Artikel 1 VO (EU) 2019/290

Registrierungsformat

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Register gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU folgende Formate erstellt nutzen:

a)
das Format gemäß Anhang I Teil A für die Registrierung von Herstellern;
b)
das Format gemäß Anhang I Teil B für die Registrierung von Bevollmächtigten.

(2) Die Mitgliedstaaten verlangen dabei die Schlüsselangaben, die in dem Format gemäß Anhang I als solche gekennzeichnet sind.

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben verlangen, die in dem Format gemäß Anhang I als solche gekennzeichnet sind.

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