Artikel 1 VO (EU) 2019/290
Registrierungsformat
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Register gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU folgende Formate erstellt nutzen:
- a)
- das Format gemäß Anhang I Teil A für die Registrierung von Herstellern;
- b)
- das Format gemäß Anhang I Teil B für die Registrierung von Bevollmächtigten.
(2) Die Mitgliedstaaten verlangen dabei die Schlüsselangaben, die in dem Format gemäß Anhang I als solche gekennzeichnet sind.
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben verlangen, die in dem Format gemäß Anhang I als solche gekennzeichnet sind.
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