Präambel VO (EU) 2019/290

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte(1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für alle Mitgliedstaaten einheitliche Datenstrukturen und Formate für die Registrierung von Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten und deren Berichterstattung werden den Verwaltungsaufwand für Hersteller, die unionsweit oder in mehreren Mitgliedstaaten operieren, verringern.
(2)
Zur Vereinheitlichung der von den Mitgliedstaaten für die Registrierung und Berichterstattung angewandten Verfahren sollten alle Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, auch solche, die für den Vertrieb Fernkommunikationsmittel nutzen oder, soweit benannt, über Bevollmächtigte operieren, sowie sämtliche Register, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU einrichten, ein und dasselbe Registrierungs- und Berichtsformat verwenden.
(3)
Das Registrierungs- und Berichtsformat sollte alle Schlüsselangaben vorgeben, die gemäß Artikel 16 Absatz 2 und Anhang X der Richtlinie 2012/19/EU für die Registrierung von Herstellern und die Berichterstattung durch diese oder, soweit benannt, ihre Bevollmächtigten an das Register erforderlich sind. Es sollte auch die Möglichkeit begrenzter zusätzlicher Angaben vorsehen, die der Mitgliedstaat, in dem der Hersteller registriert ist und an den er Bericht erstattet, verlangen kann. Zur Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwands sollten solche zusätzlichen Angaben lediglich Einträge betreffen, die zuvor im Formular selbst als solche kenntlich gemacht wurden.
(4)
Wenngleich jeder Hersteller oder, soweit benannt, jeder Bevollmächtigte gemäß Anhang X Teil B Nummer 5 der Richtlinie 2012/19/EU die Menge der Elektro- und Elektronik-Altgeräte angeben muss, die in dem betreffenden Mitgliedstaat getrennt gesammelt, rezykliert (einschließlich der Vorbereitung zur Wiederverwendung), verwertet und beseitigt oder in Länder innerhalb oder außerhalb der Union verbracht wurden, werden diese der Kommission mitzuteilenden Angaben in den Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Quellen erhoben. In diesem Punkt würde eine Vereinheitlichung der Berichtsformate den Verwaltungsaufwand für die Hersteller erhöhen und wäre mit Blick auf das Ziel der geltenden Durchführungsverordnung auch nicht notwendig.
(5)
Der Geltungsbeginn der Vorschriften dieser Verordnung sollte so festgesetzt werden, dass für die Register und für die Hersteller bzw. deren Bevollmächtigten alle erforderlichen praktischen Vorkehrungen getroffen werden können, und sollte mit dem Beginn eines Kalenderjahres zusammenfallen.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38.

(2)

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

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