Artikel 20 VO (EU) 2019/317
Grundsätze für die Finanzierung von Flugsicherungsdiensten
(1) Die festgestellten Kosten von Streckenflugsicherungsdiensten werden aus Streckengebühren, die den Luftraumnutzern auferlegt werden, und, sofern Artikel 25 Absatz 3 Anwendung findet, durch sonstige in diesem Artikel genannte Einnahmen finanziert.
(2) Die festgestellten Kosten von Flugsicherungsdiensten für den An- und Abflug werden aus An- und Abfluggebühren, die den Luftraumnutzern auferlegt werden, und, sofern Artikel 25 Absatz 3 Anwendung findet, durch sonstige in diesem Artikel genannte Einnahmen finanziert.
(3) Einnahmen aus Streckengebühren und An- und Abfluggebühren dürfen nicht zur Finanzierung gewerblicher Tätigkeiten von Flugsicherungsorganisationen verwendet werden.
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