Artikel 21 VO (EU) 2019/317

Festlegung von Gebührenzonen

(1) Die Mitgliedstaaten legen in dem ihrer Zuständigkeit unterstehenden Luftraum, in dem die Flugsicherungsdienste für die Luftraumnutzer erbracht werden, eine oder mehrere Gebührenzonen für die Erhebung von Streckengebühren ( „Streckengebührenzone” ) und eine oder mehrere Gebührenzonen für die Erhebung von An- und Abfluggebühren ( „An- und Abfluggebührenzone” ) fest.

Die Mitgliedstaaten konsultieren die Vertreter der betreffenden Luftraumnutzer, bevor sie diese Zonen festlegen oder ändern.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und gegebenenfalls das Central Route Charges Office (CRCO) von Eurocontrol mindestens sieben Monate vor Beginn des Bezugszeitraums über die Festlegung oder Änderung dieser Gebührenzonen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der geografische Geltungsbereich der Gebührenzonen klar definiert ist. Die Gebührenzonen müssen mit der Erbringung von Flugsicherungsdiensten vereinbar sein und können Dienste einschließen, die von einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Flugsicherungsorganisation in Bezug auf den grenzübergreifenden Luftraum erbracht werden.

(3) Werden Flugverkehrsdienste im Zusammenhang mit dem An- und Abflug von Luftfahrzeugen gemeinsam für eine Gruppe von Flughäfen erbracht, können die Mitgliedstaaten innerhalb des betreffenden Terminalbereichs eine spezifische An- und Abfluggebührenzone festlegen.

(4) Beschließen Mitgliedstaaten, Gebührenzonen für den Streckenflug bzw. den An- und Abflug festzulegen, die sich über einen Luftraum erstrecken, für den mehr als ein Mitgliedstaat zuständig ist, oder beschließen Mitgliedstaaten, eine gemeinsame Gebührenzone festzulegen, sorgen die betreffenden Mitgliedstaaten dafür, dass diese Verordnung kohärent und einheitlich auf die Erbringung von Flugsicherungsdiensten in dem betreffenden Luftraum angewandt wird.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und das CRCO von Eurocontrol unverzüglich über einen solchen Beschluss.

(5) Während eines Bezugszeitraums können die Mitgliedstaaten eine An- und Abfluggebührenzone ändern oder eine neue An- und Abfluggebührenzone festlegen, sofern sie

a)
vor der Änderung die Vertreter der Luftraumnutzer und die betreffenden Flugsicherungsorganisationen dazu konsultieren,
b)
die Kommission und das CRCO von Eurocontrol unverzüglich von der Änderung in Kenntnis setzen,
c)
der Kommission unverzüglich Folgendes zur Verfügung stellen:

i)
die maßgeblichen Kosten- und Verkehrsdaten, die die Situation vor und nach der Änderung angemessen widerspiegeln,
ii)
die Anmerkungen der Vertreter der Luftraumnutzer und der Flugsicherungsorganisationen, die gemäß Buchstabe a konsultiert wurden,
iii)
eine Bewertung der erwarteten Auswirkungen der Änderung auf die Erreichung der nationalen Leistungsziele oder der FAB-Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz und die Leistungsüberwachung,
iv)
eine Aktualisierung des Leistungsplans mit den einschlägigen Daten.

(6) Während eines Bezugszeitraums dürfen die Mitgliedstaaten keine Änderungen an Streckengebührenzonen vornehmen.

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