Präambel VO (EU) 2019/289

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b,

nach Veröffentlichung des Entwurfs(2) dieser Verordnung gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1588,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission(3) werden bestimmte Gruppen von Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt und von der Verpflichtung freigestellt, dass sie vor der Beihilfegewährung bei der Kommission anzumelden sind.
(2)
Die Vorschriften über staatliche Beihilfen in den Artikeln 107, 108 und 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gelten für die Förderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) mit Ausnahme der Zahlungen und zusätzlichen nationalen Finanzierung, die in den Anwendungsbereich des Artikels 42 AEUV fallen.
(3)
Gemäß Artikel 42 AEUV gelten die Vorschriften über staatliche Beihilfen somit nicht für die Förderung der ländlichen Entwicklung im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
(4)
Die Vorschriften über staatliche Beihilfen gelten jedoch für Maßnahmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung, die nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 42 AEUV fallen, und zwar sowohl für den aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kofinanzierten Anteil als auch für die zusätzliche nationale Finanzierung.
(5)
Deshalb wurden die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 im Rahmen der letzten, 2014 vorgenommenen Überprüfung der Vorschriften über die staatlichen Beihilfen der Union an die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 angeglichen, um die Verfahren für staatliche Beihilfen zur Förderung der ländlichen Entwicklung im Forstsektor und bei nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten in ländlichen Gebieten zu vereinfachen.
(6)
Diese Angleichung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 an die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 blieb vom Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) am 1. Januar 2018 nicht unberührt, da einige der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geändert wurden, auf die in der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 Bezug genommen wird.
(7)
Somit entsprechen die Voraussetzungen für die Freistellung von staatlichen Beihilfen nach den Artikeln 32, 33, 35, 38 bis 41 und 44 bis 48 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 nicht mehr in vollem Umfang den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Daher ist es angebracht, diese Vorschriften anzupassen, soweit dies notwendig ist, um die Förderung der ländlichen Entwicklung in gleicher Weise wie bisher von der Anmeldepflicht freistellen zu können.
(8)
Artikel 1 Absatz 5 Buchstaben a und b sollte an Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission(6), geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1084(7), angeglichen werden.
(9)
Die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1.

(2)

ABl. C 421 vom 21.11.2018, S. 1.

(3)

Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(5)

Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und (EU) Nr. 652/2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

(7)

Verordnung (EU) 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in Bezug auf Beihilfen für Hafen- und Flughafeninfrastrukturen, in Bezug auf Anmeldeschwellen für Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes und für Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen sowie in Bezug auf regionale Betriebsbeihilferegelungen für Gebiete in äußerster Randlage und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 in Bezug auf die Berechnung der beihilfefähigen Kosten (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1).

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