Artikel 2 VO (EU) 2019/317

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Tatsächliche Kosten” (actual cost):
Kosten, die in einem Kalenderjahr für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten tatsächlich entstanden sind und für die ein geprüfter Rechnungsabschluss vorliegt, oder die — in Ermangelung eines solchen geprüften Rechnungsabschlusses — einer abschließenden Prüfung unterzogen werden;
2. „Flugverkehrsdienststelle” oder „ATS-Stelle” (air traffic services unit, ATS unit):
eine zivile oder militärische Stelle, die für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten in einem bestimmten Luftraum zuständig ist;
3. „Flughafenkoordinator” (airport coordinator):
die natürliche oder juristische Person, die von einem Mitgliedstaat zur Durchführung der Koordinierungsaufgaben auf koordinierten Flughäfen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates(1) benannt wurde;
4. „Flughafenbetreiber” (airport operator):
eine juristische oder natürliche Person, die einen oder mehrere Flugplätze betreibt;
5. „Luftraumnutzer” (airspace user):
der Betreiber des Luftfahrzeugs zum Zeitpunkt der Durchführung des Fluges, oder wenn der Luftfahrzeugbetreiber nicht bekannt ist, der Eigentümer des Luftfahrzeugs, so lange bis der Nachweis geführt wird, dass der Betreiber zu dem Zeitpunkt eine andere Person war;
6. „Vertreter der Luftraumnutzer” (airspace users' representative):
eine juristische Person oder Stelle, die die Interessen einer oder mehrerer Kategorien von Luftraumnutzern vertritt;
7. „Bezirkskontrollstelle” (area control centre):
eine Stelle, die Flugverkehrsdienste für kontrollierte Flüge in ihrem Zuständigkeitsbereich erbringt.
8. „Streckengebührenzone” (en route charging zone):
einen vom Boden bis einschließlich zum oberen Luftraum reichendes Luftraumband, in dem Streckenflugsicherungsdienste erbracht werden und für das eine einzige Kostengrundlage und ein einheitlicher Gebührensatz gelten;
9. „außergewöhnliches Ereignis” (exceptional event):
Umstände, unter denen die ATM-Kapazität wegen einer durch betriebliche oder technische Änderungen bedingten geplanten Beschränkung, sehr ungünstiger Witterungsbedingungen, mangelnder Verfügbarkeit großer Teile des Luftraums, entweder aus natürlichen oder aus politischen Gründen, oder einer Streikmaßnahme und der Aktivierung der europäischen Koordinierungszelle für Luftfahrtkrisensituationen (EACCC) durch den Netzmanager abnorm verringert ist, sodass das Niveau der Verkehrsfluss(ATFM)-Verspätungen abnorm hoch ist;
10. „Flugbewegungen nach Instrumentenflugregeln (IFR) im Jahr” (IFR air transport movements per year):
die Summe der nach Instrumentenflugregeln durchgeführten Starts und Landungen, berechnet als Jahresdurchschnitt der drei Kalenderjahre vor dem Jahr, in dem der Leistungsplanentwurf gemäß Artikel 12 zu übermitteln war;
11. „prognostizierter Inflationsindex” (forecasts inflation index):
der auf dem dritten Jahr vor Beginn eines Bezugszeitraums basierende jährliche Inflationsindex, der anhand der neuesten verfügbaren Inflationsprognose der durchschnittlichen prozentualen Veränderung des Verbraucherpreisindex berechnet wird, die vom Internationalen Währungsfonds für den betreffenden Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Erstellung des Leistungsplans veröffentlicht wurde. Ist die vom Internationalen Währungsfonds veröffentlichte prozentuale Veränderung für ein bestimmtes Jahr negativ, so ist ein Nullwert zu verwenden.
12. „Index der tatsächlichen Inflation” (actual inflation index):
der auf dem dritten Jahr vor Beginn eines Bezugszeitraum basierende jährliche Index der tatsächlichen Inflation, der anhand der tatsächlichen Inflationsrate berechnet wird, die die Kommission im April des Jahres n + 1 im harmonisierten Verbraucherpreisindex von Eurostat für den betreffenden Staat veröffentlicht hat. Ist die von der Kommission veröffentlichte prozentuale Veränderung für ein bestimmtes Jahr negativ, so ist ein Nullwert zu verwenden;
13. „umfangreiche Investition” (major investment):
Erwerb, Entwicklung, Ersatz, Modernisierung oder Anmietung von Sachanlagen, wobei der Gesamtwert über die gesamte Lebensdauer der Sachanlage real mehr als 5 Mio. EUR beträgt;
14. „nationale Behörde” (national authority):
eine Regulierungs- oder Aufsichtsbehörde, die von einem oder mehreren Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke eingerichtet wurde;
15. „neue und bestehende Investition” (new and existing investment):
Erwerb, Entwicklung, Ersatz, Modernisierung oder Anmietung von Sachanlagen, wenn die Abschreibungs- und Kapitalkosten oder, im Fall der Anmietung, die Betriebskosten dieser Investition im Bezugszeitraum des Leistungsplans anfallen;
16. „Bezugszeitraum” (reference period):
der Zeitraum der Gültigkeit und Anwendung der unionsweit geltenden Leistungsziele gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und Artikel 7 der vorliegenden Verordnung;
17. „Referenzwert” (reference value):
der vom Netzmanager für jeden Mitgliedstaat und jeden funktionalen Luftraumblock berechnete Wert der ATFM-Verspätung im Streckenflug um zu gewährleisten, dass das unionsweit geltende ATFM-Verspätungsziel im Streckenflug eingehalten wird;
18. „Umstrukturierungskosten” (restructuring costs):
erhebliche einmalige Kosten, die Flugsicherungsorganisationen bei der Umstrukturierung durch die Einführung neuer Technologien, Verfahren oder Geschäftsmodelle zur Förderung der Erbringung integrierter Dienstleistungen, die Entschädigung von Beschäftigten, die Schließung von Flugverkehrskontrollzentren, die Verlagerung von Tätigkeiten an neue Standorte, die Abschreibung von Vermögenswerten oder der Erwerb strategischer Beteiligungen an anderen Flugsicherungsorganisationen entstehen;
19. „Eindringen eines Objekts in den Bereich der Start-/Landebahn” (runway incursion):
ein Ereignis auf einem Flugplatz, bei dem sich ein Luftfahrzeug, ein Fahrzeug oder eine Person unzulässigerweise im Schutzbereich einer für Start und Landung von Luftfahrzeugen bestimmten Fläche befindet;
20. „Nichteinhaltung der Mindeststaffelung” (separation minima infringement):
eine Situation, in der der vorgeschriebene Mindestabstand zwischen Luftfahrzeugen nicht eingehalten wurde;
21. „An- und Abfluggebührenzone” (terminal charging zone):
ein Flughafen oder eine Gruppe von Flughäfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, an denen Flugsicherungsdienste für An- und Abflug erbracht werden und für die eine einzige Kostengrundlage und ein einheitlicher Gebührensatz gelten.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1).

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