Artikel 3 VO (EU) 2019/317

Unterstützung durch das Leistungsüberprüfungsgremium

Soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben der Kommission im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Leistungssystems im Einzelnen erforderlich ist, kann die Kommission das Leistungsüberprüfungsgremium um Unterstützung in Bezug auf Folgendes ersuchen:

a)
Erhebung, Prüfung, Validierung und Verbreitung einschlägiger Daten über die Leistung von Flugsicherungsdiensten und Netzfunktionen;
b)
Auswahl oder Anpassung wesentlicher Leistungsbereiche;
c)
Festlegung wesentlicher Leistungsindikatoren und von Indikatoren für die Überwachung;
d)
Festlegung unionsweit geltender Leistungszielbereiche sowie Festlegung und Überprüfung unionsweit geltender Leistungsziele;
e)
Festlegung der Basiswerte, Warnschwellen und der Vergleichsgruppen gemäß Artikel 9 Absatz 4;
f)
Bewertung der Kohärenz der Entwürfe nationaler Leistungsziele oder der auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke festgelegten Leistungsziele ( „FAB-Leistungsziele” ) mit den unionsweit geltenden Leistungszielen gemäß Artikel 14 und Artikel 15 und Überarbeitung der Leistungsplanentwürfe gemäß Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1;
g)
Überprüfung der Vollständigkeit der Leistungsplanentwürfe gemäß Artikel 13;
h)
Überprüfung des Entwurfs des Netzleistungsplans nach Artikel 10 Absatz 5 dieser Verordnung, in Einklang mit Artikel 19;
i)
Bewertung der überarbeiteten Leistungsziele und der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 5 ergriffenen Behebungsmaßnahmen;
j)
Überwachung der Leistung der Flugsicherungsdienste, einschließlich der Investitions- und Kapitalausgaben auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke;
k)
Überwachung der Leistung der Netzfunktionen gemäß Artikel 37 Absatz 2;
l)
Bewertung der von den nationalen Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit den Leistungsplänen erhaltenen Informationen gemäß Artikel 37 Absatz 3 zur Überwachung der Leistung des europäischen ATM-Netzes;
m)
Bewertung der Erreichung der Leistungsziele während des Bezugszeitraums;
n)
Aufrechterhaltung und Unterstützung bei der Koordinierung eines Zeitplans für die Konsultation der Beteiligten zu den Leistungsplänen und den Konsultationspflichten nach Artikel 24 Absätze 2 und 3 und Artikel 30.

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