Beschneiden sowie Schutz vor weidenden Tieren;
c)
sonstige Kosten, die unmittelbar mit der Einrichtung, Regeneration oder Erneuerung von Agrarforstsystemen zusammenhängen wie Kosten für Durchführbarkeitsstudien, den Plan für die Einrichtung des Systems, Bodenuntersuchungen, Bodenbearbeitung und Bodenschutz;
d)
Kosten für die Bewässerung und Schutzvorrichtungen von silvopastoralen Systemen (Waldweide);
e)
Kosten für notwendige Behandlungen im Zusammenhang mit der Einrichtung, Regeneration oder Erneuerung eines Agrarforstsystems, einschließlich Bewässerung und Beschneiden;
f)
Kosten für Neuanpflanzungen im ersten Jahr nach der Einrichtung, Regeneration oder Erneuerung eines Agrarforstsystems.

e)
In Absatz 9 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten setzen die Mindest- und die Höchstzahl der Bäume je Hektar fest, wobei sie Folgendes berücksichtigen:”

f)
Absatz 11 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
80 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionsvorhaben und der Kosten für die Einrichtung, Regeneration oder Erneuerung von Agrarforstsystemen gemäß den Absätzen 5 und 7 und

5.
Artikel 35 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Unterabsatz 1 gilt nicht für Beihilfen, die in Form von Finanzinstrumenten gewährt werden.”

b)
In Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Außer in den Fällen, in denen die Förderung in Form von Finanzinstrumenten gewährt wird, dienen die Beihilfen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:”

c)
Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Außer in den Fällen, in denen die Förderung in Form von Finanzinstrumenten gewährt wird, sind andere als die in Absatz 6 Buchstaben a und b genannten, mit Leasingverträgen zusammenhängenden Kosten wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten keine beihilfefähigen Kosten.”

6.
Artikel 38 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Unterabsatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Infolge von Demonstrationstätigkeiten installierte Infrastruktur darf auch nach Abschluss des Vorhabens genutzt werden.”

b)
Folgender Unterabsatz 4 wird angefügt:

„Beihilfen für Demonstrationsvorhaben, die aus dem ELER kofinanziert oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen Beihilfen gewährt werden und in Form von Finanzinstrumenten bereitgestellt werden, können auch andere als die in Absatz 3 Buchstabe b aufgeführten beihilfefähigen Kosten decken, sofern diese Kosten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in vollem Umfang beihilfefähig sind und sofern die Beihilfe mit der zugrunde liegenden Maßnahme im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums übereinstimmt, das gemäß der genannten Verordnung genehmigt wurde.”

7.
In Artikel 39 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:

„Beihilfen, die aus dem ELER kofinanziert oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Beihilfen gewährt werden, können an die in Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannte Verwaltungsbehörde gezahlt werden.”

8.
Artikel 40 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Unterabsatz 1 gilt nicht für Beihilfen, die in Form von Finanzinstrumenten gewährt werden.”

b)
In Absatz 6 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„Außer in den Fällen, in denen die Förderung in Form von Finanzinstrumenten gewährt wird, dienen die Beihilfen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:”

c)
Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Außer in den Fällen, in denen die Förderung in Form von Finanzinstrumenten gewährt wird, sind andere als die in Absatz 6 Buchstaben a und b genannten, mit Leasingverträgen zusammenhängenden Kosten wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten keine beihilfefähigen Kosten.”

9.
Artikel 41 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Unterabsatz 1 gilt nicht für Beihilfen, die in Form von Finanzinstrumenten gewährt werden.”

b)
In Absatz 6 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Außer in den Fällen, in denen die Förderung in Form von Finanzinstrumenten gewährt wird, dienen die Beihilfen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:”

c)
Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Außer in den Fällen, in denen die Förderung in Form von Finanzinstrumenten gewährt wird, sind andere als die in Absatz 6 Buchstaben a und b genannten, mit Leasingverträgen zusammenhängenden Kosten wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten keine beihilfefähigen Kosten.”

d)
Absatz 9 Unterabsätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

Außer in den Fällen, in denen die Förderung in Form von Finanzinstrumenten gewährt wird, gelten die folgenden Voraussetzungen:

a)
Bei Investitionen in Infrastrukturen für erneuerbare Energien, die Energie verbrauchen oder produzieren, sind etwaige Mindestnormen für Energieeffizienz, die auf nationaler Ebene bestehen, einzuhalten;
b)
Investitionen in Anlagen, deren Hauptzweck die Elektrizitätserzeugung aus Biomasse ist, sind nicht beihilfefähig, es sei denn, ein von den Mitgliedstaaten festzulegender Mindestanteil der Wärmeenergie wird genutzt;
c)
Beihilfen für Bioenergievorhaben sind auf Bioenergie begrenzt, die die in den Rechtsvorschriften der Union, einschließlich Artikel 17 Absätze 2 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG, festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt.

10.
Artikel 44 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Unterabsatz 1 gilt nicht für Beihilfen, die in Form von Finanzinstrumenten gewährt werden.”

b)
In Absatz 7 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Außer in den Fällen, in denen die Förderung in Form von Finanzinstrumenten gewährt wird, dienen die Beihilfen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:”

c)
Absatz 8 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Außer in den Fällen, in denen die Förderung in Form von Finanzinstrumenten gewährt wird, sind andere als die in Absatz 7 Buchstaben a und b genannten, mit Leasingverträgen zusammenhängenden Kosten wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten keine beihilfefähigen Kosten.”

11.
Artikel 45 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:

„Der Geschäftsplan hat eine Höchstlaufzeit von fünf Jahren.”

b)
Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Beihilfe wird in mindestens zwei Tranchen gewährt.”

12.
Artikel 46 Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Beihilfe wird dem Anbieter der Beratungsdienste oder der in Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Verwaltungsbehörde gezahlt.”

13.
Artikel 47 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Unterabsatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Infolge von Demonstrationstätigkeiten installierte Infrastruktur darf auch nach Abschluss des Vorhabens genutzt werden.”

b)
Folgender Unterabsatz 3 wird angefügt:

„Beihilfen für Demonstrationsvorhaben, die in Form von Finanzinstrumenten bereitgestellt werden, können auch andere als die in Absatz 4 Buchstabe b aufgeführten beihilfefähigen Kosten decken, sofern diese Kosten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in vollem Umfang beihilfefähig sind.”

14.
Artikel 48 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

1. Beihilfen für aktive Landwirte und Vereinigungen von Landwirten, die erstmalig bzw. in den fünf vorhergehenden Jahren an Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel teilnehmen bzw. teilgenommen haben und die als KMU tätig sind, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 7 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

b)
Dem Absatz 6 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Wenn die ursprüngliche Teilnahme an der Qualitätsregelung vor der Einreichung des Beihilfeantrags begonnen hat, wird die Höchstdauer von fünf Jahren um die Anzahl an Jahren reduziert, die zwischen dem Beginn der Teilnahme und der Einreichung des Beihilfeantrags liegen.”

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.