Artikel 2 VO (EU) 2019/290

Format für die Berichterstattung an das Register eines Mitgliedstaats über Daten zu den in diesem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Hersteller oder, soweit gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2012/19/EU benannt, ihre Bevollmächtigten die Daten über die auf ihren Märkten in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte in dem Format gemäß Anhang II an die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU eingerichteten Register übermitteln.

(2) Die Mitgliedstaaten verlangen dabei die Schlüsselangaben, die in dem Format gemäß Anhang II als solche gekennzeichnet sind.

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben verlangen, die in dem Format gemäß Anhang II als solche gekennzeichnet sind.

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