Artikel 4 VO (EU) 2019/317
Bereitstellung von Informationen und Erleichterung der Überwachung durch Flugsicherungsorganisationen
(1) Soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben der nationalen Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Leistungssystems im Einzelnen erforderlich ist, übermitteln die Flugsicherungsorganisationen diesen Behörden auf Anfrage unverzüglich Folgendes:
- a)
- Informationen über lokale Bedingungen, die für die Festlegung nationaler Leistungsziele oder für Leistungsziele, die auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke festgelegt wurden, relevant sind;
- b)
- Daten zur Ermittlung der Eigenkapitalrendite für Flugsicherungsgebühren;
- c)
- Informationen über geplante Investitionen in den fünf Jahren nach dem Datum der Anfrage, aus denen das Profil der geplanten Ausgaben für neue und bestehende Investitionen während des Bezugszeitraums und darüber hinaus hervorgeht und ersichtlich ist, wie umfangreiche Investitionen zur Leistung in jedem wesentlichen Leistungsbereich beitragen;
- d)
- ihren Geschäftsplan gemäß Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.D.005 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission(1);
- e)
- für die Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 erforderliche Informationen;
- f)
- Daten zu den Kostengrundlagen und Informationen über die Kostenzuweisung an Flugsicherungsdienste für den Streckenflug bzw. den An- und Abflug sowie Daten zu den Einnahmen aus gewerblichen Tätigkeiten und Daten zu den erhaltenen öffentlichen Mitteln.
(2) Die Flugsicherungsorganisationen erleichtern die Tätigkeiten, die für die in Artikel 37 Absatz 1 genannte Überwachung durch die zuständige nationale Aufsichtsbehörde oder im Namen der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde in Einklang mit dem nationalen Recht des Mitgliedstaats der betreffenden Behörde erforderlich sind, indem sie insbesondere auf Anfrage relevante Unterlagen, Daten, Informationen und mündliche Erläuterungen zur Verfügung stellen und indem sie, sofern dies nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats zulässig ist, in Einklang mit diesem nationalen Recht Zugang zu relevanten Räumlichkeiten, Grundstücken oder Fahrzeugen gewähren.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1).
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