Artikel 22 VO (EU) 2019/317

Festlegung der Kostengrundlage für die Gebühren

(1) Die Kostengrundlage für Streckengebühren und An- und Abfluggebühren sind die festgestellten Kosten für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten in der betreffenden Gebührenzone.

Festgestellte Kosten, die durch neue ATM-Systeme oder umfassende Überholungen bestehender ATM-Systeme entstehen, werden nur dann in die Kostengrundlage einbezogen, wenn diese Systeme mit der Umsetzung des europäischen ATM-Masterplans, insbesondere mit den in Artikel 15a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 genannten gemeinsamen Vorhaben, vereinbar sind.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die folgenden im Zusammenhang mit der Erbringung von Flugsicherungsdiensten entstandenen festgestellten Kosten gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 in die Kostengrundlage einzubeziehen:

a)
die den zuständigen Behörden entstandenen festgestellten Kosten;
b)
die den qualifizierten Stellen im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 entstandenen festgestellten Kosten;
c)
festgestellte Kosten, die sich aus dem Internationalen Eurocontrol-Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt vom 13. Dezember 1960 in der zuletzt geänderten Fassung ergeben.

(2) Unbeschadet des Artikels 18 werden die in der Kostengrundlage für die Streckengebühren und An- und Abfluggebühren berücksichtigten festgestellten Kosten vor Beginn eines jeden Bezugszeitraums als Teil des Leistungsplans real und für jedes Kalenderjahr dieses Zeitraums sowohl real als auch nominal festgelegt, mit Ausnahme der in Absatz 1 Unterabsatz 3 und der in Absatz 4 Buchstaben c und d genannten festgestellten Kosten, die nominal festgelegt werden, sofern ein auf den Anschaffungskosten basierendes Rechnungslegungsmodell angewandt wird.

(3) Die in den Kostengrundlagen für Streckengebühren und An- und Abfluggebühren berücksichtigten festgestellten Kosten, werden in Landeswährung berechnet. Wurde eine gemeinsame Gebührenzone mit einem einheitlichen Gebührensatz festgelegt, gewährleisten die betreffenden Mitgliedstaaten die Umrechnung der festgestellten Kosten in eine einzige Währung, bei der es sich um den Euro oder eine andere Landeswährung eines der betreffenden Mitgliedstaaten handeln kann, um eine transparente Berechnung des einheitlichen Gebührensatzes gemäß Artikel 25 Absatz 4 zu gewährleisten.

(4) Die in den Kostengrundlagen für Streckengebühren und An- und Abfluggebühren berücksichtigten festgestellten Kosten umfassen:

a)
Personalkosten,
b)
Betriebskosten mit Ausnahme der Personalkosten,
c)
Abschreibungskosten,
d)
Kapitalkosten,
e)
außerordentliche Kosten.

In Bezug auf Buchstabe a umfassen die Personalkosten die Bruttovergütung, die Überstundenvergütung, den Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung sowie Kosten der Altersversorgung und sonstiger Leistungen. Der Berechnung der Kosten der Altersversorgung werden je nach Sachlage vorsichtige Annahmen gemäß der anwendbaren Versorgungsregelung oder dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht zugrunde gelegt. Diese Annahmen sind im Leistungsplan anzugeben.

In Bezug auf Buchstabe b umfassen Betriebskosten mit Ausnahme der Personalkosten Kosten, die durch den Bezug von Waren und Dienste entstanden sind, die für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten eingesetzt wurden, einschließlich Ausgaben für ausgelagerte Dienste, Material-, Energie-, Versorgungskosten, Mietkosten von Gebäuden, Ausgaben für Ausrüstungen und Einrichtungen, Instandhaltungs-, Versicherungs- und Reisekosten.

In Bezug auf Buchstabe c umfassen Abschreibungskosten Kosten, die sich auf das gesamte für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten eingesetzte Anlagevermögen beziehen. Der Wert des Anlagevermögens wird entsprechend der zu erwartenden Nutzungsdauer ausgehend von den Kosten des Anlagevermögens linear abgeschrieben. Die Abschreibung wird auf der Grundlage der Anschaffungs- oder der Wiederbeschaffungskosten berechnet. Die Methodik zur Berechnung der Abschreibungskosten darf während des Abschreibungszeitraums nicht geändert werden und muss im Einklang mit der angewandten Methode zur Berechnung der Kapitalkosten stehen, d. h. nominale Kapitalkosten bei Zugrundelegung der Anschaffungskosten und reale Kapitalkosten bei Zugrundelegung der Wiederbeschaffungskosten. Werden Wiederbeschaffungskosten zugrunde gelegt, werden die Kapitalkosten nicht inflationsbereinigt und es sind die entsprechenden Anschaffungskosten anzugeben, um einen Vergleich und eine Bewertung zu ermöglichen.

