Artikel 1 VO (EU) 2019/317

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) In dieser Verordnung sind die Maßnahmen für das Funktionieren der Leistungssysteme und Gebührenregelungen für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen festgelegt.

(2) Diese Verordnung gilt für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und Netzfunktionen für den allgemeinen Luftverkehr innerhalb der ICAO-Region Europa ( „EUR” ) der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ( „ICAO” ), sofern die Mitgliedstaaten für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten zuständig sind.

Diese Verordnung gilt für:

a)
die Flugsicherungsorganisationen gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004;
b)
die Stelle, die von der Kommission zur Wahrnehmung der Aufgaben benannt wurde, die für die Durchführung der Netzfunktionen erforderlich sind (im Folgenden der „Netzmanager” ) gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 und gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 benannt wurde.

Diese Verordnung gilt ferner — für die Zwecke der Zielfestlegung und Leistungsüberwachung in Bezug auf die Kosteneffizienz — für Behörden oder Stellen, denen Kosten entstehen, die durch Nutzergebühren gedeckt werden können, wie in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 und Artikel 22 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung dargelegt.

(3) Diese Verordnung gilt für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug, die auf Flughäfen in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten mit mindestens 80000 Flugbewegungen nach Instrumentenflugregeln ( „IFR” ) im Jahr erbracht werden.

(4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Bestimmungen dieser Verordnung auch auf Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug anzuwenden, die an anderen Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet als den in Absatz 3 genannten erbracht werden.

(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Bestimmungen dieser Verordnung auch anzuwenden auf:

a)
Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen, die in einem ihrer Zuständigkeit liegenden Luftraum innerhalb anderer ICAO-Regionen als der ICAO-Region EUR bereitgestellt werden, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt von 1944 (im Folgenden das „Abkommen von Chicago” );
b)
Flugsicherungsorganisationen, die die Genehmigung zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten ohne Zertifizierung nach Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 erhalten haben.

(6) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jeden Beschluss nach den Absätzen 4 oder 5.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Geltungsdauer dieser Beschlüsse der Dauer eines Bezugszeitraums entspricht. Sie ändern oder widerrufen diese Beschlüsse während eines Bezugszeitraums nicht.

(7) Diese Verordnung gilt für den dritten Bezugszeitraum gemäß Artikel 7 und für die folgenden Bezugszeiträume.

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