In Bezug auf Buchstabe d entsprechen die Kapitalkosten dem Produkt aus den folgenden Elementen:

i)
der Summe des von der nationalen Aufsichtsbehörde ermittelten durchschnittlichen Nettobuchwerts des von der Flugsicherungsorganisation eingesetzten bereits in Betrieb oder noch im Bau befindlichen Anlagevermögens und etwaigen Berichtigungen auf das Gesamtvermögen und des durchschnittlichen Nettoumlaufvermögens, ausschließlich zinstragender Konten, das für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten erforderlich ist,
ii)
dem gewichteten Durchschnitt aus dem Zinssatz für Verbindlichkeiten und der Eigenkapitalrendite. Für Flugsicherungsorganisationen ohne Eigenkapital wird der gewichtete Durchschnitt auf der Grundlage einer Rendite berechnet, die auf die Differenz zwischen dem Gesamtvermögen nach Ziffer i und den Verbindlichkeiten angewandt wird.

Für die Zwecke der Festlegung der Kapitalkosten ist den Faktoren, die zu gewichten sind, das anteilmäßige Verhältnis zwischen Fremd- und Eigenfinanzierung zugrunde zu legen. Der Zinssatz für Verbindlichkeiten entspricht dem gewichteten durchschnittlichen Zinssatz für Verbindlichkeiten der Flugsicherungsorganisation. Die Eigenkapitalrendite ist diejenige, die im Leistungsplan für den Referenzzeitraum vorgesehen ist, und sie beruht auf dem finanziellen Risiko, das der Flugsicherungsorganisation entstanden ist.

Entstehen der Flugsicherungsorganisation Kosten für das Leasing von Anlagevermögen, werden diese Kosten nicht in die Berechnung der Kapitalkosten einbezogen.

In Bezug auf Buchstabe e sind außerordentliche Kosten einmalige Kosten, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Flugsicherungsdiensten anfallen, einschließlich nicht erstattungsfähiger Steuern und Zölle.

(5) Die festgestellten Kosten werden den Gebührenzonen, in denen sie anfallen, auf transparente Weise zugewiesen. Die festgestellten Kosten, die in mehreren Gebührenzonen anfallen, werden auf der Grundlage einer transparenten Methode anteilig zugewiesen.

Zu diesem Zweck legen die nationalen Aufsichtsbehörden vor Beginn eines jeden Bezugszeitraums sowohl die Kriterien fest, nach denen die festgestellten Kosten den Gebührenzonen — auch in Bezug auf die Buchstaben b und c dieses Absatzes — zugewiesen werden als auch die Kriterien für die Zuweisung der festgestellten Kosten zu den Flugsicherungsdiensten für den Streckenflugverkehr und den An- und Abflugverkehr, und berücksichtigen diese Informationen gemäß Anhang II Nummer 3.3 Buchstabe d im Leistungsplan.

Die in den Kostengrundlagen für die An- und Abfluggebührenzone berücksichtigten festgestellten Kosten umfassen die Kosten für folgende Dienste:

a)
Flugplatzkontrolldienste oder Fluginformationsdienste für den Flugplatzverkehr einschließlich Flugverkehrsberatungs- und Flugalarmdienste,
b)
Flugverkehrsdienste für den An- und Abflug eines Luftfahrzeugs innerhalb einer bestimmten Entfernung zu einem Flughafen, die auf der Grundlage operationeller Erfordernisse definiert werden,
c)
den proportionalen Anteil der gemeinsamen Flugsicherungsdienste für den Streckenverkehr und den An- und Abflugverkehr.

(6) Die festgestellten Kosten für Flüge, die gemäß Artikel 31 Absätze 3 bis 5 von den Gebühren freigestellt sind, setzen sich wie folgt zusammen:

a)
die festgestellten Kosten für gebührenfreie VFR-Flüge, berechnet im Wege einer Grenzkostenrechnung,
b)
die festgestellten Kosten für gebührenfreie IFR-Flüge, berechnet als Produkt aus den folgenden Elementen:

i)
den festgestellten Kosten für IFR-Flüge, die aus den gesamten festgestellten Kosten abzüglich der festgestellten Kosten für VFR-Flüge bestehen,
ii)
dem Verhältnis zwischen der Anzahl der gebührenfreien Diensteinheiten und der Gesamtzahl der Diensteinheiten in Bezug auf IFR-Flüge und, sofern diese nicht gebührenfrei sind, auf VFR-Flüge.

Für die Berechnung des Gebührensatzes sind die festgestellten Kosten für gebührenfreie VFR-Flüge von den festgestellten Kosten für IFR-Flüge zu trennen.

(7) Die nationalen Aufsichtsbehörden überprüfen für jede Gebührenzone, ob die Kostengrundlagen für Streckengebühren und An- und Abfluggebühren diesem Artikel und den Anforderungen von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 entsprechen. Zu diesem Zweck prüfen die nationalen Aufsichtsbehörden die einschlägigen Rechnungslegungsunterlagen, einschließlich aller Vermögensaufstellungen, und sonstigen Unterlagen, die für die Festlegung der Kostengrundlage für die Gebühren von Belang sind.

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